Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

— 149 — 
die beiden Vicepräsidenten werden in abgesonderten, mittelst Stimm- 
zettel vorzunehmenden Wahlhandlungen mit absoluter Stimmenmehr-- 
heit der an der Wahl Teilnehmenden gewählt. (Haben bei einer 
Wahl zwei Wahlhandlungen keine absolute Stimmenmehrheit ergeben, 
so ist durch eine dritte Abstimmung zwischen den beiden Personen, 
welche bei der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen hatten, zu 
wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.) Die vier 
Schriftführer werden in einer und derselben Wahlhandlung mit relativer 
Stimmenmehrheit gewählt. (Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.) 
Alle Mitglieder des Vorstandes werden auf ein Jahr gewählt. 
Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl giebt es nicht. Bezüglich 
der Schriftführer ist bestimmt, daß sie das Recht haben, nach sechs- 
monatlicher Amtsführung zurückzutreten. Die Präsidenten müssen 
(ungeachtet des anscheinend dagegen sprechenden Wortlauts des § 11 
der Geschäftsordnung) nach allgemeinen parlamentarischen Grundsätzen 
zur jederzeitigen Niederlegung ihres Amtes befugt erscheinen: 
B. Funktionen des Vorstandes. 
§ 43. 
6 1. Der Präsident ist das Organ der Versammlung in ihren 
äußeren Beziehungen? und vermittelt in dieser Eigenschaft insbesondere 
auch den Geschäftsverkehr zwischen der Bürgerschaft und dem Senat. 3 
1 Geschäftsordnung § 6 u. 8—11. — In Bremen wird der „Geschäfts- 
vorstand“ der Bürgerschaft (1 Präsident, 2 Vicepräsidenten und 4 Schriftführer) 
auf ein Jahr gewählt. Dem Geschäftsvorstande kann die Bürgerschaft einen aus 
ihrer Mitte für die Dauer seines Bürgerschaftsmandats gewählten besoldeten. 
Archivar beiordnen. Die Gewählten können die Wahl ablehnen und jederzeit ihre 
Entlassung verlangen (Verf. § 45). — In Lübeck erfolgt die Wahl des „Wort- 
führers“ der Bürgerschaft und seiner beiden Stellvertreter auf zwei Jahre. Die 
Gewählten sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, und scheiden, wenn sie Mit- 
glieder des Bürgerausschusses sind, aus demselben aus. Der Wortführer kann 
nach Ablauf seiner Amtsdauer nicht sofort wieder gewählt werden. Einer später 
zum zweiten Mal auf ihn gefallenen Wahl muß er Folge leisten; jede fernere 
Wahl aber kann er ablehnen. Der (besoldete) Protokollführer und Archivar der 
Bürgerschaft wird auf 5 Jahre gewählt. (Verf. Art. 34 und 35.) 
Analog Bremer Geschäftsordnung 8 13, Lübecker 8 4. 
Geschäftsordnung § 55, 62, 21, Abs. 2 u. 67, Abs. 1. In Bremen gehen 
alle Mitteilungen zwischen Senat und Bürgerschaft durch das Bürgeramt (dem 
übrigens der gesamte Geschäftsvorstand der Bürgerschaft angehört) Verf. 8 47, b.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.