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die beiden Vicepräsidenten werden in abgesonderten, mittelst Stimm-
zettel vorzunehmenden Wahlhandlungen mit absoluter Stimmenmehr--
heit der an der Wahl Teilnehmenden gewählt. (Haben bei einer
Wahl zwei Wahlhandlungen keine absolute Stimmenmehrheit ergeben,
so ist durch eine dritte Abstimmung zwischen den beiden Personen,
welche bei der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen hatten, zu
wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.) Die vier
Schriftführer werden in einer und derselben Wahlhandlung mit relativer
Stimmenmehrheit gewählt. (Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.)
Alle Mitglieder des Vorstandes werden auf ein Jahr gewählt.
Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl giebt es nicht. Bezüglich
der Schriftführer ist bestimmt, daß sie das Recht haben, nach sechs-
monatlicher Amtsführung zurückzutreten. Die Präsidenten müssen
(ungeachtet des anscheinend dagegen sprechenden Wortlauts des § 11
der Geschäftsordnung) nach allgemeinen parlamentarischen Grundsätzen
zur jederzeitigen Niederlegung ihres Amtes befugt erscheinen:
B. Funktionen des Vorstandes.
§ 43.
6 1. Der Präsident ist das Organ der Versammlung in ihren
äußeren Beziehungen? und vermittelt in dieser Eigenschaft insbesondere
auch den Geschäftsverkehr zwischen der Bürgerschaft und dem Senat. 3
1 Geschäftsordnung § 6 u. 8—11. — In Bremen wird der „Geschäfts-
vorstand“ der Bürgerschaft (1 Präsident, 2 Vicepräsidenten und 4 Schriftführer)
auf ein Jahr gewählt. Dem Geschäftsvorstande kann die Bürgerschaft einen aus
ihrer Mitte für die Dauer seines Bürgerschaftsmandats gewählten besoldeten.
Archivar beiordnen. Die Gewählten können die Wahl ablehnen und jederzeit ihre
Entlassung verlangen (Verf. § 45). — In Lübeck erfolgt die Wahl des „Wort-
führers“ der Bürgerschaft und seiner beiden Stellvertreter auf zwei Jahre. Die
Gewählten sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, und scheiden, wenn sie Mit-
glieder des Bürgerausschusses sind, aus demselben aus. Der Wortführer kann
nach Ablauf seiner Amtsdauer nicht sofort wieder gewählt werden. Einer später
zum zweiten Mal auf ihn gefallenen Wahl muß er Folge leisten; jede fernere
Wahl aber kann er ablehnen. Der (besoldete) Protokollführer und Archivar der
Bürgerschaft wird auf 5 Jahre gewählt. (Verf. Art. 34 und 35.)
Analog Bremer Geschäftsordnung 8 13, Lübecker 8 4.
Geschäftsordnung § 55, 62, 21, Abs. 2 u. 67, Abs. 1. In Bremen gehen
alle Mitteilungen zwischen Senat und Bürgerschaft durch das Bürgeramt (dem
übrigens der gesamte Geschäftsvorstand der Bürgerschaft angehört) Verf. 8 47, b.