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Er führt den Vorsitz in den Versammlungen, eröffnet und schließt die
Sitzungen, leitet die Verhandlungen und überwacht die Einhaltung
der Geschäftsordnung. Er erteilt das Wort, stellt die Fragen zur
Abstimmung und spricht das Ergebnis der letzteren aus.1
Amendements, die nicht in wesentlicher Verbindung mit dem
Hauptantrage stehen, sind von ihm nach gemachter Anzeige an die
Versammlung zurückzuweisen.?
Ihm liegt die Erhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungs-
lokale ob. Er kann etwaige Ruhestörer von den Gallerien fortweisen
und bei fortdauernder Ruhestörung die Gallerien räumen und die
Sitzung bei verschlossenen Thüren fortsetzen lassen.3 Er kann ferner
die Mitglieder des Hauses — jedoch nicht die Senatskommissare 4—
zur Ordnung rufen resp., wenn sie in ihren Reden den Gegenstand
der Verhandlungen verlassen, auf diesen zurückverweisen.
Dem zur Ordnung Gerufenen steht eine sofortige Berufung an die
Versammlung frei, über welche diese ohne Diskussion entscheidet. Fährt
ein Redner nach erfolgter Zurückweisung auf die Sache oder nach er-
folgtem Ordnungsrufe fort, in derselben Rede sich von dem Gegenstande
1 Geschäftsordnung § 12 und 13. Er kann das Reden vom Platze aus
gestatten (§ 38) und entscheidet (vorbehältlich der Berufung an die Versammlung)
darüber, inwiefern Schriftstücke oder Drucksachen von einem Mitgliede verlesen
werden dürfen (8 39, Abs. 2).
2 Geschäftsordnung 8§ 40.
„ Geschäftsordnung § 13 und 28. Als Ruhestörungen sind auch laute Auße.
rungen des Beifalls oder Mißfallens abseiten der Zuhörer zu betrachten (§ 28.
Abs. 3).
4 Vgl. G. Meyer, Staatsrecht § 104, H. Schulze, Preuß. Staatsrecht,
2. Aufl., Bd. 1, § 166. — n der Verfassung von Reuß ä. L. (8 83) heißt
es bezüglich der Regierungsvertreter: „Der Disciplinargewalt des Vorsitzenden
sind dieselben selbstverständlich nicht unterworfen.“) — Andererseits steht
den Regierungsvertretern auch das Recht der parlamentarischen Redefreiheit nicht
zu. — Im Grundgesetz von Sachsen-Meiningen (8 22) heißt es: „Verletzt
ein Mitglied des Herzogl. Staatsministeriums die Ordnung, so steht dem Land-
tage das Recht der Beschwerde bei dem Herzog zu.“ Ein derartiges Beschwerde-
recht kann jedoch ohne ausdrückliche Bestimmung nicht als der Volksvertretung
zustehend angenommen werden. In Ermangelung anderer Bestimmungen wird
dem Vorsitzenden der Versammlung eventuell nichts anderes übrig bleiben, als
die Sitzung zu schließen, wozu er im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung
jederzeit, auch wenn der Regierungsvertreter noch das Wort hat, berechtigt er-
scheinen muß.