Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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3. Der Senat kann zu den Verhandlungen der Bürgerschaft aus 
seiner Mitte oder anderweitig zu ernennende Kommissare abordnen. 
Auf Wunsch der Bürgerschaft ist er zur Absendung von Kommissaren zu 
den Verhandlungen über Senatsanträge verpflichtet.! Auf Verlangen des 
Senats ist weiter Kommissaren desselben Gelegenheit zu geben, an der 
Sitzung eines bürgerschaftlichen Ausschusses teilzunehmen, vorausgesetzt, 
daß dadurch die Berichterstattung des Ausschusses nicht verzögert wird. 
4. Anträge des Senats können in der Bürgerschaft nicht durch 
die sog. Vorfrage beseitigt werden (s. oben S. 158). Als dringlich be- 
zeichnete Senatsanträge sind vor allen andern Gegenständen zur Ver- 
handlung zu bringen. Ist ein dringlicher Senatsantrag noch nicht 
zur Abstimmung gelangt, so kann eine Vertagung der Bürgerschaft 
nur auf den nächsten Werktag erfolgen. (Ülber die weitere Behand- 
lung der Senatsanträge in der Bürgerschaft s. oben S. 158 f.) 
Wenn ein Antrag des Senats von der Bürgerschaft nicht pure, 
sondern mit Modifikationen angenommen worden ist, und wenn dann 
der Senat beschließt, den bürgerschaftlichen Modifikationen seine Zu- 
stimmung zu erteilen, so wird schon durch eine diesen Beschluß des 
Senats kundgebende Mitteilung an den Bürgerausschuß auch formell 
ein übereinstimmender Senats= und Bürgerschafts-Beschluß hergestellt. 
Dasselbe abgekürzte Verfahren kann stattfinden, wenn der Senat einen 
selbständigen Antrag der Bürgerschaft unverändert genehmigen will.“ 
1 Verf. Art. 64, § 3 u. 4. (Über die Rechte der Senatskommissare in der Bür- 
gerschaft s. oben S. 150 u. 161.) — In Bremer kann nicht nur bei Senatsanträgen 
die Anwesenheit von Senatskommissaren verlangt werden (Gesetz betr. die Bür- 
gerschaft v. 1875, § 22). In der Lübecker Verfassung (Art. 41) heißt es: „In 
den Versammlungen der Bürgerschaft sind Kommissare des Senats gegenwärtig 
und an der Beratung teilzunehmen berechtigt. Die Anwesenheit derselben ist 
jedoch nicht erforderlich, wenn es sich um Wahlen oder Gegenstände handelt, über 
welche die Bürgerschaft ohne Mitwirkung des Senats entscheiden kann.“ Der 
Wortführer der Bürgerschaft hat sich über Zeit und Ort der Versammlung mit 
dem für die Verhandlungen mit der Bürgerschaft bestellten Senatskommissar zu 
verständigen (Verf. Art. 37). Derselbe läßt ferner nach Eröffnung der Sitzungen 
den Kommissaren des Senats anzeigen, daß die Bürgerschaft versammelt, resp. daß 
die Versammlung als unvollzählig entlassen sei (Geschäftsordnung 8 12). 
Geschäftsordnung der Bürgerschaft 8 21, Abs. 2. 
* Verf. Art 45. (Bezüglich Lübecks und Bremens s. oben S. 157, Anm. 2.) 
Verf. Art. 69, Abs. 1. — Daß ein abgelehnter Antrag stets wiederholt 
werden kann (Verf. Art. 69, Abs. 2), ist selbstverständlich. Das Gegenteil müßte
	        
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