Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Die fragliche Genehmigung steht, wenn sie gewährt worden, voll- 
kommen einer Genehmigung der Bürgerschaft gleich. Sie bedarf also 
auch nicht etwa einer nachträglichen Bestätigung seitens der letzteren. 
Jedoch ist der Senat nicht verpflichtet, sich mit Anträgen der frag- 
lichen Art an den Bürgerausschuß zu wenden. Er kann dieselben auch 
der Bürgerschaft vorlegen, und er kann letzteres auch dann thun, wenn 
der Bürgerausschuß seine Anträge abgelehnt hat. Die Möglichkeit der 
— naturgemäß in der Regel schnelleren — Prüfung und Beschluß- 
fassung durch den Bürgerausschuß ist hier vor allem im Interesse 
einer Beschleunigung der Sache, zum Teil auch vielleicht zur Entlastung 
der Bürgerschaft gegeben. 
2. Der Bürgerausschuß ist befugt, auf Antrag des Senats in 
dringlichen Fällen gesetzliche Verfügungen von geringerer Bedeutung 
„bis zur zukünftigen Zustimmung der Bürgerschaft“ an deren Stelle 
mitzugenehmigen. 
Die Genehmigung steht in diesen Fällen, wenn sie gewährt worden, 
Wohlthätigkeitsanstalten und der Privatstiftungen, wenn ein Wert von nicht 
mehr als M. 12000 in Frage steht; 
5. um Verfügungen über Denkmäler der Kunst oder des Altertums; 
6. um Entscheidungen, welche durch Beschluß des Senats und der Bürger- 
schaft dem Bürgerausschusse übertragen sind."“ 
In Bremen fehlen analoge Bestimmungen. 
1 Aus dem Wunsche einer Beschleunigung der Geschäftserledigung erklären 
sich auch die folgenden Bestimmungen des Art. 69 der Verfassung: „Wenn der 
Antrag des Senats von der Bürgerschaft nicht ohne weiteres, sondern nur mit 
Modifikationen oder Bedingungen angenommen worden ist, und der Senat be- 
schließt, den letzteren seine Zustimmung zu erteilen, so kann dies durch eine ein- 
fache Mitteilung an den Bürgerausschuß geschehen, und dadurch der überein- 
stimmende Beschluß des Senats und der Bürgerschaft (Art. 61) herbeigeführt 
werden. Dosselbe abgekürzte Verfahren kann stattfinden, wenn der Senat einen 
selbständigen Antrag der Bürgerschaft unverändert genehmigen will.“ 
2 Verf. Art. 60, 2. Wolffson sagt (a. a. O., S. 23): „Die Anwendung 
dieser ziemlich unklaren und unpräcisen Bestimmung setzt voraus, daß die Bürger- 
schaft im gegebenen Moment nicht zugängig ist, namentlich also nicht in beschluß- 
fähiger Anzahl zusammengebracht werden kann, ein Fall, der aber so selten ein- 
treffen wird, wie die Dringlichkeit einer gesetzlichen Verfügung von geringer 
Bedeutung, auch bisher niemals eingetreten ist.“ — Der betreffende Passus ist 
(wenn auch nicht ganz wörtlich) dem Entwurf der Konstituantenverfassung 
(Art. 92) entnommen. In Lübeck und Bremen giebt es analoge Bestimmungen 
nicht.
	        
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