Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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unterstellt sind. Im Gebiete des städtischen Ortsarmenverbandes giebt 
es ferner noch besondere Kostkinderverwalter:1 
d) Richterliche Ehrenämter. Bis 1879 waren alle hamburgi- 
schen Gerichte mit rechtsgelehrten und nicht rechtsgelehrten Mit- 
gliedern besetzt (s. oben S. 116). Zur Zeit bekleiden ein richterliches 
resp. ein dem richterlichen analoges Ehrenamt: die Handelsrichter (auf 
Vorschlag der Handelskammer vom Senat ernannt) und die nicht rechts- 
gelehrten Mitglieder der Vormundschaftsbehörde und der Schätzungs- 
kommission für Expropriationssachen (beide von der Bürgerschaft ge- 
wählt, die ersteren aus einem von der Vormundschaftsbehörde, die 
letzteren aus einem vom Bürgerausschuß aufzustellenden Aussatze). 
Die zu diesen Ehrenämtern für eine bestimmte Reihe von Jahren Ge- 
wählten sind in gleicher Weise und unter gleichem Präjudiz wie die 
Deputationsmitglieder zur Übernahme und Fortführung dieser Amter 
verpflichtet (s. oben S. 202).2 
II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. 
858. 
Die einzelnen Verwaltungsbehörden sind berechtigt, „soweit es im 
Interesse ihrer Verwaltung und namentlich zur Nachachtung des beteiligten 
Publikums erforderlich ist“, durch öffentliche Bekanntmachungen 
a) die Vorschriften bestehender, sich auf ihren Geschäftskreis 
beziehender Gesetze in Erinnerung zu bringen oder die Voraussetzungen 
der Anwendbarkeit solcher Gesetze für vorhanden zu erklären; 
1 Die den Hauptteil des städtischen Armenkollegiums bildenden städtischen 
Armenvorsteher sind den bürgerlichen Deputationsmitgliedern gleichgestellt und 
werden seit 1888 unter Mitwirkung der Bürgerschaft gewählt. Die nicht städtischen 
Armewvorsteher (einschließlich derer St. Paulis) sowie die Armenpfleger und die 
Kostkinderverwalter werden von den beti. Armenkollegien gewählt. Über die 
Voraussetzungen der Wählbarkeit und eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl 
sind nur für die Vororte besondere Bestimmungen erlassen. (Gesetz betr. das 
Armenwesen in den Vororten vom 12. April 1878, § 5 f.) 
* Vgl. Gerichtsverfassungsgesetz § 111 ff., hamburgisches Ausführungsgesetz 
dazu § 76 f., Vormundschaftsordnung Art. 96 f., Expropriationsgesetz 8 16. — 
Eine Amtsenthebung der Handelsrichter (wegen Verlust einer zu ihrer
	        
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