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III. Finanzielle Bestimmungen.
§ 59.
Die Finanzdeputation vertritt in vermögensrechtlicher Beziehung
den hamburgischen Staat und die Stadt Hamburg.! Sie ist der
Vereinigungspunkt für die Administration und Kontrolle alles ham-
burgischen Staatseigentums und aller Staats-Einnahmen und -Ausgaben
(vorbehältlich der besonderen Verwaltungen für einzelne Zweige der-
selben). Ihr untersteht auch das Staatsschuldenwesen.
Die der Finanzdeputation unterstellte Staatshauptkasse ist der
allgemeine Vereinigungspunkt des Ertrages aller öffentlichen Ein-
nahmen, und aus derselben sind die Gelder zu allen öffentlichen Aus-
gaben zu erheben. Außer ihr giebt es keine für sich bestehende
öffentliche Kasse. Alle Administrationszweige haben an sie ihre Ein-
nahmen gegen Quittung abzuliefern? und aus ihr auf gehörige
Anweisungen ihre Bedürfnisse zu beziehen.5
Anweisungen einer Deputation oder eines Gerichts auf die Finanz-
deputation sind von dem Präses und einem Mitgliede, welches die
Deputation oder das Gericht der Finanzdeputation namhaft macht,
Anweisungen solcher Verwaltungsbehörden, welche nicht aus Deputa-
tionen bestehen, von dem Chef derselben zu unterzeichnen. Diese
Anweisungen müssen ferner diejenige Rubrik des verfassungsmäßig
genehmigten Budgets“ oder diejenige anderweitige verfassungsmäßige
1 Vgl. Brandis, Die Hamb. Praxis in Civilsachen, 1888, S. 2. —
Dieselbe Stellung nehmen die Bremer Finanzdeputation und das Lübecker
Finanzdepartement ein. (In Lübeck ist dem Finanzdepartement 1858 ein Be-
triebskapital von M. 60 000 überwiesen.)
2 Die Verwaltungsbehörden und Gerichte haben die ihnen für die Staatskasse
eingehenden Beträge in den vom Senat zu bestimmenden Terminen, jedoch mindestens
alle 3 Monate, mit einer Speeifikation abzuliefern. Die Deputationen für die-
direkten und indirekten Stenern haben die eingehenden Gelder mindestens zweimal
wöchentlich abzuliefern und monatlich eine specifizierte Rechnung zu geben. (Ver-
waltungsgesetz § 21.)
3 Finanzplan von 1814, Art. 1—3.
4 ber das Budget und seine Vorbereitung s. oben S. 135 ff., über die
Jahresabrechnung s. S. 143 f. Eine besondere Rechnungs-Revisionsbehörde giebt es
jetzt nicht. (Über die zur Zeit der alten Verfassung bestehende Revisionskommission
des allgemeinen Rechnungswesens vgl. Westphalen, a. a. O., Bd. 2, S. 10.) —
In Lübeck giebt es eine Rechnungs-Revisions. Deputation.