Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Ausführung der Arbeit erforderlich, wenn Senat und Finanzdeputation 
darüber einverstanden sind, gemacht werden. 
Die Finanzdeputation hat bei öffentlichen Submissionen die Aus- 
schreibung der Bedingungen auf Grund der ihr von den betr. Verwal- 
tungsbehörden zu machenden Vorlagen festzustellen und über den Zu- 
schlag nach Beratung mit denselben Behörden zu entscheiden. 
Kein Mitglied der Finanzdeputation kann dieser gegenüber eine 
Bürgschaft übernehmen, desgleichen kein Mitglied einer Deputation 
oder Gerichtsbehörde, zu deren Verwaltungsressort die zu verbürgende 
Verpflichtung gehört. 
Diejenigen bürgerlichen Mitglieder der Finanzdeputation, welche 
die Aufsicht über die Kasse führen, dürfen gleichzeitig in keiner anderen 
Deputation Sitz und Stimme haben. Auch dürfen dieselben an den 
sonstigen der Finanzdeputation überwiesenen Verwaltungen nicht teil- 
nehmen.“ 
IV. Verwaltung und Rechtspflege. 
8 60. 
Die Trennung von Verwaltung und Justiz ist seit der neuen 
Verfassung, wie in anderen modernen Staaten, möglichst konsequent 
durchgeführt. Doch konnte die Grenze zwischen beiden in Hamburg wie 
anderswo aus praktischen Gründen und insbesondere auch im Interesse 
der wünschenswerten Selbständigkeit der Verwaltung nicht immer ganz 
logisch scharf gezogen werden. 
1. Daß die Justiz im Grunde nur einen in mancher Beziehung 
selbständiger gestellten Zweig der Verwaltung bildet, ist schon oben 
(S. 51 f.) ausgeführt. Die Gerichte sind aber nicht nur der Aufsicht 
des Senats (als der obersten Verwaltungsbehörde) und des als 
1 Finanzplan Art. 12. 
* Verwaltungsgesetz §8 23. 
Verwaltungsgesetz S 24. Eine vor der Wahl in die Deputation oder 
Gerichtsbehörde übernommene Bürgschaft hindert zwar die Wählbarkeit nicht, doch 
kann die betr. Bürgschaft, wenn sie während der Amtsdauer des Deputations- 
oder Gerichtsmitgliedes abläuft, nicht prolongiert werden. 
Verwaltungsgesetz 8 30.
	        
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