Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Die Frage, ob und inwieweit eine dem Kläger auf eine Klage 
wider das Mitglied oder den Beamten zuerkannte Entschädigung aus 
dem Staatsvermögen, vorbehältlich des Regresses gegen den Schuldigen, 
zu leisten ist, ist nach voraufgegangenem rechtlichen Gehör der betr. 
Behörde in Gemäßheit allgemeiner Rechtsgrundsätze und der Umstände 
des einzelnen Falles zu entscheiden. 
9. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsbehörden 
und Gerichten. 
Im §817 des Gerichtsverfassungsgesetzes heißt es: „Die Gerichte 
entscheiden über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Die Landesgesetz- 
gebung kann jedoch die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den 
Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten 
über die Zulässigkeit des Rechtswegs besonderen Behörden (nach Maß- 
gabe der hinzugefügten näheren Bestimmungen) übertragen.“ In 
Hamburg hat die Landesgesetzgebung von der ihr in dem letzten Satze 
erteilten Befugnis nicht Gebrauch gemacht. Es haben also hier die 
1 Bezüglich Lübecks sagt Klügmann (Lüb. Staatsrecht, a. a. O., S. 55 f.): 
„Uber die Frage, inwieweit neben der Beschwerdeführung beim Senate gegen 
Verfügungen der Verwaltungsbehörden die gerichtliche Entscheidung ergriffen werden 
kann, bestehen keine allgemeinen Vorschriften, nachdem die früher hicrüber getrof. 
fenen gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz über die Gerichtsverfassung vom 19. Dez. 
1860)0 durch die Verordnung über die Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes 
vom 3. Februar 1879 aufgehoben sind. Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, daß 
gegen jede Verletzung eines Privatrechts, mag sie von einer Behörde oder von 
einem Beamten ausgegangen sein, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen 
entgegenstehen, sowohl durch Anrufung des hierfür allein zuständigen Landgerichts 
wie durch Beschwerdeführung beim Senat Abhülfe gesucht werden kann. Durch 
das Betreten des einen Weges wird der andere jedoch ausgeschlossen. Bevor 
gegen eine Verwaltungsbehörde der Rechtsweg beschritten wird, muß der sich für 
verletzt Erachtende bei der Behörde selbst innerhalb sechs Monate von der Zeit an, 
da ihm der beschwerende Beschluß der Behörde mitgeteilt ist, auf Abhülfe an. 
tragen. Ist die vermeintliche Rechtsverletzung von einem Beamten in seiner amt.- 
lichen Eigenschaft begangen, so ist binnen drei Wochen zunächst bei der dem Ver- 
letzenden vorgesetzten Behörde auf Abhülfe anzutragen.“ (Vgl. Verordnung vom 
3. Februar 1879, 8 10 ff.) 
Im 8§ 15 der Bremer Verfassung heißt es: „Jedem, der sich durch eine 
Verwaltungsmaßregel in seinen Privatrechten gekränkt glaubt, steht der Rechtsweg 
offen."“" Sievers (Brem. Staatsrecht, a. a. O., S. 78) bemerkt dazu: „Diese 
allgemeine Maxime ist nur auf wenigen Gebieten (Steuersachen, Strombau- und 
Abwässerungssachen, Deich= und Wegesachen) durch die Gesetzgebung näher detailliert."
	        
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