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ordentlichen Gerichte über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungs-
behörden und Gerichten zu entscheiden.*
1 In Bremen ist durch Gesetz vom 25. Juni 1879 bestimmt:
Entstehen zwischen Verwaltungsbehörden und Civilgerichten über die Zu-
lässigkeit des Rechtsweges Streitigkeiten (Kompetenzkonflikte), so ist die Entschei-
dung vom Reichsgericht zu treffen. — Ein Kompetenzkonflikt kann erhoben werden:
1) Wenn die Verwaltungsbehörde in einer bei Gericht anhängigen Sache
dieses für unzuständig, sich aber für zuständig erachtet, oder eine gerichtliche
Entscheidung oder Verfügung als einen Eingriff in ihren Geschäftskreis ansieht;
2) wenn in einer Sache sowohl die Verwaltungsbehörde als das Gericht
sich für unzuständig, den anderen Teil aber für zuständig erachtet.
Die Erhebung des Kompetenzkonfliktes erfolgt auf Grund eines Beschlusses
des Senats durch eine von diesem bestimmte Behörde, welche dem Gericht Mit-
teilung macht, worauf dieses dann die Akten an das Reichsgericht schickt.
Vgl. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz § 17 („Auf Antrag eines
Bundesstaates und mit Zustimmung des Bundesrats kann durch kaiserliche Ver-
ordnung die Verhandlung und Entscheidung von Kompetenzkonflikten dem Reichs-
gericht zugewiesen werden.“)
Analoge Bestimmungen wie in Bremen wurden 1879 auch in Hamburg
vom Senate beantragt, von der Bürgerschaft aber abgelehnt. 1860 hatte der Senat,
ebenfalls vergeblich, die Bildung eines Kompetenzgerichtshofes (bestehend aus drei
Delegierten des Senats, drei Delegierten des Obergerichts und einem siebenten
Mitgliede, welches aus einem vom Bürgerausschuß auf#gestellten Aufsatze von der
Bürgerschaft gewählt werden sollte) beantragt. (Vgl. Verhandlungen zwischen
Senat und Bürgerschaft, 1878, S. 779 und 1860 S. 117.)