Zehnter Abschnitt.
Die Staatsbeamten.
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I. Die richterlichen Beamten.
8 61.
1. Dieselben haben, wie schon oben (S. 116 u. 122, Anm. 4)
ausgeführt, vor allen übrigen Beamten zwei, teils aus der historischen
Entwickelung, teils aus praktischen Gründen sich rechtfertigende resp. er-
klärende politische Vorrechte: sie können Mitglieder der Bürgerschaft
sein! und nehmen an den sog. Notabelnwahlen zur Bürgerschaft teil.
Außerdem können sie ausnahmsweise zu bürgerlichen Mitgliedern der
Verwaltungskollegien für die sog. öffentlichen milden Stiftungen (Kran-
kenhaus-, Armen= und Waisenhaus-Kollegium), aber nicht zu Mitgliedern
anderer Deputationen gewählt werden.
2. Die Richter werden vom Senate ernannt.: (Bezüglich der Mit-
glieder des Hanseatischen Oberlandesgerichtes zu Hamburg s. oben
S. 102.)
Von den nach 8 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes erforderlichen
1 An den Abstimmungen über Fragen der Kontrolle oder der Verantwort-
lichkeit nehmen die etwa in der Bürgerschaft sitzenden von der Sache betroffenen
Beamten keinen Teil. (Verf. Art. 53, Abs. 2.)
: Über die Wahlart der Richter vor 1879 s. oben S. 101, Anm. 4. Bezüglich
der (im Sinne des hamburgischen Staatsrechts) nicht zu den richterlichen Beamten
zählenden Handelsrichter und nicht juristischen Mitglieder der Vormundschafts-
behörde s. oben S. 217. — Die wiederholt vom Senat beantragte Institution der
Hülfsrichter ist stets von der Bürgerschaft abgelehnt.