Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

— 238 — 
Kein Richter darf ohne vorgängige Genehmigung des Senats ein 
Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit denen eine fortlaufende 
Remuneration verbunden ist, übernehmen oder ein Gewerbe betreiben. 
Dieselbe Genehmigung ist zu dem Eintritt in den Vorstand, Verwal— 
tungs= oder Aufsichtsrat einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft 
erforderlich. Sie darf jedoch nicht erteilt werden, sofern die Stelle 
mittelbar oder unmittelbar mit einer Remuneration verbunden ist. 
Die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich, 
4) Über den Antrag eines Richters auf Versetzung in den Ruhe- 
stand mit Ruhegehalt haben Senat und Bürgerausschuß, und wenn 
es sich um ein Mitglied des Hanseatischen Oberlandesgerichts handelt, 
die drei Senate zu beschließen. Eine Pensionierung wider den Willen 
des Betreffenden erfolgt durch einen Gerichtsbeschluß. 
Als Disciplinargericht für die Richter fungiert das Hanseatische 
Oberlandesgericht. Warnungen können auch ohne förmliches Disci- 
plinarverfahren von den Gerichtspräsidenten erfolgen. Die anderen 
Strafen sind: Verweis, Geldstrafe bis zu M. 1000 und Dienst- 
entlassung. Die Eröffnung des förmlichen Disciplinarverfahrens er- 
folgt auf Anordnung des Vorstandes der Verwaltungsabteilung für 
das Justizwesen oder auf Verlangen des ohne förmliches Disciplinar- 
verfahren verwarnten Richters. 
1 Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz § 16. 
2 Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz § 32—35, Zusatzvertrag 
zur Übereinkunft der drei Städte betr. die Errichtung eines gemeinschaftlichen 
Oberlandesgerichts vom 28. Februar 1879, Art. 4. 
Für die Witwen und Waisen der richterlichen und nicht richterlichen Be. 
amten des hamburgischen Staats besteht eine Pensionskasse, die von einer be- 
sonderen Deputation verwaltet wird. Die Verpflichtung der Beamten, bestimmte 
von ihrem Gehalte abzuziehende Beiträge zu dieser Kasse zu leisten, ist neuerdings 
(1890) aufgehoben. (Vgl. im übrigen Revid. Ordnung der Pensionskasse für die 
Witwen und Waisen der Angestellten des hamb. Staats vom 15. Juli 1881.) 
* Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz 8 37—61 und über die 
etwas abweichenden Vorschriften betr. die Mitglieder des Oberlandesgerichts Zusatz- 
vertrag zur Übereinkunft der drei Städte vom 28. Februar 1879, Art. 7. 
Das Hypothekenwesen ist in Hamburg nicht, wie in den meisten deut- 
schen Staaten, den Gerichten überwiesen. Es giebt vielmehr ansschließlich mit 
den Geschäften desselben betraute Hypothekenbeamte, die, obwohl sie die Befähi- 
gung zum Richteramte haben müssen, nicht zu den richterlichen Beamten zählen. Zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.