Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

330 IV. Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen. 
Oberschulrat das Gutachten von Beiräten aus der Zahl der Lehrer des 
Landes hören. 
Der Oberschulrat ist befugt, auch andere Sachverständige beizuziehen. 
86. 
2 
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug und mit der 
Ausführung des Weiteren beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staatsministerium den 
12. Angust 1862. 
Friedrich. 
A. Lamey. Auf Seiner Königlichen Hoheit 
höchsten Befehl. 
Schunggart. 
2. 
Untere und mittlere Aussichtsbehörden. 
Verordnung, 
(vom 26. Februar 1894.) 
die Aufsichtsbehörden der Volksschule betreffend. 
(Ges. u. V. Bl., 1894, Nr. XIV, S. 67; 
Schulv. Bl., 1894, Nr. III, S. 28.) 7 
Zum Vollzug der §§ 10 bis 12 des Gesetzes über den Elementar- 
unterricht vom 13. Mai 1892 wird, unter Aufhebung der Ministerial- 
verordnungen 
vom 1. Oktober 1869, betreffend die Aufsichtsbehörden der Volksschulen, 
Gesctzes= und Verordnungsblatt Nr. XXV, 
vom 20. September 1876, betreffend die Anderung einiger Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 8. März 1868 über den Elementar- 
unterricht, Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XEL, 
folgendes bestimmt: 
Erster Abschnitt. 
Von den Ortsschulbehörden. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Wo in einer Gemeinde mehrere selbständige Volksschulen errichtet sind, 
kann für jede derselben auf dem in 8 11 des Gesetzes über den Elementar— 
unterricht vorgesehenen Wege eine besondere Aufsichtsbehörde bestellt werden. 
  
Vgl. Zusatz 3 zu 8 10 des Gesetzes — S. 92793.
	        
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