Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

J.

Aufgehoben  werden  die  §§.  1,  2  und  3  der  Regierungsverordnung  vom
22.  August  1881  (G.  S.  vom  Jahr  1881  S.  109  ff.)  und  die  Regierungsverordnung
vom  6.  Februar  1883  (G.  S.  1883  S.  14)  und  es  treten  an  Stelle  der  nurbezeichneten
  Vorschriften  unter  der  Paragraphenbezeichnung  der  erstgedachten  Verordnung  die
solgenden  Bestimmungen:  6
.  1.

Zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  von  Aktien,  Reuten=  und  Schulbperschreibungen
(Nr.  1  bis  3  des  dem  angezogenen  Gesete  beigegebenen  Tarifs)  ferner  von  den  in  8.  14
des  Gesetzes  bezeichneien  Schriftstücken  und  zur  Abstempelung  aller  Urkunden  der  vorstehends
  gedachten  Arten  ist  bis  auf  Weileres  für  das  Staatsgebiel  des  Fürstenthums
ausschließlich  dos  Fürstliche  Steueramt  zu  Greiz  zuständig.

Die  Erhebung  der  Stempelabgabe  von  votterieloosen  (Nr.  5  des  dem  angezogenen
  Gesete  beigegebenen  Tarifs)  und  die  Abstempelung  solcher  Loose  erfolgt  auch
fernerhin  mit  Zuständigkeit  für  das  Staatsgebiet  durch  die  Fürstlichen  Steucrämter  zu
Greiz  und  Zeulenroda.

5S.  2.
Der  Verkauf  der  zu  den  Ehuhotrn  zu  verwendenden  Sieupelmaarhen  oder  vor-37
  gestempelter  Formulare  (F.  10  Abs.  2  des  angezogenen  Gesebes)  wird  für  das  Gebiet
  des  Fürstenthums  durch  das  Fursicge  Steueramt  zu  Greiz  besorgt.
Ungestempelte  Formulare  zu  solchen  Schlußnoten  sind  von  der  gleichen  Stelle
zu  bcziehen.

8.  8.
Die  durch  die  Controlvorschriften  des  Bunbesrathes  fefigesehte  Abstempelung  der
zuuter  Voraussetzung  der  Beobachlung  dieser  Vorschristen  unter  den  Nummern  1,  2  und
3  des  dem  angezogenen  Gesetze  beigegebenen  Tarifs  als  von  der  Stem  welabgabe  befreit
bezeichneten  Urkunden  ist  für  das  Staalsgebiet  des  Fürstenthums  ausschließlich  durch  das
Fürstliche  Steneramt  Greiz  vorzunehmen.

IL.

Die  im  letzten  Absatze  von  F.  38  des  angcbogenen  Hesches,  der  Steuerdirektivbehörde
  beigelegte  esuguah  hat  bie  .  Weiteres  der  nach  F.  4  der  Regierungsverordnung
  vom  22.  August  1881  (G.  S.  109)  fewenidg  mit  den  wee  dieser
Vehörde  betraute  Wrmibmideitrisr  auszuüben.

Die  gegenwärtige  Verordnung  trilt  it  dem  1.  Oktober  lauf.  Jahres  in  Kraft.
Greiz,  den  14.  August  1885.
Fürsilich  Neuß-Pl.  Landesregierung.
Faber.

C.  Perthes.