138 VI. Gemeindeverwaltung. A. Zusammensetzung usw.
gänzungswahl vorzunehmen, falls die Zahl der Stadt—
verordneten durch außerordentliches Ausscheiden in der
Zahl der Ansässigen oder der Unansässigen unter /4
finkt. Für diese Ersatzwahl ist die bei der letzten ordentlichen
Wahl aufgestellte Liste maßgebend. Die Gewählten
haben ihr Amt nur bis zur nächsten ordentlichen
Wahl zu bekleiden.
Von den Stadtverordneten und deren Ersatzmännern
ist der dritte Teil alljährlich oder mindestens nach je
zwei Jahren (was durch Ortsgesetz zu bestimmen ist)
durch Aeuwahl zu ersetzen, dergestalt, daß jedesmal
das zuerst gewählte Drittel austritt, ev. aber das Los
entscheidet. Die Ausscheidenden sind sofort wieder
wählbar.
Wer die Stimmberechtigung oder Wählbarkeit verliert
(durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte usw.) hat
ebenso, wie wenn sich später ergibt, daß er sie schon zur
Zeit der Wahl nicht besessen hat, aus den Stadtverordneten
auszuscheiden. Die Gültigkeit vorher gefaßter
Beschlüsse wird jedoch durch die Mitwirkung solcher
Personen nicht beeinträchtigt.
2. Nichtrevidierte Städte.]
In den nichtrevidierten Städten sind Stadtrat und
Stadtverordnete für alle Geschäfte, die nicht dem Stadtrate
allein bzw. dem Bürgermeister übertragen sind, als
Stadtgemein derat
in ein Ganzes verschmolzen.
Der Stadtrat besteht aus einem besoldeten Bürgermeister
und dessen Stellvertreter. Er ist also keine
kollegiale Behörde, denn zu einer solchen gehört die
Alöglichkeit einer Mehrheitsbeschlußfassung durch mindestens
drei Mitglieder. Indessen können dem Bürgermeister
zur Unterstützung noch eins oder mehrere Rats-1
Zurzeit 63.