112 1842.
1841 (Gesetzsammlung 1841. St. 11. Nt. 33. S. 163.) auf hoͤchsten Befehl
Beronlaimi hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht wird.
Ruvolstadt, den 7. September 1842.
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium.
gez. v. Ketelhodt.
NAXXIX. Verordnung
der Fürstl. Regierung wegen der Verhütung von Feuersgefahr bei Vertilgung
der Ratten durch Phosphor, vom 13. Sept. 1842.
(Wochenbl. 1842. St. 37.)
Da die Erfahrung gelehrt hat, daß die als Mittel zu Vertilgung von
Ratten und andern dergleichen Ungeziefers gebraucht werdende Phoophormischung,
wenn solche trocken und namentlich in der Form von Kugeln angewendet
wird, leicht feuergefährlich werden kann, so wird hiermit der Verkauf
der Phoophermischung zu dem gedachten Zwecke in trockenem Zustande untersagt,
und verordnet, daß dieses Mittel nur in flüssigem Zustande verkauft und
angewendet werden darf. «
Rudolstadt, den 13. Sept. 1842.
Fürstl. Schwarzburg. Regierung.
Hönniger.
N. A. Bianchi.