398 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
. Erstreckung des dinglichen. Patronats —
und damit der kirchlichen Baupflicht — auf
die ein zelnen Theile des betreffenden Gutes.
88. 580, 581, 583, 603 Th. II Tit. 11 Pr. LR.
Anlangend das Verhältniß der Kirchengemeinde
zu dem Erwerber von Trennstücken eines
patronatsberechtigten und patronatsverpflichteten Gutes,
so konn im Hinblick auf die Bestimmung obiger
88. des Pr. LR. nicht bezweifelt werden, daß der in den
S#§. 467, 468 Th. I Tit. 20 de5 Pr. L. R. für Hypotheken
ausdrücklich ausgesprochene Grundsatz: „daß das
Recht des HypothekengläubigerS in Ansehung seiner
ganzen Forderung sich sowohl auf das Ganze als
auf die einzelnen Theile erstreckt, daß derselbe wegen
seiner ganzen Forderung an jeden getrennten Theil
des Grundstücks sich halten kann“, auch auf das
dingliche Patronat anzuwenden ist. Wie ferner die
Befreiung eine5 Trennstückes von einer Hypothek der
Regel nach nur durch die Einwilligung des Gläubigers
geschieht, so ist mit dem Sate in F. 610
Th. II Tit. 11 des Pr. LR. zuglelch ausgedrückt,
daß auch der Inhaber des dinglichen Patronats eiizelne
Theile des Gutes nur unter der Voraussetzung
ausdrücklicher Einwilligung der Gemeinde und Genehmigung
der geistlichen Oberen von den Obliegenheiten
deb Patronats befreien kann. — Die entgegengesetzte
Ansicht würde dahin führen, daß durch
Willkür des Verpflichteten die Leistungsfähigkeit des
belasteten Gutes auf ein Minlmum herabgedrückt
und das Recht der Eingepfarrten gegen den Patron
thatsächlich geradezu vereitelt werden könnte. Dies
tritt namentlich hervor in den Fällen der S§. 729,
730 ib. Daß das Landrecht eine solche gemeinschaftliche
Berechtigung und Verpflichtung der Besitzer
mehrerer Grundstücke für rechtlich möglich hält, ergeben
die §§. 605 ff. — Der Satz, daß das dingliche
Patronatsrecht im Fall der Diemembration