Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. V. Ergänzungsband. (51a)

398  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

.  Erstreckung  des  dinglichen.  Patronats  —
und  damit  der  kirchlichen  Baupflicht  —  auf
die  ein  zelnen  Theile  des  betreffenden  Gutes.
88.  580,  581,  583,  603  Th.  II  Tit.  11  Pr.  LR.

Anlangend  das  Verhältniß  der  Kirchengemeinde
  zu  dem  Erwerber  von  Trennstücken  eines
patronatsberechtigten  und  patronatsverpflichteten  Gutes,
  so  konn  im  Hinblick  auf  die  Bestimmung  obiger
88.  des  Pr.  LR.  nicht  bezweifelt  werden,  daß  der  in  den
S#§.  467,  468  Th.  I  Tit.  20  de5  Pr.  L.  R.  für  Hypotheken
  ausdrücklich  ausgesprochene  Grundsatz:  „daß  das
Recht  des  HypothekengläubigerS  in  Ansehung  seiner
ganzen  Forderung  sich  sowohl  auf  das  Ganze  als
auf  die  einzelnen  Theile  erstreckt,  daß  derselbe  wegen
seiner  ganzen  Forderung  an  jeden  getrennten  Theil
des  Grundstücks  sich  halten  kann“,  auch  auf  das
dingliche  Patronat  anzuwenden  ist.  Wie  ferner  die
Befreiung  eine5  Trennstückes  von  einer  Hypothek  der
Regel  nach  nur  durch  die  Einwilligung  des  Gläubigers
  geschieht,  so  ist  mit  dem  Sate  in  F.  610
Th.  II  Tit.  11  des  Pr.  LR.  zuglelch  ausgedrückt,
daß  auch  der  Inhaber  des  dinglichen  Patronats  eiizelne
  Theile  des  Gutes  nur  unter  der  Voraussetzung
ausdrücklicher  Einwilligung  der  Gemeinde  und  Genehmigung
  der  geistlichen  Oberen  von  den  Obliegenheiten
  deb  Patronats  befreien  kann.  —  Die  entgegengesetzte
  Ansicht  würde  dahin  führen,  daß  durch
Willkür  des  Verpflichteten  die  Leistungsfähigkeit  des
belasteten  Gutes  auf  ein  Minlmum  herabgedrückt
und  das  Recht  der  Eingepfarrten  gegen  den  Patron
thatsächlich  geradezu  vereitelt  werden  könnte.  Dies
tritt  namentlich  hervor  in  den  Fällen  der  S§.  729,
730  ib.  Daß  das  Landrecht  eine  solche  gemeinschaftliche
  Berechtigung  und  Verpflichtung  der  Besitzer
mehrerer  Grundstücke  für  rechtlich  möglich  hält,  ergeben
  die  §§.  605  ff.  —  Der  Satz,  daß  das  dingliche
  Patronatsrecht  im  Fall  der  Diemembration