8. Gewerbliche Arbeiter u. Arbeiterschutzgesetzgebung. 207
vertrag, d. h. die Festsetzung des Verhältnisses der ge—
werblichen Arbeiter zu ihren Arbeitgebern, ist Gegen—
stand freier Ubereinkunft (im Zweifel gilt 14tägige
Kündigung); zum Arbeiten an Sonn= und Festtagen
können die Gewerbetreibenden die Arbeiter jedoch
nicht verpflichten, ausgenommen zu gesetzlich auch an
diesen Tagen erlaubten Arbeiten. Zu häuslichen Arbeiten
sind Gesellen und Gehilfen ebenfalls nicht verpflichtet.
In fast allen industriellen Gewerben ist Sonntagsarbeit
verboten. Indessen sind Ausnahmen vom Verbote der
Sonntagsarbeit zugelassen, und zwar für Arbeiten, die
in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich
vorgenommen werden müssen, für Inventurarbeiten, für
Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch die
der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden
Betriebs bedingt ist oder die zur Verhütung des
Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von
Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, sofern diese Arbeiten
nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Weist
ein Gewerbetreibender nach, daß die an einem Sonntage
vorgenommenen Arbeiten dieser Art gewesen sind,
so Kkann er wegen Verletzung des Sonntagsarbeitsverbotes
nicht bestraft werden. Für Gewerbe, deren vollständige
oder teilweise Ausübung an Sonn= und Festtagen
zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen
besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung
erforderlich ist (Bäcker-, Fleischer-, Barbiergewerbe, Photographie,
Gas= und Elektrizitätswerke usw.), können durch
Verfügung der Kreishauptmannschaft Ausnahmen allgemein
zugelassen werden. Durch die untere Verwaltungsbehörde
können Ausnahmen für den einzelnen
Fall zugelassen werden, wenn zur Verhütung eines
unverhältnismäßigen Schadens ein nicht vorherzusehendes
Bedürfnis der Beschäftigung von Arbeitern
an Sonn= und Festtagen eintritt. Auf das Gast= und
Schankwirtschaftsgewerbe, Musikaufführungen, Schaustellungen,
theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten,
sowie auf das Verkehrsgewerbe finden die