234 1875.
8. 10.
Diejenigen Schuldverschreibungen, welche ausgeloost und gekündigt sind, und, der
Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet, nicht rechtzeilig zur Realisation
eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von dem Vorstand der Saalbahn-Gesellschaft
alljährlich einmal öffentlich ausgerusen; gehen sie dessen ungeachtet
aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öfsentlichen Aufrufe zur
Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen,
was dann unter Angabe der Nummern der nach diesem Verfahren werth.
los gewordenen Schuldverschreibungen von dem Vorstand öfsentlich bekannt zu
machen ist.
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Schuldverschreibungen keinerlei Verpflichtung
mehr; doch steht es der Generalversammlung frei, die gänzliche oder theilweise
Realisirung aus Billigkeits-Rücksichten zu beschließen.
8. 11.
Die in diesem Privilegium S§. 2, 3, 5 und 10 vorgeschriebenen öffentlichen
Bekanntmachungen erfolgen in dem Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen
Staats-Anzeiger, der Schlesischen und der Breslauer Zeitung, der Berliner Börsenzeitung,
der Weimarischen Zeitung, der Jenaischen Zeitung, dem Meininger Regierungsblatte,
dem Altenburger Amts= und Nachrichtsblatte und dem Rudolstädter
Wochenblatte.
Wenn eins dieser Publikations-Organe durch Beschluß der Generalversammlung
aufgehoben oder durch ein anderes Blatt ersetzt wird, so hat der Vorstand die Verpflichtung,
diese Veränderungen in den genannten Blättern bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung in noch anderen Blättern als den bezeichneten zu erlassen,
bleibt dem Vorsland nach Umständen vorbehalten.
8. 12.
Sind Schuldverschreibungen, Zinscoupons oder Talons beschãdigt oder unbrauch
bar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, dah über ihre
Richtigkeit kein Zweisel obwaltet, so ist der Vorfland ermächtigt, gegen Einreichung
der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszusertigen
und ausgureichen.