Inhaltsverzeichnis : Der Gemeindebeamte.

234  1875.

8.  10.

Diejenigen  Schuldverschreibungen,  welche  ausgeloost  und  gekündigt  sind,  und,  der
Bekanntmachung  in  den  öffentlichen  Blättern  ungeachtet,  nicht  rechtzeilig  zur  Realisation
  eingehen,  werden  während  der  nächsten  10  Jahre  von  dem  Vorstand  der  Saalbahn-Gesellschaft
  alljährlich  einmal  öffentlich  ausgerusen;  gehen  sie  dessen  ungeachtet
aber  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist  nach  dem  letzten  öfsentlichen  Aufrufe  zur
Realisation  ein,  so  erlischt  ein  jeder  Anspruch  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,
  was  dann  unter  Angabe  der  Nummern  der  nach  diesem  Verfahren  werth.
los  gewordenen  Schuldverschreibungen  von  dem  Vorstand  öfsentlich  bekannt  zu
machen  ist.

Die  Gesellschaft  hat  aus  dergleichen  Schuldverschreibungen  keinerlei  Verpflichtung
  mehr;  doch  steht  es  der  Generalversammlung  frei,  die  gänzliche  oder  theilweise
Realisirung  aus  Billigkeits-Rücksichten  zu  beschließen.

8.  11.

Die  in  diesem  Privilegium  S§.  2,  3,  5  und  10  vorgeschriebenen  öffentlichen
Bekanntmachungen  erfolgen  in  dem  Deutschen  Reichs=  und  Königlich  Preußischen
Staats-Anzeiger,  der  Schlesischen  und  der  Breslauer  Zeitung,  der  Berliner  Börsenzeitung,
  der  Weimarischen  Zeitung,  der  Jenaischen  Zeitung,  dem  Meininger  Regierungsblatte,
  dem  Altenburger  Amts=  und  Nachrichtsblatte  und  dem  Rudolstädter
Wochenblatte.

Wenn  eins  dieser  Publikations-Organe  durch  Beschluß  der  Generalversammlung
aufgehoben  oder  durch  ein  anderes  Blatt  ersetzt  wird,  so  hat  der  Vorstand  die  Verpflichtung,
  diese  Veränderungen  in  den  genannten  Blättern  bekannt  zu  machen.

Die  Bekanntmachung  in  noch  anderen  Blättern  als  den  bezeichneten  zu  erlassen,
bleibt  dem  Vorsland  nach  Umständen  vorbehalten.

8.  12.

Sind  Schuldverschreibungen,  Zinscoupons  oder  Talons  beschãdigt  oder  unbrauch
bar  geworden,  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Theilen  dergestalt  erhalten,  dah  über  ihre
Richtigkeit  kein  Zweisel  obwaltet,  so  ist  der  Vorfland  ermächtigt,  gegen  Einreichung
der  beschädigten  Papiere  auf  Kosten  des  Inhabers  neue  gleichartige  Papiere  auszusertigen
  und  ausgureichen.