Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

244  Zuständigkeitsgesetz.  88  2—4.

Beschluß  des  Provinzialausschusses  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.
Der  letzte  Absatz  des  §.  112  der  Provinzialordnung
für  die  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen,  Brandenburg,
ommern,  Schlesien  und  Sachsen  vom  29.  Juni  1875
Gesetz-Samml.  1881  S.  233)  kommt  in  Wehfall.

II.  Titel.
Angelegenheiten  der  Kreise.

§.  2.  In  den  Fällen  der  Veränderung  der  Kreisgrenzen
  und  der  Bildung  neuer  Kreise,  sowie  des  Ausscheidens
  großer  Städte  aus  dem  Kreisverbande  beschließt
der  Bezirksausschuß  über  die  Auseinandersetzung  der
betheiligten  Kreise,  vorbehaltlich  der  den  letzteren  gegen
einander  innerhalb  zwei  Wochen  zustehenden  Klage  bei
dem  Bezirksausschusse.

§  8  Abs.  2,  8  160;  KreisO.  §  3  Abs.  2,  §  4  Abs.  5.

§.  3.  Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses,
betreffend  die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung  zu  den
Kreisabgaben,  ist  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision
zulässig.

§  21  Abs.  3;  KreisC.  §  19;  Ldverw.Ges.  88  93  fl.

§.  4.  Der  zweite  Absatz  des  §.  180  der  Kreisordnung
für  die  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen,  Brandenburg,
Pommern,  Schlesien  und  Sachsen  vom  13.  Dezember
1872  (Gesetz-Samml.  1881  S.  179)  wird  dahin  geändert:

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  steht
dem  Kreise  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem
Oberverwaltungsgerichte  zu.