244 Zuständigkeitsgesetz. 88 2—4.
Beschluß des Provinzialausschusses findet innerhalb zwei
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
Der letzte Absatz des §. 112 der Provinzialordnung
für die Provinzen Ost= und Westpreußen, Brandenburg,
ommern, Schlesien und Sachsen vom 29. Juni 1875
Gesetz-Samml. 1881 S. 233) kommt in Wehfall.
II. Titel.
Angelegenheiten der Kreise.
§. 2. In den Fällen der Veränderung der Kreisgrenzen
und der Bildung neuer Kreise, sowie des Ausscheidens
großer Städte aus dem Kreisverbande beschließt
der Bezirksausschuß über die Auseinandersetzung der
betheiligten Kreise, vorbehaltlich der den letzteren gegen
einander innerhalb zwei Wochen zustehenden Klage bei
dem Bezirksausschusse.
§ 8 Abs. 2, 8 160; KreisO. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 5.
§. 3. Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses,
betreffend die Heranziehung oder die Veranlagung zu den
Kreisabgaben, ist nur das Rechtsmittel der Revision
zulässig.
§ 21 Abs. 3; KreisC. § 19; Ldverw.Ges. 88 93 fl.
§. 4. Der zweite Absatz des §. 180 der Kreisordnung
für die Provinzen Ost= und Westpreußen, Brandenburg,
Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember
1872 (Gesetz-Samml. 1881 S. 179) wird dahin geändert:
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht
dem Kreise innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem
Oberverwaltungsgerichte zu.