Full text : Der Gemeindebeamte.

298  XIX.  Griminal-  und  Sicherheitspolizei.

nahmen  hiervon  kann  die  Kreishauptmannschaft  zu—
lassen.  Personenmehrheiten,  die  zur  Vorbereitung  öffent—
licher  Wahlen  vorübergehend  zusammentreten  (sog.  Wahlvereine),
  gelten  vom  Tage  der  amtlichen  Bekanntmachung
des  Wahltags  bis  zur  Beendigung  der  Wahlhandlung
nicht  als  politische  Vereine.  Für  öffentliche  Versammlungen
  politischer  Vereine  gelten  die  obigen  für  öffentliche
  Versammlungen  schlechthin  getroffenen  Bestimmungen.


Aeben  politischen  Vereinen  existieren  Vereine  aller
Art:  gesellige,  wissenschaftliche,  religiöse,  Rünstlerische,
wirtschaftliche  usw.  Will  ein  Verein  nicht  nur  eine
Masse  von  Einzelpersonen,  sondern  eine  Einheit,  eine
Körperschaft,  ein  von  den  einzelnen  Mitgliedern  losgetrenntes,
  ideelles  Wesen  sein,  so  muß  er  sich  die  Rechtsfähigkeit,
  die  sog.  juristische  Persönlichkeit  zu  verschaffen
suchen.  Gewinnt  er  diese,  so  tritt  er  Dritten  gegenüber
als  Einzelwesen  auf;  es  klagen  nicht  die  Personen  A,
B,  C  3,  sondern  es  klagt  der  Verein  „Harmonie“,
vertreten  durch  seinen  Vorstand  X.

Der  Erwerb  der  Rechtsfähigkeit  ist  an  bestimmte  gesetzliche
  Voraussetzungen  geknüpft.  Nach  dem  bürgerlichen
Gesetzbuche  sind  hier  Vereine,  die  auf  einen  wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb  gerichtet  sind  und  solche,  die  keine  wirtschaftlichen
  Zwecke  verfolgen,  d.  h.  Vereine  mit  idealen
(religiösen,  politischen,  sozialen,  geistigen)  Zielen,  zu
unterscheiden.  Die  letzteren  erlangen  Rechtsfähigkeit  durch
Eintragung  in  das  vom  Amtsgerichte  geführte  öffentliche
  Bereinsregister;  diese  Eintragung  ist  an  bestimmte
Voraussetzungen  geknüpft.  Jede  Anmeldung  eines  Vereins
  zum  Eintrage  ins  Vereinsregister  hat  das  Amtsgericht
  der  Berwaltungsbehörde  (Stadtrat,  Amtshauptmannschaft)
  mitzuteilen,  die  ihrerseits  gegen  die  Eintragung
dann  Einspruch  erheben  darf,  wenn  der  Verein  nach
öffentlichem  Rechte  unerlaubt  ist,  oder  wenn  er  einen
politischen,  sozialpolitischen  oder  religiösen  Zweck  verfolgt.
  Der  Einspruch  Kkann  im  Verwaltungsstreitverfahren
  angefochten  werden.