298 XIX. Griminal- und Sicherheitspolizei.
nahmen hiervon kann die Kreishauptmannschaft zu—
lassen. Personenmehrheiten, die zur Vorbereitung öffent—
licher Wahlen vorübergehend zusammentreten (sog. Wahlvereine),
gelten vom Tage der amtlichen Bekanntmachung
des Wahltags bis zur Beendigung der Wahlhandlung
nicht als politische Vereine. Für öffentliche Versammlungen
politischer Vereine gelten die obigen für öffentliche
Versammlungen schlechthin getroffenen Bestimmungen.
Aeben politischen Vereinen existieren Vereine aller
Art: gesellige, wissenschaftliche, religiöse, Rünstlerische,
wirtschaftliche usw. Will ein Verein nicht nur eine
Masse von Einzelpersonen, sondern eine Einheit, eine
Körperschaft, ein von den einzelnen Mitgliedern losgetrenntes,
ideelles Wesen sein, so muß er sich die Rechtsfähigkeit,
die sog. juristische Persönlichkeit zu verschaffen
suchen. Gewinnt er diese, so tritt er Dritten gegenüber
als Einzelwesen auf; es klagen nicht die Personen A,
B, C 3, sondern es klagt der Verein „Harmonie“,
vertreten durch seinen Vorstand X.
Der Erwerb der Rechtsfähigkeit ist an bestimmte gesetzliche
Voraussetzungen geknüpft. Nach dem bürgerlichen
Gesetzbuche sind hier Vereine, die auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet sind und solche, die keine wirtschaftlichen
Zwecke verfolgen, d. h. Vereine mit idealen
(religiösen, politischen, sozialen, geistigen) Zielen, zu
unterscheiden. Die letzteren erlangen Rechtsfähigkeit durch
Eintragung in das vom Amtsgerichte geführte öffentliche
Bereinsregister; diese Eintragung ist an bestimmte
Voraussetzungen geknüpft. Jede Anmeldung eines Vereins
zum Eintrage ins Vereinsregister hat das Amtsgericht
der Berwaltungsbehörde (Stadtrat, Amtshauptmannschaft)
mitzuteilen, die ihrerseits gegen die Eintragung
dann Einspruch erheben darf, wenn der Verein nach
öffentlichem Rechte unerlaubt ist, oder wenn er einen
politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.
Der Einspruch Kkann im Verwaltungsstreitverfahren
angefochten werden.