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gangen sind, aus denen man die Fortdauer bzw. die Geschäfts-,
Gewerbs- oder Gewohnheitsmäßigkeit erkennen
kann. ZU bemerken ist noch, daß, wenn das Delikt an verschiedenen
Orten begangen ist, die reinen Vorbereitungshandlungen
ausgesondert werden und sie niemals den Ort
der: eigentlichen Handlung bestimmen können; denn die Vorhereitung
der Handlung gehört nicht zur Begehung.
Handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, so ist es
dort begangen, wo die Handlung rechtswidrig nicht vollzogen
worden ist, d. h., wo die unterlassene Handlung zu
erfüllen war. Also kann man nicht ohne weiteres mit
Kitzinger?*) sagen: „das Unterlassungsdelikt ist immer da
und überall dort begangen, wo !der ‚Unterlassende seine
Tätigkeit beginnen mußte, um dem Gesetz zu genügen“.
Die Ansicht, daß der Ort des Unterlassungsdeliktes dort,
liege, wo der Täter strafbar die Handlung zu vollführen
unterlassen habe, ist aber nur für die Fälle maßgebend,
in denen das Gesetz oder die Sache ihrer Natur nach einen
Ort. als den Ort der zu leistenden Handlung bestimmt. Ist
dies nicht der Fall, also der Ort der ‘Vornahme nicht bestimmbar,
so wendet man die sog. Aufenthaltstheorie an,
wonach der Ort, an dem sich der Täter zur Zeit des Deliktes
befand, also sein ‚Wohn- bzw. Aufenthaltsort, als Begehung
osort gilt. Sagt man aber, das /Unterlassungsdelikt
sei dort begangen, wo die Verpflichtung zur Erfüllung vorliege,
so muß man noch weiter gehen und mit Hugo Meyer?)
sagen, daß der Ort des Unterlassungsdeliktes der sei, an
dem es dem Unterlassenden zuletzt möglich gewesen sei,
die ihm obliegende Pflicht zu erfüllen. Alles vorhergtehende
ist also nicht ausschlaggebend für den Ort des Unterlassungs-2)
8.174.
25) 8, 166.