Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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nach  Willkür  zu  bestimmen.  Diejenigen  hingegen,  welche  bei  der  Abzabe  keine  besondern
Bestimmungen  beigefügt  haben,  werden  hiemit  versichert,  daß  man  höheren  Orts  alle  Versicht
  anwenden  werde,  damit  die  einkommenden  Unterstüzungen  dem  Zwecke  der  Geber  gemäs
unter  die  Hülfsbedürftigen  vertheilt  werden.  Stuttgart,  den  s.  Sept.  1807.

Königl.  Ober-Regierung,  Ober-Polizei-Depart.

Königl.  Maas-Regulierungs-Commission.  —  Bekanntmachung  wegen  einer  Reductions-Art
  der  Maase.  "

Es  ist  der  Königl.  Maas-Regulirungs-Commission  eine  kleine  zu  Eßlingen  herausgekommene
  Schrift  unter  dem  Titel:  Srklärung  über  Tabellen  der  arithmerischen
Reductionen  der  geometrisch.  Verhälenisse  zwischen  dem  Alten  u.  Reuen
Feldmaas,  bearbeitert  nach  der  Königl.  Württ  Maasordnung  von  30.  Nov.
1gob  zugekommen.  Da  diese  Schrift  durch  eine  sonderbare  und  ungegründete  Voraussezung
des  Verfassers,  als  ob  in  dem  neu  verordneten  Feldmaaße  ein  Rechteck  von  einem  Schuh
Laͤnge  und  10  Schuh  Breite,  ein  Feldschuh,  und  der  rote  davon  ein  Feldzoll  genannt
  werde,  zu  vielerlei  Verwirrungen  und  unrichtigen  Reductisnen  bei  den  Beamtungen
Beranlassung  geben  könnte,  indem  der  Verfasser  eine  eigene  unstarthafte  Art  von  sonst  sogenannten
  Riemenschuhen,  ohne  sie  deutlich  zu  nennen,  braucht,  statt  daß  in  der  Königl.
Maas-Ordnung  überall  immer  nur  von  dem  Quadratschuh,  d.  h.,  von  einem  Quadrat,
in  welchem  Länge  und  Breice  einen  Schuh,  nehmlich  einen  Flächen-Schuh  ausmacht,
die  Rede  ist,  und  mirhin  dieser  Sprachgebrauch  allein  dem  Geseze  gemäß  ist,  und  allein
beibehalten  werden  muß,  wenn  man  sich  auch  nur  verstehen  will,  so  sieht  sich  unterzeichuete
Stelle  dadurch  genöthigt,  öffentlich  vor  dem  Gebrauch  der  angeführten  Schrift  zu  warnen.
Seuttgart,  den  lo  Sept.  1807.  Königl.  Maas  -Regulierungs-Commiission.

Straf-Erkenntnisse  des  Königl.  Ober,  Justiz  C  llegü  lten  Senats.

Eßlingen,  den  r.  Aug.  1807  wurde  Jakob  Seizer  von  Kleindeinbach,  Gmünder  Oberamts,
  wegen  grober  Betrügerei,  Diebstahl  und  Ehebruch,  neben  Condemnirung  in  den  Ersaz
  aller  verursachten  Kosten  und  Schäden  mit  einer  anderthalbjährigen  Festungs-Arbeit  zu
Hohen-Asperg  bestraft  und  in  casum  relapsus  mit  einer  schwereren  Strafe  bedroht.

#z.  Aug.  wurde  Jakob  Bek  von  Ebingen  und  Marianne  Brenner  von  Dedenhausen,
wegen  Concubinat  und  Ehebruch,  ersterer  neben  dem  Erfaze  #iel  der  veranlaßten  Untersuchungskosten
  mit  einer  viermonatlichen  Festungs-Arbeit,  diese  aber  nebst  dem  Ersaz  von  ztel
der  Untersuchungskosten  mit  einer  dreimonatlichen  Zuchthausstrafe  belegt.

6.  Aug.  wurde  Johann  Georg  Ernst  von  Fachsenfeld,  von  Wöllwarthzschen  Patrimonial-Ants,
  wegen  wiederholten  Diebstahls  neben  dem  Ersaz  der  Untersuchungskosten  und
des  Gestohlenen  zu  einer  dreijöhrigen,  und  der  Käufer  der  gestolenen  Waare,  Schneider
Johann  Maier  von  Aalen,  neben  dem  Ersaz  der  erkauften  Diebswaare  zu  einer  dreimonatlichen
  Festungs-Arbeit  verurtheilt.  .

11.Aug.wurdederwegenStraßenraubzuHornberginVerhaftundUntersuchung
gekommene  Johann  Flum  von  Griesenheim  am  Rhein  neben  dem  Ersaz  des  Schadens  und
der  Kosten  zu  einer  einfährigen  Festungs-Arbeit  condemnirt  und  dabei  ferner  verordnet,  daß
derselbe  nach  Verfluß  seiner  Strafzeit  aus  dem  Königreich  geschaft  werden  solle.