Bundesrat. 87
wiesen, z. B. ein Zollvertrag vielleicht an den Handels-, Zoll- und
(wegen der finanziellen Wirkung) auch an den Rechnungsausschuß.
Preußen und die Mittelstaaten sind in den meisten Ausschüssen vertreten.
Dadurch potenziert sich ihr Gewicht, sobald mehrere Ausschüsse
zusammen tagen.
In den Ausschüssen liegt der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit,
der sachlichen Vorprüfung, der technischen Vervollkommnung,
der redaktionellen Ausfeilung der Entwürfe und Motive, und
jede Plenarversammlung hat die Neigung, so zu beschließen, wie
ihre Kommissionen es beantragen, wenn nicht dringende Gründe
entgegenstehen; sonst müßte man die Dinge immer wieder von neuem
aufwickeln. Handelt es sich freilich um Fragen, bei denen der
Schwerpunkt in der Machtentscheidung liegt, so ist dieser im
Plenum zu suchen, welches alle Ausschußbeschlüsse leicht umwerfen
kann. Außerdem bietet dasselbe noch eine manchmal erwünschte
Station für nachträgliche kleine Verbesserungen.
Die Quelle der Mitgliedschaft der Staaten in den Ausschüssen
ist verschieden. Die Mitgliedschaft ist teils durch die Verfassung
selbst zugeschrieben, teils beruht sie auf präsidialer
Ernennung oder auf Wahl des Bundesrats. Auf der Versassung
selbst beruht die Teilnahme Preußens an allen Ausschüssen
außer dem diplomatischen, Bayerns in diesem und dem Heerausschuß,
der Königreiche Sachsen und Württemberg im ersteren.
Außerdem haben diese beiden Staaten nach ihren Militärkonventionen
das Anrecht, in den Heeresausschuß berufen zu werden, dessen
Mitglieder ebenso wie diejenigen des Seeausschusses vom Kaiser
ernannt werden. Im übrigen tritt die Wahl im Bundesrat ein
und geschieht regelmäßig jährlich im Herbst. Die Mitgliedschaft hat
sich im Verlauf der Jahre tatsächlich vollständig konsolidiert.
IV. Was den Geschäftsgang betrifft, so hat nach Absatz 2 des
Artikel 7 zunächst jedes Bundesglied die Befugnis zur Initiative
im Bundesrat und ist das Präsidium verpflichtet, die Vorschläge
der Beratung zu übergeben. Seiner Majestät dem Kaiser als solchem
schreibt die Verfassung das Recht der Initiative nicht zu, schließt
es übrigens auch nicht direkt aus. In der nach Artikel 5 dem
Kanzler zustehenden „Leitung der Geschäfte“ ist es ohne Zwang
nicht zu finden. Bundesglied ist der Kaiser nicht als solcher, sondern
als König von Preußen. Trotzdem hat sich die Übung gebildet,
welche von dem Fürsten Bismarck im Kampfe gegen den