Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

Bundesrat.  87

wiesen,  z.  B.  ein  Zollvertrag  vielleicht  an  den  Handels-,  Zoll-  und
(wegen  der  finanziellen  Wirkung)  auch  an  den  Rechnungsausschuß.
Preußen  und  die  Mittelstaaten  sind  in  den  meisten  Ausschüssen  vertreten.
  Dadurch  potenziert  sich  ihr  Gewicht,  sobald  mehrere  Ausschüsse
  zusammen  tagen.

In  den  Ausschüssen  liegt  der  Schwerpunkt  der  Geschäftstätigkeit,
  der  sachlichen  Vorprüfung,  der  technischen  Vervollkommnung,
  der  redaktionellen  Ausfeilung  der  Entwürfe  und  Motive,  und
jede  Plenarversammlung  hat  die  Neigung,  so  zu  beschließen,  wie
ihre  Kommissionen  es  beantragen,  wenn  nicht  dringende  Gründe
entgegenstehen;  sonst  müßte  man  die  Dinge  immer  wieder  von  neuem
aufwickeln.  Handelt  es  sich  freilich  um  Fragen,  bei  denen  der
Schwerpunkt  in  der  Machtentscheidung  liegt,  so  ist  dieser  im
Plenum  zu  suchen,  welches  alle  Ausschußbeschlüsse  leicht  umwerfen
kann.  Außerdem  bietet  dasselbe  noch  eine  manchmal  erwünschte
Station  für  nachträgliche  kleine  Verbesserungen.

Die  Quelle  der  Mitgliedschaft  der  Staaten  in  den  Ausschüssen
  ist  verschieden.  Die  Mitgliedschaft  ist  teils  durch  die  Verfassung
  selbst  zugeschrieben,  teils  beruht  sie  auf  präsidialer
Ernennung  oder  auf  Wahl  des  Bundesrats.  Auf  der  Versassung
  selbst  beruht  die  Teilnahme  Preußens  an  allen  Ausschüssen
außer  dem  diplomatischen,  Bayerns  in  diesem  und  dem  Heerausschuß,
  der  Königreiche  Sachsen  und  Württemberg  im  ersteren.
Außerdem  haben  diese  beiden  Staaten  nach  ihren  Militärkonventionen
  das  Anrecht,  in  den  Heeresausschuß  berufen  zu  werden,  dessen
Mitglieder  ebenso  wie  diejenigen  des  Seeausschusses  vom  Kaiser
ernannt  werden.  Im  übrigen  tritt  die  Wahl  im  Bundesrat  ein
und  geschieht  regelmäßig  jährlich  im  Herbst.  Die  Mitgliedschaft  hat
sich  im  Verlauf  der  Jahre  tatsächlich  vollständig  konsolidiert.

IV.  Was  den  Geschäftsgang  betrifft,  so  hat  nach  Absatz  2  des
Artikel  7  zunächst  jedes  Bundesglied  die  Befugnis  zur  Initiative
im  Bundesrat  und  ist  das  Präsidium  verpflichtet,  die  Vorschläge
der  Beratung  zu  übergeben.  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  als  solchem
schreibt  die  Verfassung  das  Recht  der  Initiative  nicht  zu,  schließt
es  übrigens  auch  nicht  direkt  aus.  In  der  nach  Artikel  5  dem
Kanzler  zustehenden  „Leitung  der  Geschäfte“  ist  es  ohne  Zwang
nicht  zu  finden.  Bundesglied  ist  der  Kaiser  nicht  als  solcher,  sondern
  als  König  von  Preußen.  Trotzdem  hat  sich  die  Übung  gebildet,
  welche  von  dem  Fürsten  Bismarck  im  Kampfe  gegen  den