Volltext : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

1874.

104  I.  Verfassung.  88  120—123.

Das  VG.  von  1874  (1)  hat  dann  auch  diesen  §  wieder  aufgehoben
  und  durch  den  im  Text  abgedruckten  §  ersetzt.

2.  In  den  Motiven  zum  Ges.  von  1874  wurde  gesagt,  daß  nur
die  am  Ort  des  Landtags  „wohnhaften“  Ständemitglieder  Diäten
bekommen  sollen,  weil  eben  nur  der  durch  den  Aufenthalt  außerhalb
„Wohnorts“  entstehende  Aufwand  ersetzt,  nicht  aber  für  den  den
Kammermitgliedern  während  des  Landtags  erwachsenden  Zeitverlust
eine  Entschädigung  gegeben  werden  soll.

3.  S.  zu  8  120  die  Landtagsordnung  §  38.

8  121.

2)  Geschäftsbetrieb  bei  dem  Landtage.
Separate  Verhandlung  und  Curiatstimme  jeder  Kammer.

"Jede  Kammer  verhandelt  getrennt  von  der  andern  und
hat  bei  den  an  den  König  zu  bringenden  Erklärungen  eine
Curiatstimme.

8  122.
Königliche  Mittheilungen  an  die  Kammern.

Von  den  Königlichen  Mittheilungen  an  die  Kammern
ergehen  diejenigen,  welche  auf  Abgaben-  und  Bewilligungs-Gegenstände
  Bezug  haben,  zuerst  an  die  zweite  Kammer.
Bei  andern  Gegenständen  hängt  es  von  dem  Ermessen  des
Königs  ab,  an  welche  der  beiden  Kammern  solche  zuerst  ge—
langen  sollen.

1.  Im  Entwurf  von  1831  hieß  es  „die,  so  auf  das  Abgabengesetz
  Bezug  haben  ;  die  Stände  fanden  diesen  Ausdruck  zu  eng:
es  sollte  für  alle  Mittheilungen,  welche  auf  Abgaben=  und  Bewilligungsgegenstände
  Bezug  haben,  gelten.  Ferner  sagte  der  Entwurf
„bei  andern  Gesetzen  und  Berathungsgegenständen“;  die  Stände
schlugen  „bei  andern  Gegenständen“  vor,  weil  mehr  zu  sagen  überflüssig
sei.  Die  Regierung  war  einverstanden.  ·

2.  Eingaben  an  die  Ständeversammlung  als  Ganzes  gelangen  im
Allgemeinen  zunächst  an  die  Erste  Kammer  LandtagsO.  8  9  Abs.  2.

E  123.

1.  §  123,  welcher  in  der  Vll.  von  1831  also  lautete:
Erörterung  der  Königlichen  Anträge  durch  Deputationen.

Alle  Königliche  Anträge  müssen,  ehe  sie  bei  einer  Kammer
zur  Discussion  und  Abstimmung  gelangen  können,  von  einer