Metadata : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

162  15.  Gesetz,  betr.  die  Bildung  von  Wassergenossenschaften.

Zweiter  Abschnitt.
Freie  Genossenschaften.

§  11.  Der  Vertrag,  durch  welchen  eine  freie  Genossenschaft
  begründet  wird  (Genossenschaftsstatut),  muß  gerichtlich
  oder  notariell  aufgenommen  werden.

8  13.  Das  Statut  und  ein  Mitgliederverzeichnis
müssen  bei  dem  Gerichte,  welchem  die  Führung  der
Handelsregister  in  dem  Bezirke,  in  welchem  die  Genossenschaft
  ihren  Sitz  hat,  obliegt,  durch  den  Vorstand
eingereicht  und  von  dem  Gerichte  in  ein  zu  diesem  Zwecke
anzulegendes  Register  für  Wassergenossenschaften  eingetragen
  werden.

§  17.  Werden  nach  der  Einreichung  des  Statuts
bei  dem  zur  Führung  des  Registers  zuständigen  Gerichte
neue  Mitglieder  in  die  Genossenschaft  ausgenommen,
so  hat  der  Vorstand  binnen  14  Tagen,  vom  Tage  der  Aufnahme
  an  gerechnet,  dem  Gerichte  hiervon  Anzeige  zu
machen.

§  18.  Der  Genossenschaftsvorstand  hat  austretende
oder  neu  eintretende  Vorstandsmitglieder  binnen  14  Tagen
zur  Eintragung  in  das  Register  anzumelden.

§  19.  Jede  Anderung  des  Statuts  muß  gerichtlich
oder  notariell  aufgenommen  und  bei  dem  zur  Führung
des  Registers  zuständigen  Gerichte  unter  Uberreichung
des  Genossenschaftsbeschlusses  binnen  14  Tagen  angemeldet
  werden.

Mit  dem  Abänderungsbeschlusse  wird  in  gleicher
Weise,  wie  mit  dem  ursprünglichen  Vertrage  verfahren.
Eine  Veröffentlichung  findet  nur  insoweit  statt,  als
sich  dadurch  die  in  den  früheren  Bekanntmachungen  enthaltenen
  Angaben  ändern.