162 15. Gesetz, betr. die Bildung von Wassergenossenschaften.
Zweiter Abschnitt.
Freie Genossenschaften.
§ 11. Der Vertrag, durch welchen eine freie Genossenschaft
begründet wird (Genossenschaftsstatut), muß gerichtlich
oder notariell aufgenommen werden.
8 13. Das Statut und ein Mitgliederverzeichnis
müssen bei dem Gerichte, welchem die Führung der
Handelsregister in dem Bezirke, in welchem die Genossenschaft
ihren Sitz hat, obliegt, durch den Vorstand
eingereicht und von dem Gerichte in ein zu diesem Zwecke
anzulegendes Register für Wassergenossenschaften eingetragen
werden.
§ 17. Werden nach der Einreichung des Statuts
bei dem zur Führung des Registers zuständigen Gerichte
neue Mitglieder in die Genossenschaft ausgenommen,
so hat der Vorstand binnen 14 Tagen, vom Tage der Aufnahme
an gerechnet, dem Gerichte hiervon Anzeige zu
machen.
§ 18. Der Genossenschaftsvorstand hat austretende
oder neu eintretende Vorstandsmitglieder binnen 14 Tagen
zur Eintragung in das Register anzumelden.
§ 19. Jede Anderung des Statuts muß gerichtlich
oder notariell aufgenommen und bei dem zur Führung
des Registers zuständigen Gerichte unter Uberreichung
des Genossenschaftsbeschlusses binnen 14 Tagen angemeldet
werden.
Mit dem Abänderungsbeschlusse wird in gleicher
Weise, wie mit dem ursprünglichen Vertrage verfahren.
Eine Veröffentlichung findet nur insoweit statt, als
sich dadurch die in den früheren Bekanntmachungen enthaltenen
Angaben ändern.