Full text : Der Gemeindebeamte.

c)  Aktenhaltung.  347
stücks-,  Stiftungsakten  u.  dgl.  sind  dauernd  aufzubewah—
ren,  und  zwar  im  Archive,  wohin  sie  von  der  betreffen—
den  Geschäftsstelle  nach  entsprechendem  Vermerk  im
Aktenverzeichnisse  abzugeben  sind.  Für  die  Aufbewah—
rung  und  Ordnung  der  Akten  kann  der  für  die  Amtshauptmannschaften
  vorgeschriebene  Archivplan  als  Vorbild
  dienen:

J.
II.
III.
IV.
V.
VI.

VII.
VIII.
IX.

Reichs-  und  Landesverfassung

(Wahlen  zum  Reichstag  und  Landtag).
Statistik

(Volkszählung,  Ernteermittelung,  Viehzählung).
Standesamtliche  Angelegenheiten.
Bezirksverwaltung

(Wahlen  für  die  Bezirksversammlung,).
Militär=  und  Kriegsangelegenheiten.
Finanzangelegenheiten

(Wahlen  für  die  Einschätzungskommissionen).
Staatsangehörigkeitssachen.
Kirchenangelegenheiten.
Schulangelegenheiten.
Gemeindeangelegenheiten.

1.  Gemeindeverfassung.

2.  Gemeindeverwaltung.

3.  Gemeindeleistungen.

4.  Gemeindevermögen.

5.  Gemeindeschulden.

6.  Gemeinderechnungswesen.

.  Armen=  und  Wohltätigkeitspolizei.
.  Gesundheitspolizei.

1.  Epidemien.

2.  Fürsorge  für  Geisteskranke,  Blinde,  Taubstumme,
  Gebrechliche.

3.  Fürsorge  bei  Unglüchsfällen
(Aufhebung  von  Leichnamen).

4.  Nahrungsmittelpolizei.

Sicherheitspolizei.

1.  Fremdenpolizei  und  Gesindewesen.

2.  Vereine  und  Versammlungen.