c) Aktenhaltung. 347
stücks-, Stiftungsakten u. dgl. sind dauernd aufzubewah—
ren, und zwar im Archive, wohin sie von der betreffen—
den Geschäftsstelle nach entsprechendem Vermerk im
Aktenverzeichnisse abzugeben sind. Für die Aufbewah—
rung und Ordnung der Akten kann der für die Amtshauptmannschaften
vorgeschriebene Archivplan als Vorbild
dienen:
J.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
IX.
Reichs- und Landesverfassung
(Wahlen zum Reichstag und Landtag).
Statistik
(Volkszählung, Ernteermittelung, Viehzählung).
Standesamtliche Angelegenheiten.
Bezirksverwaltung
(Wahlen für die Bezirksversammlung,).
Militär= und Kriegsangelegenheiten.
Finanzangelegenheiten
(Wahlen für die Einschätzungskommissionen).
Staatsangehörigkeitssachen.
Kirchenangelegenheiten.
Schulangelegenheiten.
Gemeindeangelegenheiten.
1. Gemeindeverfassung.
2. Gemeindeverwaltung.
3. Gemeindeleistungen.
4. Gemeindevermögen.
5. Gemeindeschulden.
6. Gemeinderechnungswesen.
. Armen= und Wohltätigkeitspolizei.
. Gesundheitspolizei.
1. Epidemien.
2. Fürsorge für Geisteskranke, Blinde, Taubstumme,
Gebrechliche.
3. Fürsorge bei Unglüchsfällen
(Aufhebung von Leichnamen).
4. Nahrungsmittelpolizei.
Sicherheitspolizei.
1. Fremdenpolizei und Gesindewesen.
2. Vereine und Versammlungen.