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Privatpersonen, Behörden usw., insbesondere auch von Pfand= und Erbschaftsgegenständen.
Als außerhalb des Gewerbebetriebs erfolgt ist auch die Veräußerung eines
gewerblichen Betriebs im ganzen anzusehen. Bei Veräußerung von Grundstücken,
insbesondere landwirtschaftlichen Gütern, unterliegt die Mitveräußerung des Zubehörs
insbesondere des Inventars, der Stempelpflicht. Als nicht unter § 76
Abs. 2 fallend, sondern hierher gehörig ist auch der Verkauf des Ertrags der
Jagd zu rechnen;
Zahlungen an ausländische Gewerbetreibende, die im Inland kein stehendes Gewerbe
betreiben;
.Zahlungen, die nach Beendigung eines Gewerbebetriebs für Warenlieferungen aus
diesem an den bisherigen Inhaber geleistet werden.
XIX.
Eine Zahlung gilt als im Inland erfolgt, wenn der Geldbetrag oder ein an Zahlungs
Statt gegebener Wechsel oder Scheck im Inland ausgehändigt oder der Geldbetrag bei einem
inländischen Kassenhalter gutgeschrieben wird.
XX.
ÜUbergangsfälle.
Die Steuerpflicht für Zahlungen, die nach dem 30. September 1916 geleistet werden,
wird nicht dadurch berührt, daß sie für vor dem 1. Oktober 1916 gelieferte Waren erfolgt sind.
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