Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr.  63.

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Privatpersonen,  Behörden  usw.,  insbesondere  auch  von  Pfand=  und  Erbschaftsgegenständen.
  Als  außerhalb  des  Gewerbebetriebs  erfolgt  ist  auch  die  Veräußerung  eines
gewerblichen  Betriebs  im  ganzen  anzusehen.  Bei  Veräußerung  von  Grundstücken,
insbesondere  landwirtschaftlichen  Gütern,  unterliegt  die  Mitveräußerung  des  Zubehörs
  insbesondere  des  Inventars,  der  Stempelpflicht.  Als  nicht  unter  §  76
Abs.  2  fallend,  sondern  hierher  gehörig  ist  auch  der  Verkauf  des  Ertrags  der
Jagd  zu  rechnen;

Zahlungen  an  ausländische  Gewerbetreibende,  die  im  Inland  kein  stehendes  Gewerbe

  betreiben;

.Zahlungen,  die  nach  Beendigung  eines  Gewerbebetriebs  für  Warenlieferungen  aus

diesem  an  den  bisherigen  Inhaber  geleistet  werden.

XIX.

Eine  Zahlung  gilt  als  im  Inland  erfolgt,  wenn  der  Geldbetrag  oder  ein  an  Zahlungs
Statt  gegebener  Wechsel  oder  Scheck  im  Inland  ausgehändigt  oder  der  Geldbetrag  bei  einem
inländischen  Kassenhalter  gutgeschrieben  wird.

XX.
ÜUbergangsfälle.

Die  Steuerpflicht  für  Zahlungen,  die  nach  dem  30.  September  1916  geleistet  werden,
wird  nicht  dadurch  berührt,  daß  sie  für  vor  dem  1.  Oktober  1916  gelieferte  Waren  erfolgt  sind.

 

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