Full text : Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

8  3.  Geschichte  des  Völkerrechtes.  19

und  Frankreich  erwarteten,  wurde  in  das  „Europäische  Konzert“  aufgenommen;
  durch  besonderen  Vertrag  vom  15.April  1856  garantierten
England,  Frankreich  und  Österreich  die  Integrität  der  Türkei  und  erklärten,
  jede  Verletzung  des  Friedensvertrages  vom  30.  März  als  Kriegsfall
  betrachten  zu  wollen.  Rußland  wurde  von  den  seit  1829  beherrschten
  Donaumündungen  abgedrängt,  mußte  in  die  Neutralisierung  des
Schwarzen  Meeres  willigen  (vgl.  unten  8  26  II)  und  dem  beanspruchten
  ausschließlichen  Schutzrecht  über  die  Christen  in  der  Türkei  entsagen.
  Die  Frage  der  Donaufürstentümer  Moldau  und  Walachei,  die
seit  denı  Frieden  zu  Adrianopel  1829  halbsouverän  waren,  blieb  späterer
  Regelung  vorbehalten;  sie  wurden  durch  Abkommen  der  Signatarmächte
  vom  19.  August  1858  (Strupp  Orient  78)  zum  Fürstentum
Rumänien  vereinigt,  das  als  halbsouveräner  Staat  unter  der  Oberhoheit
der  Türkei  stand.  Serbien  wurde  als  halbsouveräner  Staat  anerkannt.
Die  Freiheit  der  Donauschiffahrt  wurde  von  den  Mächten  ausgesprochen
und  ihre  Durchführung  einer  europäischen  Kommission  übertragen
(unten  $  27  II).  Von  besonderer  Wichtigkeit  aber  war  die  Seerechtsdeklaration
  vom  16.  April  1856,  hervorgegangen  aus  der  Einigung
der  beiden  großen  Seemächte  England  und  Frankreich  (s.  Anhang).

Sie  bestimmte:  1.  die  Abschaffung  der  Kaperei;  2.  die  Freiheit
des  Privateigentums  im  Seekrieg,  soweit  es  sich  nicht  entweder  um
.Kriegskonterbande  oder  um  feindliches  Gut  unter  feindlicher  Flagge
handelt;  3.  die  Effektivität  der  Blockade.

Die  meisten  Staaten  sind  der  Seerechtsdeklaration  beigetreten;
sie  ist  aber  seither  in  allen  Seekriegen  auch  von  denjenigen  Staaten
beobachtet  worden,  die  ihre  Unterzeichnung  verweigert  hatten  (so  auch
von  den  Vereinigten  Staaten  und  Spanien  1898).

2.  In  den  auf  den  Pariser  Frieden  folgenden  Jahrzehnten  wurde
Asien  mehr  und  mehr  dem  europäischen  Einfluß  unterworfen.  Nach
Niederwerfung  des  ostindischen  Aufstandes  übernahm  1858  die  englische
  Regierung  an  Stelle  der  ostindischen  Kompagnie  die  Verwaltung
Indiens.  Der  englisch-chinesische  Vertrag  von  Tientsin  1858  erschloß
dem  europäischen  Handel  und  den  christlichen  Missionen  einen  weiteren
  Teil  der  chinesischen  Küste  und  begründete  den  ständigen  diplomatischen
  Verkehr  zwischen  China  und  den  europäischen  Mächten.
Mit  den  deutschen  Staaten  schloB  China  am  2.  September  1861  zu
Tientsin  einen  Freundschafts-,  Schiffahrts-  und  Handelsvertrag  (oben
8  1  Note  3),  in  den  das  Deutsche  Reich  durch  Art.9  der  Zusatzkonvention
  vom  31.  März  1880  (R.G.Bl.  1881  S.  261)  eingetreten  ist.
Schon  vorher  hatte  Japan  (oben  S.3)  sich  der  Völkerrechtsgemeinschaft
genähert.  Frankreich  drang  in  Hinterindien  vor  (1862  Erwerbung  des
Mündungsgebietes  des  Mekong);  Rußland  umklammerte  China  durch

die  Erwerbung  des  Amurgebietes  (1858)  vom  Nordosten  und  drang
Ir