Full text: Sächsische Bürgerkunde.

100 XIX. Polizeiwesen. 
Die Apotheken sind öffentliche, staatlicher Genehmi— 
gung und Aufsicht unterliegende Anstalten, ihr Betrieb 
erfordert eine bestimmte Fachbildung. 
Die Gemeinden haben die Pflicht, durch Schaffung 
von Krankenhäusern Erkrankten rasch ein Unterkommen 
zu bieten und dadurch die Ansteckung der Gesunden zu 
verhindern. Daneben gibt es Spezialanstalten: Lungen- 
heilstätten, Irren= und Siechenanstalten, Kinderkranken= 
häuser, Genesungsheime, Entbindungsanstalten, Poli- 
kliniken usw. Die Armenkrankenpflege durch Armen- 
ärzte, die Tuberkulosefürsorge (Auskunfts= und Fürsorge- 
stellen, Tuberkuloseheilstätten), die Säuglingsfürsorge, die 
Ordnung des Ziehkinderwesens, die Schulgesundheits- 
pflege, das Samariter-, Rettungs= und Krankentrans- 
portwesen, die Anstellung von Krankenschwestern, Ge- 
meindediakonissen, die Errichtung von Unfallmeldestellen — 
alle diese Maßnahmen helfen dazu, die Gesundheit des 
einzelnen und damit die Volksgesundheit überhaupt zu 
heben.