Full text : Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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wählt  werden  (Verf.  8  30;  cf.  Abs.  3  daselbst  über  einen  Wechsel
während  der  Amtszeit).  Jedes  Senatsmitglied  muß  die  Wahl  an—
nehmen;  Ablehnung  der  Wahl,  Niederlegung  des  Amtes  vor  beendeter
Amtszeit  kann  nur  mit  Genehmigung  des  Senats  erfolgen.

Ein  Bürgermeister  ist  für  die  Dauer  des  Jahres  Präsident  des
Senats;  er  wird  durch  den  zweiten  Bürgermeister  vertreten,  erforder—
lichenfalls  durch  ein  anderes  von  ihm  bestimmtes  Mitglied  des  Senats
(Verf.  §  31).

Die  Rechtsstellung  der  Bürgermeister  wird  charakterisiert  durch
die  verfassungsmäßige  Bezeichnung  des  ersten  als  „Präsident  des
Senats“;  der  zweite  ist  lediglich  Stellvertreter  des  Präsidenten.
Der  Bürgermeister  ist  kein  selbständiges  Staatsorgan,  nicht  Vorgesetzter
der  anderen  Senatoren,  nicht  „regierender“  Bürgermeister  —  als
solchen  bezeichnet  das  Gesetz  ihn  auch  nicht.  Er  ist  lediglich  Präsident
des  Senats  mit  denselben  formellen  Befugnissen  wie  der  Präsident
einer  andern  Körperschaft.  Er  vertritt  den  Senat  nach  außen;  die
Eingänge  für  den  Senat  gehen  an  ihn;  er  leitet  die  Geschäfte,  beraumt
  zu  diesem  Zwecke  die  Sitzungen  des  Senats  an,  hat  in  diesen
den  Vorsitz  und  achtet  auf  die  gehörige  Erledigung  der  Geschäfte
durch  die  Mitglieder  des  Senats  (Verf.  §  32).  Die  Befugnis,
materiell  in  diese  einzugreifen,  fehlt  ihm.))

C.  Rechtsstellung  des  HSenats.

§*  17.  Die  BRegierungsrechte.

Der  §  56  der  Verfassung  fügt  dem  obersten  Grundsatz:  Senat
und  Bürgerschaft  wirken  gemeinschaftlich,  soweit  nicht  Anderes  bestimmt
ist,  hinzu:  „Jedoch  hat  der  Senat  die  Leitung  und  Oberaussicht  in
allen  Staatsangelegenheiten,  sowie  die  vollziehende  Gewalt  überhaupt
nach  Maßgabe  der  Verfassung.“  Er  gibt  dem  Senat  damit  die
Stellung  der  „Regierung“";  als  solche  bezeichnet  ihn  §  57.2)

 

 

1)  Ein  Antrag,  dem  Präsidenten  die  materielle  Leitung  zu  geben,  ihn
zur  einheitlichen  Spitze  des  Staats  zu  machen  Verh.  1877  S.  361  f.;  1878
S.  375.

2)  oben  §  4  S.  21.