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wählt werden (Verf. 8 30; cf. Abs. 3 daselbst über einen Wechsel
während der Amtszeit). Jedes Senatsmitglied muß die Wahl an—
nehmen; Ablehnung der Wahl, Niederlegung des Amtes vor beendeter
Amtszeit kann nur mit Genehmigung des Senats erfolgen.
Ein Bürgermeister ist für die Dauer des Jahres Präsident des
Senats; er wird durch den zweiten Bürgermeister vertreten, erforder—
lichenfalls durch ein anderes von ihm bestimmtes Mitglied des Senats
(Verf. § 31).
Die Rechtsstellung der Bürgermeister wird charakterisiert durch
die verfassungsmäßige Bezeichnung des ersten als „Präsident des
Senats“; der zweite ist lediglich Stellvertreter des Präsidenten.
Der Bürgermeister ist kein selbständiges Staatsorgan, nicht Vorgesetzter
der anderen Senatoren, nicht „regierender“ Bürgermeister — als
solchen bezeichnet das Gesetz ihn auch nicht. Er ist lediglich Präsident
des Senats mit denselben formellen Befugnissen wie der Präsident
einer andern Körperschaft. Er vertritt den Senat nach außen; die
Eingänge für den Senat gehen an ihn; er leitet die Geschäfte, beraumt
zu diesem Zwecke die Sitzungen des Senats an, hat in diesen
den Vorsitz und achtet auf die gehörige Erledigung der Geschäfte
durch die Mitglieder des Senats (Verf. § 32). Die Befugnis,
materiell in diese einzugreifen, fehlt ihm.))
C. Rechtsstellung des HSenats.
§* 17. Die BRegierungsrechte.
Der § 56 der Verfassung fügt dem obersten Grundsatz: Senat
und Bürgerschaft wirken gemeinschaftlich, soweit nicht Anderes bestimmt
ist, hinzu: „Jedoch hat der Senat die Leitung und Oberaussicht in
allen Staatsangelegenheiten, sowie die vollziehende Gewalt überhaupt
nach Maßgabe der Verfassung.“ Er gibt dem Senat damit die
Stellung der „Regierung“"; als solche bezeichnet ihn § 57.2)
1) Ein Antrag, dem Präsidenten die materielle Leitung zu geben, ihn
zur einheitlichen Spitze des Staats zu machen Verh. 1877 S. 361 f.; 1878
S. 375.
2) oben § 4 S. 21.