Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

—  199  —

Artikel  V.

Die  Feststellung  der  Tarife  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung  unter  tunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung.  In  den  Tarifen  für  die  Bahn  sollen
für  die  Strecke  in  dem  anhaltischen  Staatsgebiete  keine  höheren  Einheitssätze  in
Anwendung  kommen  als  für  die  Strecke  auf  preußischem  Staatsgebiete.

Artikel  VI.  „

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  das  Herzoglich  Anhaltische
Staatsgebiet  entfallenden  Bahnstrecke  der  Herzoglichen  Regierung  vorbehalten.
Auch  sollen  die  an  der  Bahnstrecke  im  anhaltischen  Staatsgebiete  zu  errichtenden
Hoheitszeichen  nur  die  der  Herzoglichen  Regierung  sein.

Der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung
des  ihr  über  die  im  Herzogtume  belegene  Bahnstrecke  zustehenden  Hoheitsrechts
einen  ständigen  Kommissar  zu  bestellen,  welcher  die  Beziehungen  zur  Königlich
Preußischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vertreten  hat,
welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  und  polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden
geeignet  sind.  Für  Akte  der  staatlichen  Oberaufsicht  und  die  Ausübung  staatlicher
  Hoheitsrechte  —  soweit  sie  den  Gegenstand  dieses  Vertrags  berühren  —,
insbesondere  für  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Abnahme  von  Eisenbahnstrecken
  und  sonstigen  Eisenbahnanlagen,  wird  Anhalt  Gebühren  nicht  erheben  und
Auslagen  nicht  in  Rechnung  stellen.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  der  im  Herzoglich  Anhaltischen
Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen  Eisenbahnbehörden
  und  Beamten;)  letztere  sind  auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen
Eisenbahnverwaltung  von  den  zuständigen  Herzoglichen  Behörden  in  Pflicht  zu
nehmen.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich
dieser  Bahnstrecke  den  Herzoglichen  Organen  ob,  die  den  Bahnpolizeibeamten  auf
deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten  werden.

Artikel  VII.

Preußische  Staatsangehörige,  die  in  dem  Herzoglich  Anhaltischen  Gebiete
stationiert  sind,  erleiden  dadurch  keine  Anderung  ihrer  Staatsangehörigkeit.

Die  Beamten  der  Bahn  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  der  Anstellung
rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den
Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  im  übrigen  aber  den
Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  dem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.
·  Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  Unterbeamten
  dieser  Art  innerhalb  des  Herzoglich  Anhaltischen  Staatsgebiets  soll  auf
Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete
Militäranwärter,  unter  denen  die  anhaltischen  Staatsangehörigen  gleichfalls  den
Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

38“