Volltext : Quellensammlung zur Entwicklungsgeschichte des modernen Staates. Erster Band. (1)

118  III.  Das  Erwachen  des  Nationalgefühles  usw.

Ortspolizeibehörde  befördern,  vorausgesetzt  daß  eine  besondere
  Behörde  zur  Ortspolizeiverwaltung  außer  dem
Magistrat  vorhanden  ist.  Zu  neuen  Bestimmungen,  die  nicht
gegen  das  Gesetz  oder  bestehende  Dorschriften  sind,  kann
die  Ortspolizeibehörde,  insoweit  als  sie  durch  die  besondere
Instruktion  über  ihre  Geschäftsführung  dazu  im  allgemeinen
autorisiert  ist,  die  ustimmung  erteilen.  Kußerdem  aber  hat
dieselbe  die  Entscheidung  der  Drovinzialpolizelbehörde  über
die  beabsichtigten  Meuerungen  einzuholen.

#5  172.  Knträge  auf  andere,  durch  die  Gesetze  und
höhere  Genehmigung  schon  begründete  Gemeindeeinrichtungen
dürfen  bloß  vom  Magistrat  geprüft  werden.  Er  kann  solche,
sobald  sie  dem  Staate,  den  Gesetzen  und  Privatrechten  nicht
entgegen  sind,  selbst  bestätigen.

174.  Der  Magistrat  ist  die  ausführende  Behörde.
Er  hat  aber  ohne  unmittelbare  Teilnahme  von  Bürgern  nur
die  allgemeine  Leitung  der  ganzen  Derwaltung  des  Gemeinwesens
  und  diejenigen  speziellen  Geschäftszweige  abzumachen,
wobei  es  nicht  auf  eigene  Kdministration  oder  fortwährende
Lohalaufsicht,  sondern  hauptsächlich  auf  Gesetzes-  und  Derfassungskunde
  ankommt.

§*  175.  Klle  K#gelegenheiten,  womit  Administration
verbunden  ist  oder  die  wenigstens  anhaltend  Kufsicht  und
Kontrolle  oder  Mitwirhung  an  Ort  und  Stelle  bedürfen,
werden  hingegen  durch  Deputationen  und  Kommissionen  besorgt,
  welche  aus  einzelnen  oder  wenigen  Magistratsmitgliedern,
  dagegen  größtenteils  aus  Stadtverordneten  und
Bürgern  bestehen,  die  von  der  Stadt  -
gewählt  und  vom  Magistrat  bestätigt  werden.

§  176.  In  diesen  Deputationen  und  Kommissionen  hat
dle  darin  sitzende  älteste  oder  alleinige  Magistratsperson
zwar  den  Dorsitz,  allein  jedes  Mitglied  eine  gleiche  Stimme,
mit  der  Maßgabe,  daß  bei  Gleichheit  der  Stimmen  ebenso  wie
in  anderen  Kollegien  dem  Vorsitzenden  die  Entscheidung  zusteht.