118 III. Das Erwachen des Nationalgefühles usw.
Ortspolizeibehörde befördern, vorausgesetzt daß eine besondere
Behörde zur Ortspolizeiverwaltung außer dem
Magistrat vorhanden ist. Zu neuen Bestimmungen, die nicht
gegen das Gesetz oder bestehende Dorschriften sind, kann
die Ortspolizeibehörde, insoweit als sie durch die besondere
Instruktion über ihre Geschäftsführung dazu im allgemeinen
autorisiert ist, die ustimmung erteilen. Kußerdem aber hat
dieselbe die Entscheidung der Drovinzialpolizelbehörde über
die beabsichtigten Meuerungen einzuholen.
#5 172. Knträge auf andere, durch die Gesetze und
höhere Genehmigung schon begründete Gemeindeeinrichtungen
dürfen bloß vom Magistrat geprüft werden. Er kann solche,
sobald sie dem Staate, den Gesetzen und Privatrechten nicht
entgegen sind, selbst bestätigen.
174. Der Magistrat ist die ausführende Behörde.
Er hat aber ohne unmittelbare Teilnahme von Bürgern nur
die allgemeine Leitung der ganzen Derwaltung des Gemeinwesens
und diejenigen speziellen Geschäftszweige abzumachen,
wobei es nicht auf eigene Kdministration oder fortwährende
Lohalaufsicht, sondern hauptsächlich auf Gesetzes- und Derfassungskunde
ankommt.
§* 175. Klle K#gelegenheiten, womit Administration
verbunden ist oder die wenigstens anhaltend Kufsicht und
Kontrolle oder Mitwirhung an Ort und Stelle bedürfen,
werden hingegen durch Deputationen und Kommissionen besorgt,
welche aus einzelnen oder wenigen Magistratsmitgliedern,
dagegen größtenteils aus Stadtverordneten und
Bürgern bestehen, die von der Stadt -
gewählt und vom Magistrat bestätigt werden.
§ 176. In diesen Deputationen und Kommissionen hat
dle darin sitzende älteste oder alleinige Magistratsperson
zwar den Dorsitz, allein jedes Mitglied eine gleiche Stimme,
mit der Maßgabe, daß bei Gleichheit der Stimmen ebenso wie
in anderen Kollegien dem Vorsitzenden die Entscheidung zusteht.