Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 183
anerkannt oder vollkommen aufgegeben, der den
bestrittenen Anspruch vollkommen aufgebende Theil
aber von dem Gegner in anderer mit dem Streitverhältnisse
an sich in keiner Beziehung stehenden
Weise abgefunden werde. Diese Vergeltung könne
in mannigfaltigster Weise geleistet werden, und zwar
nicht nur dadurch, daß dem von seinem Anspruch
auf eine Berechtigung Abstehenden vom Gegner ein
anderes Recht auf die Sache eingeräumt, sondern
auch dadurch, daß eine ganz andere Sache als jene,
um welche sich der Streit drehe, eigenthümlich überlassen
werde. c. 33 C. 2, 4; Risch, Lehre vom
Nergleich S. 133 u. f.; Windscheid, Pand. §. 413
ote 9.
Fragliches Rechtsgeschäft verliere auch dadurch
nicht die rechtliche Natur des Vergleichs, daß dem
Servitutprätendenten durch Ueberlassung des Eigenthums
anscheinend mehr zugestanden worden sei, als
er im Prozesse verlangt, weil er das Areale nicht
unentgeltlich, sondern gegen eine Gegenleistung erhalten
habe. Demnach habe das Appell.-Gericht
den S. 1 Nr. 5 cap. 17 der GO. v. 1753 durch
unrichtige Anwendung verletzt. Urth. v. 8. April
HVNr. 4848.
Dienstmiethe; für deren Vorhandensein
streitende Vermuthungen. Eine Dienstmiethe
kann auch stillschwelgend d. i. durch Handlungen eingegangen
werden, welche keine andere Deutung zulassen
als die, daß eine Dienstleitung nicht etwa aus
Freundschaft, sondern gegen Lohn beabsichtigt war.
Eine solche Vermuthung für die Exlstenz eines
Dienstmiethevertrages entsteht aber, wenn Dienste,
welche gewöhnlich bezahlt werden, geleistet und angenommen
werden, sobald nicht die Absicht einer unentgeltlichen
Leistung aus der Persönlichkeit des
Leistenden oder aus den Umständen klar hervorgeht.
In einem solchen Falle gilt auch ohne ausdrückliche