Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XLIV. Band. (44)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  183

anerkannt  oder  vollkommen  aufgegeben,  der  den
bestrittenen  Anspruch  vollkommen  aufgebende  Theil
aber  von  dem  Gegner  in  anderer  mit  dem  Streitverhältnisse
  an  sich  in  keiner  Beziehung  stehenden
Weise  abgefunden  werde.  Diese  Vergeltung  könne
in  mannigfaltigster  Weise  geleistet  werden,  und  zwar
nicht  nur  dadurch,  daß  dem  von  seinem  Anspruch
auf  eine  Berechtigung  Abstehenden  vom  Gegner  ein
anderes  Recht  auf  die  Sache  eingeräumt,  sondern
auch  dadurch,  daß  eine  ganz  andere  Sache  als  jene,
um  welche  sich  der  Streit  drehe,  eigenthümlich  überlassen
  werde.  c.  33  C.  2,  4;  Risch,  Lehre  vom
Nergleich  S.  133  u.  f.;  Windscheid,  Pand.  §.  413
ote  9.

Fragliches  Rechtsgeschäft  verliere  auch  dadurch
nicht  die  rechtliche  Natur  des  Vergleichs,  daß  dem
Servitutprätendenten  durch  Ueberlassung  des  Eigenthums
  anscheinend  mehr  zugestanden  worden  sei,  als
er  im  Prozesse  verlangt,  weil  er  das  Areale  nicht
unentgeltlich,  sondern  gegen  eine  Gegenleistung  erhalten
  habe.  Demnach  habe  das  Appell.-Gericht
den  S.  1  Nr.  5  cap.  17  der  GO.  v.  1753  durch
unrichtige  Anwendung  verletzt.  Urth.  v.  8.  April
HVNr.  4848.

Dienstmiethe;  für  deren  Vorhandensein
streitende  Vermuthungen.  Eine  Dienstmiethe
kann  auch  stillschwelgend  d.  i.  durch  Handlungen  eingegangen
  werden,  welche  keine  andere  Deutung  zulassen
  als  die,  daß  eine  Dienstleitung  nicht  etwa  aus
Freundschaft,  sondern  gegen  Lohn  beabsichtigt  war.
Eine  solche  Vermuthung  für  die  Exlstenz  eines
Dienstmiethevertrages  entsteht  aber,  wenn  Dienste,
welche  gewöhnlich  bezahlt  werden,  geleistet  und  angenommen
  werden,  sobald  nicht  die  Absicht  einer  unentgeltlichen
  Leistung  aus  der  Persönlichkeit  des
Leistenden  oder  aus  den  Umständen  klar  hervorgeht.
In  einem  solchen  Falle  gilt  auch  ohne  ausdrückliche