Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  76.  1089

Diese  Prüfung  obliegt  allen  beteiligten  Postanstalten,  in  erster  Linie  der  Aufgabepostanstalt.


Findet  sich  ein  Mangel  in  der  äußeren  Beschaffenheit  (Ziffer  1)  und  läßt  er  sich  nicht
sofort  durch  mündliche  Rücksprache  beseitigen,  so  ist  die  Sendung  unverzögert  abzuschicken,
jedoch  als  portopflichtig  zu  behandeln  und  der  Grund  hierfür  auf  der  Vorderseite  anzugeben,
z.  B.  „Amtliches  Siegel  fehlt“.  In  solchen  Fällen  ist  außer  dem  Porto  auch  das  etwaige
Zuschlagsporto  wie  bei  unfrankierten  Sendungen  anzusetzen.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  der  Portoablösungsvermerk  offensichtlich  aus
Irrtum  oder  Versehen  angewendet  worden  ist.

Ergeben  sich  bei  der  Prüfung  begründete  Zweifel  gegen  die  Anwendbarkeit  des  Portoablösungsvermerks,
  so  ist  die  Sendung  mit  dem  Vermerk:  „Bis  zur  näheren  Begründung
der  Portoablösung"  zu  versehen  und  gleichfalls  als  portopflichtig  zu  behandeln.

Damit  die  Behörden  und  sonstigen  Beteiligten  nicht  unnötig  belästigt  werden,  haben
die  Vorstände  der  Postanstalten  darauf  zu  achten,  daß  der  erwähnte  Vermerk  nur  von  solchen
Beamten  angewendet  wird,  die  hinreichende  Erfahrung  im  Dienst  besitzen  und  mit  den
örtlichen  und  Personalverhältnissen  ausreichend  bekannt  sind.

Wird  nachträglich  dargetan,  daß  die  Sendung  unter  die  Ablösung  fällt,  so  wird  dem
Empfänger  das  erhobene  Porto  zurückerstattet.

Bei  Briefsendungen  geschieht  dies  nur  gegen  Rückgabe  des  Briefumschlags  oder  einer
mit  allen  Postzeichen  versehenen  beglaubigten  Abschrift  des  Umschlags.

H.  Mißbrauch  des  Portoablösungsvermerks.

Jeder  Postbeamte  ist  verpflichtet,  die  zu  seiner  amtlichen  Kenntnis  gelangenden  Fälle
von  mißbräuchlicher  Anwendung  des  Portoablösungsvermerks  anzuzeigen,  um  die  Bestrafung
des  Absenders  nach  §  27  Nr.  2  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  18.  Oktober  1871
oder  gegebenenfalls  das  disziplinäre  Einschreiten  gegen  ihn  zu  ermöglichen.

J.  Portopflichtige  Dienstsachen  und  Rückerhebung  der  Postgebühren  für  abgelöste  Sendungen
in  Parteisachen.

Die  Portoablösung  ist  nur  zur  Erleichterung  des  behördlichen  Verkehrs  bestimmt.  Sie
soll  nicht  dazu  führen,  daß  auch  Private  zu  Lasten  der  Staatskasse  von  Portokosten  befreit
werden,  die  ihnen  im  Falle  der  Normalfrankierung  erwachsen  würden.  Es  sind  deshalb  die
Postgebühren  den  Privaten  in  reinen  Privatsachen  aufzurechnen.

Handelt  es  sich  lediglich  um  eine  einmalige  Sendung  an  die  kostenpflichtige  Partei,  so
ist  die  Sendung  nicht  mit  dem  Portoablösungsvermerk  zu  versehen,  sondern  8  „Porto-