Full text : Staats-Lexikon.

Großdeutsche  —  Grundbücher.

The  constitutional  bistory  of  England
(1880,  3  Bde.);  B  übiyzer.  Englische
Verfassungsgeschichte  (1  ;  Clayden,
En  under  Lord  Beaconsfield
(1  3  Griffith,  The  English  army
(1880);  Todd,  Parliamentary  government
  in  the  British  colonies  (1880);
May,  Das  englische  Parlament  und  sein
Verfahren  (deutsch  von  Oppenheim,  1880).

Großdentsche,  seit  1848  Bezeichnung
derjenigen  politischen  Partei,  welche  bei
einer  Reform  der  deutschen  Bundesverfassung
  Osterreich  nicht  ausgeschlossen  wissen
wollte,  im  Wm“:  den  Kleindeutland



s.  Schiffer.
rst  (russ.  Wellki  Kojas,  franz.
Grand-duc),  früher  Titel  der  Beherrscher
von  Moskausowie  einiger  andrer  russischen
Fürsten,  z.  B.  derjenigen  von  Kiew  und
Nowgorod,  der  Beherrscher  von  Litauen
und  daher  später  auch  der  Könige  von
Polen.  Gegenwärtig  nennt  sich  der  Kaiser
von  Rußland-G.  von  Ssmolensk,  Litauen,
Wolhynien,  Podolien  und  Finnland--,  und
alle  Prinzen  und  Prinzessinnen  seines.
Hauses  führen  den  Titel  G.  und  Großfürstin
  in  Verbindung  mit  dem  Prädikat
„Kaiserliche  Hoheite.  Der  Kaiser  von
Osterreich  führt  ebenfalls  den  Titel  eines
Großfürsten,  nämlich  von  Siebenbürgen,
das  1765  von  Maria  Theresia  zu  einem
Großfürstentum  erhoben  ward.
Großhandel,  s.  Handel.
Großberr,  s.  Padischah.
Großberzes  (franz.  Grand-duc,  engl.
Grand-duke,  ital.  Grandüca),  Nang
zwischen  König  und  Herzog.  Papst  Pius  V.
erteilte  1569  dem  Herzog  Cosimo  I.  von
Florenz  zuerst  diesen  Titel,  mit  welchem
1699  das  Prädikat  =  Königliche  Hoheitverbunden
  ward.  Napoleon  I.  verlieh
(1805)  seinem  Schwager  Murat  die  großherzogliche
  Würde  als  Beherrscher  des
Großherzogtums  Berg,  worauf  auch  der
Land  af  von  Hessen-Darmstadt  (1806)
und  der  Kurfürst  von  Baden  diesen  Titel
annahmen.  Nach  den  Bestimmungen  des
Wiener  Kongresses  führen  E———(—
außer  Hessen-Darmstadt  und  Baden,  auch
die  Regenten  von  Sachsen-Weimar,  Meck-237



lenburg-Schwerin,  Mecklenburg-Strelitz
und  Oldenburg  (letzterer  erst  seit  18290  sowie,
  neben  ihren  andern  Titeln,  der  König
von  Preußen  als  G.  vom  Niederrhein  und
von  Posen  und  der  König  der  Niederlande
als  G.  von  Luxemburg  diesen  Titel.

Gre  L4#rieteit:=  s.  Alter.
Großkanzler,  s.  Kanzler.
Großkrenz,  die  höchste  Klasse  der  Ritterorden
  (s.  Orden).

Großmächte,  Bezeichnung  derjenigen
europäischen  Staaten,  welchen  in  dem
europäischen  Staatensystem  eine  entscheidende
  Stimme  zufällt.  In  diesem  Sinn
war  bis  in  die  neueste  Zeit  hinein  von  den
Hi  Großmächten:  England,  Frankreich,
Rußland,  Osterreich  und  Preußen  die  Rede,
indem  es  in  Ansehung  des  letztern  Staats
nicht  an  Stimmen  fehlte,  welche  Preußen
nicht  die  Stellung  einer  Großmacht  einräumten
  und  nur  das  Streben  dieser
Macht  nach  der  Großmachtstellung  anerkannten.
  Seit  der  Gründung  des  Deutschen
  Reichs  ist  diese  Frage  gegenstandslos
geworden.  Aber  schon  zuvor  hatte  man

s  geeinigte  Italien  in  den  Rat  der  G.,
in  das  sogen.  europäische  Konzert,  mit
aufnehmen  müssen,  und  ebenso  haben
Spanien  und  die  Türkei  wiederholt  mit
Erfolg  den  gleichen  Afpruch  eltend  geon
  auc  im.  a  t

ie  r  sechs  europäischen  G.  festhält.

m  bei  verschiedenen  Orden,
besonders  beim  Johanniterorden,  der  oberste
Vorstand.

rossohandel,  Großhandel;  Grossist,
  Großhändler.

Großfiegelbewahrer,  in  großen  Staaten
  derjenige  Beamte,  der  mittelst  Untersiegelung
  mit  dem  Staatssiegel  und  durch
seine  Unterschrift  die  Staatsurkunden  belaubigt.

  In  Engsand  (Lord  Keeper
Hor  the  great  seall)  bekleidet  dies  Amt
zugleich  der  Lord-Kanzler,  in  Frankreich
(Garde-des-sceaux)  der  Tustimmiinister

Grundbücher,  öffentliche  Bücher,  in
denen  im  Interesse  der  Rechtssicherheit  die
amtliche  Beschreibung  der  Grundstücke
eines  Bezirks  oder  die  Angabe  ihrer  Eigentümer
  und  etwaigen  tumsbeschränkungen
  enthalten  ist;  in  Preußen  mit  den
Hypothekenbüchern  verbunden.  Vgl.  Be-