Großdeutsche — Grundbücher.
The constitutional bistory of England
(1880, 3 Bde.); B übiyzer. Englische
Verfassungsgeschichte (1 ; Clayden,
En under Lord Beaconsfield
(1 3 Griffith, The English army
(1880); Todd, Parliamentary government
in the British colonies (1880);
May, Das englische Parlament und sein
Verfahren (deutsch von Oppenheim, 1880).
Großdentsche, seit 1848 Bezeichnung
derjenigen politischen Partei, welche bei
einer Reform der deutschen Bundesverfassung
Osterreich nicht ausgeschlossen wissen
wollte, im Wm“: den Kleindeutland
s. Schiffer.
rst (russ. Wellki Kojas, franz.
Grand-duc), früher Titel der Beherrscher
von Moskausowie einiger andrer russischen
Fürsten, z. B. derjenigen von Kiew und
Nowgorod, der Beherrscher von Litauen
und daher später auch der Könige von
Polen. Gegenwärtig nennt sich der Kaiser
von Rußland-G. von Ssmolensk, Litauen,
Wolhynien, Podolien und Finnland--, und
alle Prinzen und Prinzessinnen seines.
Hauses führen den Titel G. und Großfürstin
in Verbindung mit dem Prädikat
„Kaiserliche Hoheite. Der Kaiser von
Osterreich führt ebenfalls den Titel eines
Großfürsten, nämlich von Siebenbürgen,
das 1765 von Maria Theresia zu einem
Großfürstentum erhoben ward.
Großhandel, s. Handel.
Großberr, s. Padischah.
Großberzes (franz. Grand-duc, engl.
Grand-duke, ital. Grandüca), Nang
zwischen König und Herzog. Papst Pius V.
erteilte 1569 dem Herzog Cosimo I. von
Florenz zuerst diesen Titel, mit welchem
1699 das Prädikat = Königliche Hoheitverbunden
ward. Napoleon I. verlieh
(1805) seinem Schwager Murat die großherzogliche
Würde als Beherrscher des
Großherzogtums Berg, worauf auch der
Land af von Hessen-Darmstadt (1806)
und der Kurfürst von Baden diesen Titel
annahmen. Nach den Bestimmungen des
Wiener Kongresses führen E———(—
außer Hessen-Darmstadt und Baden, auch
die Regenten von Sachsen-Weimar, Meck-237
lenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz
und Oldenburg (letzterer erst seit 18290 sowie,
neben ihren andern Titeln, der König
von Preußen als G. vom Niederrhein und
von Posen und der König der Niederlande
als G. von Luxemburg diesen Titel.
Gre L4#rieteit:= s. Alter.
Großkanzler, s. Kanzler.
Großkrenz, die höchste Klasse der Ritterorden
(s. Orden).
Großmächte, Bezeichnung derjenigen
europäischen Staaten, welchen in dem
europäischen Staatensystem eine entscheidende
Stimme zufällt. In diesem Sinn
war bis in die neueste Zeit hinein von den
Hi Großmächten: England, Frankreich,
Rußland, Osterreich und Preußen die Rede,
indem es in Ansehung des letztern Staats
nicht an Stimmen fehlte, welche Preußen
nicht die Stellung einer Großmacht einräumten
und nur das Streben dieser
Macht nach der Großmachtstellung anerkannten.
Seit der Gründung des Deutschen
Reichs ist diese Frage gegenstandslos
geworden. Aber schon zuvor hatte man
s geeinigte Italien in den Rat der G.,
in das sogen. europäische Konzert, mit
aufnehmen müssen, und ebenso haben
Spanien und die Türkei wiederholt mit
Erfolg den gleichen Afpruch eltend geon
auc im. a t
ie r sechs europäischen G. festhält.
m bei verschiedenen Orden,
besonders beim Johanniterorden, der oberste
Vorstand.
rossohandel, Großhandel; Grossist,
Großhändler.
Großfiegelbewahrer, in großen Staaten
derjenige Beamte, der mittelst Untersiegelung
mit dem Staatssiegel und durch
seine Unterschrift die Staatsurkunden belaubigt.
In Engsand (Lord Keeper
Hor the great seall) bekleidet dies Amt
zugleich der Lord-Kanzler, in Frankreich
(Garde-des-sceaux) der Tustimmiinister
Grundbücher, öffentliche Bücher, in
denen im Interesse der Rechtssicherheit die
amtliche Beschreibung der Grundstücke
eines Bezirks oder die Angabe ihrer Eigentümer
und etwaigen tumsbeschränkungen
enthalten ist; in Preußen mit den
Hypothekenbüchern verbunden. Vgl. Be-