Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

70  Abschnitt  XXXIII.  R.  Gew.  Ordn.  Taxen.

Feilbieten  von  gleichartigen  Gegenständen  den  Platz,  und  für  das  Feilbieten
im  Umhertragen  mit  oder  ohne  Ausruf,  die  Tageszeit)  und  die  Gattung  der
Waaren  bestimmen?).

§.  70.  In  Betreff  der  Märkte,  welche  bei  besonderen  Gelegenheiten  oder
für  bestimmte  Gattungen  von  Gegenständen  gehalten  werden?),  bewendet  es  bei
den  bestehenden  Anordnungen?.  Z„

Erweiterungen  dieses  Marktverkehrs  können  von  der  zuständigen  Behörde
mit  Zustimmung  der  Gemeinde-Behörde  angeordnet  werden.

§.  71.  Beschränkungen  des  Verkehrs  mit  den  zu  Messen  und  Märkten
gebrachten,  aber  unverkauft  gebliebenen  Gegenständen  werden  hierdurch  aufgehoben.
  Der  Einzelverkauf  solcher  Gegenstände  außer  der  Marktzeit  ist  jedoch
nur  unter  denselben  Bedingungen  zulässig,  unter  welchen  derselbe  statthaft  sein
würde,  wenn  die  Gegenstände  nicht  auf  den  Markt  gebracht  wären.

Titel  V.  Taxen.

§.  72.  Polizeiliche  Taxen  sollen,  soweit  nicht  ein  Anderes  nachstehend
angeordnet  worden,  künftig  nicht  vorgeschrieben  werden;  da,  wo  sie  gegenwärtig
bestehen,  sind  sie  in  einer  von  der  Ortspolizei-Behörde  zu  bestionmenden,
höchstens  einjährigen  Frist  aufzuheben.

.  73.  Die  Bäcker  und  die  Verkäufer  von  Backwaaren  können  durch  die
Ortspolizei-Behörde")  angehalten  werden,  die  Preise  und  das  Gewicht  ihrer

 

Zu  Anmerkung  9  auf  S.  69.

Marktplatze  zu  bestimmen.  Sie  dürfen  den  §§.  65  —68  Gew.  O.  nicht  widerstreiten,
find  aber  sonst,  auch  durch  landesrechtliche  Vorschriften  nicht  beschränkt.

Zulässig  sind  ortspolizeiliche  Anordnungen,  die  vorschreiben,  daß  bisherige
Marktplätze  ferner  dazu  nicht  benutzt  werden,  E.  O.  B.  XX1lII.  335,  daß  Marktartikel
an  Markttagen,  solange  die  Marktzeit  dauert,  nicht  auf  anderen,  als  den  durch  die
Marktordnung  bezeichneten  Plätzen,  und  auf  dem  Markte  selbst  nicht  vor  Beginn  der
Marktzeit  feilgehalten  werden  dürfen,  E.  K.  XIII.  281.  Damit  ist  der  Vorverkauf,
  d.  h.  das  Beräußern  von  Waaren  an  Zmwischenhändler  erheblich  beschränkt.
Doch  kann  der  einfache  Verkauf  nicht  untersagt  werden,  noch  weniger  der  Ankauf.
Der  Ankauf  von  Gegenständen  des  Marktverkehrs  auf  anderen  als  den  für  den
Marktwerkehr  bestimmten  Plätzen  ist  nicht  strafbar,  Erk.  O.  Trib.  7.  Dez.  1870  (J.
M.  Bl.  1871  S.  47).  Vergl.  E.  K.  IX.  173,  Erk.  K.  G.  21.  Okt.  1895  (D.  Jur.
Ztg.  I.  79).  Ingleichen  kann  der  Zwischenhandel  auf  dem  Markte  selbst  nicht  beschränkt
  werden,  Erk.  K.  G.  26.  Febr.  1894  (Reger  XIV.  342).  Wohl  aber  kann
verboten  werden,  daß  einer  dem  Anderen  auf  dem  Markte  in  den  Handel  falle,  Erk.
K.  G.  28.  April  1892  und  16.  Jan.  1893  (Reger  XII.  263,  XIV.  343).

Ist  der  Verkauf  marktgängiger  Waaren  außerhalb  der  Marktplätze  während  oder
vor  der  Marktzeit  verboten,  so  wird  der  Thäter  dadurch  nicht  straffrei,  daß  er  sie
laut  Wandergewerbeschein  im  Hanfirhandel  vertreiben  durfte,  Erk.  15.  Nov.  1888
(E.  K.  IX.  176).  4

1)  Unzulässig  ist  die  Bestimmung,  daß  Händler  nicht  vor  8  Uhr  im  Sommer,
vor  9  Uhr  im  Wimer  Marktartikel  auf  dem  Markte  aufkaufen  dürfen,  Erk.  K.  G.
21.  Okt.  1895  (D.  Jur.  Ztg.  I.  79).

„)  Die  Polizeibehörden  find  befagt,  Gegenstände  des  Markiverkehrs  mit  Beschlag
zu  belegen,  welche  geeignet  erscheinen,  das  Publikum  zu  schädigen,  Erk.  23.  Okt.  1883
(E.  Crim.  V.  637).  «  ·  Z

2)  D.  s.  Weihnachts-,  Kirchweih-,  Pfingst-,  Schützenfest-,  Bieh-,  Woll--,  Getreide-,
Buttermärkte  u.  s.  w.  »

4)Unchwennsiedeu§§—·64-69GUP—O—WWkkspktcheU;dochnurbefondere
Anordnungen.  Allgemeine  Bestimmungen,  die  nach  der  Landesgesetzgebung  für  Märkte
üNberhaupt  und  daher  auch  für  Spezialmärkte  Anwendung  fanden,  sind  beseitigt.

Spätere  Abänderungen  solcher  besonderen  Anordnungen  stehen  ihnen  gleich,
Erk.  O.  L.  G.  Dresden  17.  Okt.  1889  (G.  A.  XXXVII.  278).

*)  Im  Wege  der  Polizeivd.  Durch  die  Festsetzung  und  Veröffentlichung  der
Preise  und  des  Gewichtes  entsteht  nur  die  Verpflichtung,  die  Grenzen  nicht  zu  überschreiten.
  Eine  Ermäßigung  der  Preise  oder  eine  Erhöhung  des  Gewichtes  ist  jederzeit