70 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Taxen.
Feilbieten von gleichartigen Gegenständen den Platz, und für das Feilbieten
im Umhertragen mit oder ohne Ausruf, die Tageszeit) und die Gattung der
Waaren bestimmen?).
§. 70. In Betreff der Märkte, welche bei besonderen Gelegenheiten oder
für bestimmte Gattungen von Gegenständen gehalten werden?), bewendet es bei
den bestehenden Anordnungen?. Z„
Erweiterungen dieses Marktverkehrs können von der zuständigen Behörde
mit Zustimmung der Gemeinde-Behörde angeordnet werden.
§. 71. Beschränkungen des Verkehrs mit den zu Messen und Märkten
gebrachten, aber unverkauft gebliebenen Gegenständen werden hierdurch aufgehoben.
Der Einzelverkauf solcher Gegenstände außer der Marktzeit ist jedoch
nur unter denselben Bedingungen zulässig, unter welchen derselbe statthaft sein
würde, wenn die Gegenstände nicht auf den Markt gebracht wären.
Titel V. Taxen.
§. 72. Polizeiliche Taxen sollen, soweit nicht ein Anderes nachstehend
angeordnet worden, künftig nicht vorgeschrieben werden; da, wo sie gegenwärtig
bestehen, sind sie in einer von der Ortspolizei-Behörde zu bestionmenden,
höchstens einjährigen Frist aufzuheben.
. 73. Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaaren können durch die
Ortspolizei-Behörde") angehalten werden, die Preise und das Gewicht ihrer
Zu Anmerkung 9 auf S. 69.
Marktplatze zu bestimmen. Sie dürfen den §§. 65 —68 Gew. O. nicht widerstreiten,
find aber sonst, auch durch landesrechtliche Vorschriften nicht beschränkt.
Zulässig sind ortspolizeiliche Anordnungen, die vorschreiben, daß bisherige
Marktplätze ferner dazu nicht benutzt werden, E. O. B. XX1lII. 335, daß Marktartikel
an Markttagen, solange die Marktzeit dauert, nicht auf anderen, als den durch die
Marktordnung bezeichneten Plätzen, und auf dem Markte selbst nicht vor Beginn der
Marktzeit feilgehalten werden dürfen, E. K. XIII. 281. Damit ist der Vorverkauf,
d. h. das Beräußern von Waaren an Zmwischenhändler erheblich beschränkt.
Doch kann der einfache Verkauf nicht untersagt werden, noch weniger der Ankauf.
Der Ankauf von Gegenständen des Marktverkehrs auf anderen als den für den
Marktwerkehr bestimmten Plätzen ist nicht strafbar, Erk. O. Trib. 7. Dez. 1870 (J.
M. Bl. 1871 S. 47). Vergl. E. K. IX. 173, Erk. K. G. 21. Okt. 1895 (D. Jur.
Ztg. I. 79). Ingleichen kann der Zwischenhandel auf dem Markte selbst nicht beschränkt
werden, Erk. K. G. 26. Febr. 1894 (Reger XIV. 342). Wohl aber kann
verboten werden, daß einer dem Anderen auf dem Markte in den Handel falle, Erk.
K. G. 28. April 1892 und 16. Jan. 1893 (Reger XII. 263, XIV. 343).
Ist der Verkauf marktgängiger Waaren außerhalb der Marktplätze während oder
vor der Marktzeit verboten, so wird der Thäter dadurch nicht straffrei, daß er sie
laut Wandergewerbeschein im Hanfirhandel vertreiben durfte, Erk. 15. Nov. 1888
(E. K. IX. 176). 4
1) Unzulässig ist die Bestimmung, daß Händler nicht vor 8 Uhr im Sommer,
vor 9 Uhr im Wimer Marktartikel auf dem Markte aufkaufen dürfen, Erk. K. G.
21. Okt. 1895 (D. Jur. Ztg. I. 79).
„) Die Polizeibehörden find befagt, Gegenstände des Markiverkehrs mit Beschlag
zu belegen, welche geeignet erscheinen, das Publikum zu schädigen, Erk. 23. Okt. 1883
(E. Crim. V. 637). « · Z
2) D. s. Weihnachts-, Kirchweih-, Pfingst-, Schützenfest-, Bieh-, Woll--, Getreide-,
Buttermärkte u. s. w. »
4)Unchwennsiedeu§§—·64-69GUP—O—WWkkspktcheU;dochnurbefondere
Anordnungen. Allgemeine Bestimmungen, die nach der Landesgesetzgebung für Märkte
üNberhaupt und daher auch für Spezialmärkte Anwendung fanden, sind beseitigt.
Spätere Abänderungen solcher besonderen Anordnungen stehen ihnen gleich,
Erk. O. L. G. Dresden 17. Okt. 1889 (G. A. XXXVII. 278).
*) Im Wege der Polizeivd. Durch die Festsetzung und Veröffentlichung der
Preise und des Gewichtes entsteht nur die Verpflichtung, die Grenzen nicht zu überschreiten.
Eine Ermäßigung der Preise oder eine Erhöhung des Gewichtes ist jederzeit