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3. Spezialkommissionsbureauvorsteher und Spezialkommissionssekretäre
sowie andere Beamte, wenn sie die Geschäfte eines
Spezialkommissionsbureaubeamten wahrnehmen, ferner
Meliorationsbausekreteeer . .. . ... —
4. Spezialkommissionsbureaudiätare und bureauanwärter sowie
Meliorationsbauwartetee ... 7,00
Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet, so werden
ermäßigte Tagegelder gewährt, und zwar bei:
J.
................ 9,oo Mark,
2. n94n4n4nnnn4n4 . .. 7,00 »
b)....................................... 5,50»
3............................... ............. 5,50
4444444. .. . ... 5/,00 „
Erstreckt sich die Dienstreise auf 2 Tage und wird sie innerhalb 24 Stunden
beendet, so wird das Einundeinhalbfache der Sätze Abs. 1 unter 1 bis 4 gewährt.
Erfolgt die Ubernachtung gebührenfrei in einer staatseigenen Wohnung,
so ermäßigen sich die vorstehend angeführten Sätze um je 1/50 Mark für jede
Ubernachtung.
II. Fahrkosten werden nicht gewährt für die Zurücklegung des Weges
zwischen Nachtquartier und Arbeitsstelle, wenn die Entfernung der letzteren von
dem ersteren weniger als 2 Kilometer beträgt. War der Beamte durch außergewöhnliche
Umstände genötigt, eine Fahrgelegenheit zu benutzen, oder hat er
sonstige notwendige Unkosten, wie Brücken= oder Fährgeld, gehabt, so werden die
Auslagen erstattet.
Artikel II.
Die auf Grund des § 9 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Reisekosten
der Staatsbeamten, vom 26. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 150) von dem Staatsministerium
erlassenen oder noch zu erlassenden Bestimmungen über Dienstreisen
zwischen nahegelegenen Orten finden auf die im Artikel 1 bezeichneten Beamten
Anwendung, wenn sich daraus geringere Sätze als nach Artikel I ergeben.
Artikel III.
Soweit die im Forsteinrichtungsbureau beschäftigten Vermessungsbeamten,
Forstgeometer und Leichner Dienstreisen zur Ausführung der ihnen übertragenen
Vermessungs= oder Forsteinrichtungsarbeiten ausführen, finden die vorstehenden
Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vermessungsbeamten
dieselben Tagegelder wie die im Artikel 1I behandelten Vermessungsbeamten, die
Forstgeometer und Zeichner dieselben Tagegelder wie die im Artikel I unter 1 4
bezeichneten Beamten erhalten.