Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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3.  Spezialkommissionsbureauvorsteher  und  Spezialkommissionssekretäre
  sowie  andere  Beamte,  wenn  sie  die  Geschäfte  eines
Spezialkommissionsbureaubeamten  wahrnehmen,  ferner

Meliorationsbausekreteeer  .  ..  .  ...  —
4.  Spezialkommissionsbureaudiätare  und  bureauanwärter  sowie
  Meliorationsbauwartetee  ...  7,00

Wird  die  Dienstreise  an  demselben  Tage  angetreten  und  beendet,  so  werden
ermäßigte  Tagegelder  gewährt,  und  zwar  bei:
J.

................  9,oo  Mark,
2.  n94n4n4nnnn4n4  .  ..  7,00  »

b).......................................  5,50»
3...............................  .............  5,50
4444444.  ..  .  ...  5/,00  „

Erstreckt  sich  die  Dienstreise  auf  2  Tage  und  wird  sie  innerhalb  24  Stunden
beendet,  so  wird  das  Einundeinhalbfache  der  Sätze  Abs.  1  unter  1  bis  4  gewährt.

Erfolgt  die  Ubernachtung  gebührenfrei  in  einer  staatseigenen  Wohnung,
so  ermäßigen  sich  die  vorstehend  angeführten  Sätze  um  je  1/50  Mark  für  jede
Ubernachtung.

II.  Fahrkosten  werden  nicht  gewährt  für  die  Zurücklegung  des  Weges
zwischen  Nachtquartier  und  Arbeitsstelle,  wenn  die  Entfernung  der  letzteren  von
dem  ersteren  weniger  als  2  Kilometer  beträgt.  War  der  Beamte  durch  außergewöhnliche
  Umstände  genötigt,  eine  Fahrgelegenheit  zu  benutzen,  oder  hat  er
sonstige  notwendige  Unkosten,  wie  Brücken=  oder  Fährgeld,  gehabt,  so  werden  die
Auslagen  erstattet.

Artikel  II.

Die  auf  Grund  des  §  9  Satz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Reisekosten
der  Staatsbeamten,  vom  26.  Juli  1910  (Gesetzsamml.  S.  150)  von  dem  Staatsministerium
  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  Bestimmungen  über  Dienstreisen
zwischen  nahegelegenen  Orten  finden  auf  die  im  Artikel  1  bezeichneten  Beamten
Anwendung,  wenn  sich  daraus  geringere  Sätze  als  nach  Artikel  I  ergeben.

Artikel  III.

Soweit  die  im  Forsteinrichtungsbureau  beschäftigten  Vermessungsbeamten,
Forstgeometer  und  Leichner  Dienstreisen  zur  Ausführung  der  ihnen  übertragenen
Vermessungs=  oder  Forsteinrichtungsarbeiten  ausführen,  finden  die  vorstehenden
Bestimmungen  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Vermessungsbeamten
dieselben  Tagegelder  wie  die  im  Artikel  1I  behandelten  Vermessungsbeamten,  die
Forstgeometer  und  Zeichner  dieselben  Tagegelder  wie  die  im  Artikel  I  unter  1  4
bezeichneten  Beamten  erhalten.