Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Amtsgerichte  —  Amtstage  17

Die  Polizeibehörden  sind  nicht  verpflichtet,  dem  Beschuldigten  oder
anderen  zu  verschweigen,  von  wem  die  Beschuldigung  ausgeht,  wenn  die  Mitteilung
  prozessual  zwechdienlich  oder  sonst  zur  Wahrung  polizeilich  zu  schützender
TIherellen  geeignet  ist  (Preuß.  O.  1.  Febr.  1901,  PVB.  XXII  557,  Reger

355).

Amtsgerichte.  Die  Organisation  der  A.  gibt  GV0.  88  22—24
und  Ges.  vom  1.  März  1879  S.  59  §8  13—16,  20,  21,  23.  S.  auch
Gerichtsbezirke.

Amtshauptmannschaften.  Die  A.  sind  1.  die  allgemeinen  Verwaltungs=
  und  Polizeibehörden  in  allen  Angelegenheiten,  die  nicht  ausdrücklich
  (s.  Ortsobrigkeit)  den  Gemeindebehörden  überwiesen  sind  (Ges.
vom  21.  April  1873  S.  275  §  61,  2);  2.  die  Gemeindeaufsichtsbehörden
  (s.  d.)  für  Landgemeinden,  kleine  und  mittlere  Städte  und
überwachen  die  örtliche  Polizeiverwaltung  des  Bezirks,  soweit  sie  den
Gemeinden  überlassen  ist  (obiges  Ges.  §  6  2,  3);  3.  die  Beschwerdeund
  Rekureinstanz  in  allen  Angelegenheiten,  in  denen  die  Gemeindeorgane
  der  mittleren  und  kleinen  Städte  sowie  des  platten
Landes  in  erster  Instanz  entscheiden  (obiges  Ges.  §  6  5).  Dagegen
ist  ihre  Eigenschaft  als  Administrativjustizbehörden  in  Wegfall  gekommen
  (Ges.  vom  19.  Juli  1900  S.  486  §5  98  Abs.  1  Ziff.  3).  —
Über  Zahl,  Personal  und  Geschäftsführung  der  A  bestimmen
§§  8,  9  des  obigen  Ges.  vom  21.  April  1873  und  §8§  2—7  der  A#.
vom  20.  Aug.  1874  S.  113.  Zu  den  durch  letztere  Verordnung  gebildeten
  25  amtshauptmannschaftlichen  Bezirken  ist  infolge  Wegfalls
der  Verwaltungskommission  zu  Glauchau  die  A.  Glauchau  getreten
(BO.  vom  1.  Nov.  1878  S.  403,  VO.  vom  20.  Aov.  1878  S.  510).
Die  A.  Dresden  ist  durch  VO.  vom  11.  Sept.  1880  S.  108  in
die  A.  Dresden-Altstadt  und  Dresden-ANeustadt  zerlegt  worden.  Die
Städte  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz  sind  von  der  Zuständigkeit
der  A.,  soweit  sie  nicht  auftragsweise  eintritt  (s.  Eximierte  Städte),  ausgenommen.
  Innerhalb  des  Bezirks  der  A.  Freiberg  besteht  die  Delegation
  (s.  d.)  Sayda.  Das  Personal  der  A.  besteht  aus  dem  Vorstande
(Amtshauptmann)  den  zur  Stellvertretung  und  Unterstützung  nach  Maßgabe
  des  Bedarfs  beigegebenen  Hilfsarbeitern  (Bezirksassessoren)  und
dem  erforderlichen  Kanzleipersonale  (obiges  Ges.  vom  21.  April  1873
§  82).  Jeder  A.  ist  für  gewisse  Geschäftszweige  teils  als  entscheidendes,
teils  als  beratendes  Organ  ein  Bezirksausschuß  (s.  d.)  beigeordnet.  Die
A.  haben  innerhalb  ihres  Geschäftsbereiches  für  tunlichste  Vereinfachung
und  Abhkürzung  ihres  Geschäftsganges  Sorge  zu  tragen  (BVO.  vom
20.  Aug.  1874  S.  113  §  9).

Amtskleidung  s.  Abzeichen.
Amtsstraßenmeister  s.  Straßenbaubehörden  I1  2.

Amtstage.  Die  Amtsh.  haben  an  Orten  ihres  Bezirks,  die  ihrer
Lage  und  Bedeutung  nach,  insbes.  auch  als  Sitz  einer  Gerichtsbehörde,
den  Verkehrsmittelpunkt  der  Gegend  bilden,  zu  Erledigung  der  laufenden

von  der  Mosel,  Verwaltungerecht.  2