Begründung
23.59
23145
2301
1391
1489
die Vermutung, daß der Fiskus gesetzlicher
Erbe sei.
Erbschein.
Der Erbschein ist nur zu erteilen,
wenn das Nachlaßgericht die zur Begründung
des Antrages erforderlichen
Thatsachen für festgestellt erachtet.
Erbunwürdigkeit s. Testament
2083.
Erbvertrag s. Schuldversprechen
781.
Güterrecht.
Wird bei g. Güterrecht durch das
Verhalten des Mannes die Besorgnis
begründet, daß die Rechte der Frau
in einer das eingebrachte Gut erheblich
gefährdenden Weise verletzt werden,
so kann die Frau von dem Manne
Sicherheitsleistung verlangen. 1392
bis 1394. 1418, 1525.
Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten
Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten
des verstorbenen oder
des überlebenden Ehegatten wird durch
die f. Gütergemeinschaft nicht begründet.
1518.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
bei der Errungenschaftsgemeinschaft
finden die Vorschriften der §§ 1373 bis
1383, 1390—1417 entsprechende Anwendung.
1551 Zum unbeweglichen Vermögen, das
1158
bei der Fahrnisgemeinschaft eingebrachtes
Gut eines Ehegatten ist, gehören
Grundstücke nebst Zubehör,
Rechte an Grundstücken, mit Ausnahme
der Hypotheken, Grundschulden
und Rentenschulden sowie Forderungen,
die auf die Übertragung des Eigentums
an Grundstücken oder auf die
B. oder Übertragung eines der bezeichneten
Rechte oder auf die Befreiung
eines Grundstücks von einem
solchen Rechte gerichtet sind. 1549.
Hypothek s. Schuldverhältnis 404.
298
8
Begründung
Kauf.
448 Ist ein Recht verkauft, so fallen die
449
656
1051
2335
97
Kosten der B. oder Übertragung des
Rechtes dem Verkäufer zur Last. 451.
Der Käufer eines Grundstücks hat die
Kosten der Auflassung und der Eintragung,
der Käufer eines Rechtes an
einem Grundstücke hat die Kosten der
zur B. oder Übertragung des Rechts
nötigen Eintragung in das Grundbuch,
mit Einschluß der Kosten der
zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen,
zu tragen. Dem Käufer
fallen in beiden Fällen auch die Kosten
der Beurkundung des Kaufes zur Last.
451.
Mäklervertrag.
Durch das Versprechen eines Lohnes
für den Nachweis der Gelegenheit zur
Eingehung einer Ehe oder für die
Vermittelung des Zustandekommens
einer Ehe wird eine Verbindlichkeit
nicht begründet. Das auf Grund des
Versprechens Geleistete kann nicht
deshalb zurückgefordert werden, weil
eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
Diese Vorschriften gelten auch für
eine Vereinbarung, durch die der andere
Teil zum Zwecke der Erfüllung des
Versprechens dem Mäkler gegenüber
eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere
für ein Schuldanerkenntnis.
Nießbrauch.
Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers
die Besorgnis einer erheblichen
Verletzung der Rechte des Eigentümers
begründet, so kann der
Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.
Pflichtteil s. Ehescheidung 1568.
Sachen.
Die vorübergehende Benutzung einer
Sache für den wirtschaftlichen Zweck
einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft.
Die vorübergehende
Trennung eines Zubehörstücks von