Contents : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Begründung

23.59

23145

2301

1391

1489

die  Vermutung,  daß  der  Fiskus  gesetzlicher
  Erbe  sei.

Erbschein.
Der  Erbschein  ist  nur  zu  erteilen,
wenn  das  Nachlaßgericht  die  zur  Begründung
  des  Antrages  erforderlichen
Thatsachen  für  festgestellt  erachtet.

Erbunwürdigkeit  s.  Testament
2083.

Erbvertrag  s.  Schuldversprechen
781.

Güterrecht.
Wird  bei  g.  Güterrecht  durch  das
Verhalten  des  Mannes  die  Besorgnis
begründet,  daß  die  Rechte  der  Frau
in  einer  das  eingebrachte  Gut  erheblich
  gefährdenden  Weise  verletzt  werden,
so  kann  die  Frau  von  dem  Manne
Sicherheitsleistung  verlangen.  1392
bis  1394.  1418,  1525.
Eine  persönliche  Haftung  der  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  für  die  Verbindlichkeiten
  des  verstorbenen  oder
des  überlebenden  Ehegatten  wird  durch
die  f.  Gütergemeinschaft  nicht  begründet.
  1518.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau

bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
finden  die  Vorschriften  der  §§  1373  bis
1383,  1390—1417  entsprechende  Anwendung.


1551  Zum  unbeweglichen  Vermögen,  das

1158

bei  der  Fahrnisgemeinschaft  eingebrachtes
  Gut  eines  Ehegatten  ist,  gehören
  Grundstücke  nebst  Zubehör,
Rechte  an  Grundstücken,  mit  Ausnahme
  der  Hypotheken,  Grundschulden
und  Rentenschulden  sowie  Forderungen,
die  auf  die  Übertragung  des  Eigentums
  an  Grundstücken  oder  auf  die
B.  oder  Übertragung  eines  der  bezeichneten
  Rechte  oder  auf  die  Befreiung
  eines  Grundstücks  von  einem
solchen  Rechte  gerichtet  sind.  1549.

Hypothek  s.  Schuldverhältnis  404.

298

 

 

8

Begründung

Kauf.

448  Ist  ein  Recht  verkauft,  so  fallen  die

449

656

1051

2335

97

Kosten  der  B.  oder  Übertragung  des
Rechtes  dem  Verkäufer  zur  Last.  451.
Der  Käufer  eines  Grundstücks  hat  die
Kosten  der  Auflassung  und  der  Eintragung,
  der  Käufer  eines  Rechtes  an
einem  Grundstücke  hat  die  Kosten  der
zur  B.  oder  Übertragung  des  Rechts
nötigen  Eintragung  in  das  Grundbuch,
  mit  Einschluß  der  Kosten  der
zu  der  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen,
  zu  tragen.  Dem  Käufer
fallen  in  beiden  Fällen  auch  die  Kosten
der  Beurkundung  des  Kaufes  zur  Last.
451.

Mäklervertrag.
Durch  das  Versprechen  eines  Lohnes
für  den  Nachweis  der  Gelegenheit  zur
Eingehung  einer  Ehe  oder  für  die
Vermittelung  des  Zustandekommens
einer  Ehe  wird  eine  Verbindlichkeit
nicht  begründet.  Das  auf  Grund  des
Versprechens  Geleistete  kann  nicht
deshalb  zurückgefordert  werden,  weil
eine  Verbindlichkeit  nicht  bestanden  hat.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für
eine  Vereinbarung,  durch  die  der  andere
Teil  zum  Zwecke  der  Erfüllung  des
Versprechens  dem  Mäkler  gegenüber
eine  Verbindlichkeit  eingeht,  insbesondere
  für  ein  Schuldanerkenntnis.

Nießbrauch.
Wird  durch  das  Verhalten  des  Nießbrauchers
  die  Besorgnis  einer  erheblichen
  Verletzung  der  Rechte  des  Eigentümers
  begründet,  so  kann  der
Eigentümer  Sicherheitsleistung  verlangen.


Pflichtteil  s.  Ehescheidung  1568.

Sachen.
Die  vorübergehende  Benutzung  einer
Sache  für  den  wirtschaftlichen  Zweck
einer  anderen  begründet  nicht  die  Zubehöreigenschaft.
  Die  vorübergehende
Trennung  eines  Zubehörstücks  von