Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

262  Viertes  Buch.  Mittel  des  rechtlichen  Verkehrs  der  Völkerrechtssubjekte.  8  11.

 

Außer  den  Vollmachten  zur  Verhandlung  über  einen  bestimmten  Vertrag  gibt
es  auch  stillschweigende  Vollmachten,  welche  staatlichen  Organen,  die
mit  fremden  Mächten  in  Verbindung  stehen,  kraft  ihrer  amtlichen  Stellung  zustehen.
  Solche  Vollmachten  befolgen  insbesondere  die  höheren  Befehlshaber
der  Armeen  und  der  Marine  in  Kriegszeiten;  diese  Funktionäre  können  kraft
ihrer  amtlichen  Stellung  Verträge  abschließen,  welche  rechtliche  Wirkung
haben,  ohne  daß  eine  Spezialvollmacht  von  dem  Staatsoberhaupt  erteilt  worden
ist.  Abgesehen  von  diesen  (im  Kriegsrecht  näher  zu  erörternden)  Verträgen,
bei  denen  die  stillschweigende  Vollmacht  in  der  Regel  genügen  wird,  kann  je
nach  den  Umständen  der  andere  Teil  auf  Vorlage  einer  speziellen  Vollmacht
bestehen  !)

Die  Bevollmächtigten  müssen  sich  bei  den  Verhandlungen  im  Zustande
freier  Willensbestimmung  befinden.  Furcht  und  Irrtum  schließen  die  Möglichkeit
der  Schaffung  eines  rechtlich  maßgebenden  Vertragsentwurfs  aus:  in  derlei
Fällen  kann  die  Frage,  ob  eine  Ratifikation  stattfinden  solle,  überhaupt  gar
nicht  aufgeworfen  werden;  die  Verweigerung  der  Ratifikation  ist  selbstverständlich.
  Sind  die  Ratifikationsurkunden  bereits  ausgetauscht,  so  kann  der
Vertrag  angefochten  werden  ?).

$  77.  3.  Die  freie  Willensbestimmung  der  Kontrahenten.  Die  für
den  Abschluß  des  Staatsvertrages  entscheidende  Willenseinigung  der  Kontrahenten
  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  höchsten  Funktionäre  des  Staates,  die  als
Träger  des  Staatswillens  die  rechtlich  maßgebenden  Erklärungen  abgegeben
haben,  unter  dem  Einfluß  von  Irrtum  oder  Zwang  gehandelt  haben.  Es  ist
eben  auch  hier  bezüglich  des  Staatswillens  und  seiner  Bildung  zu  beachten,
daß  es  der  Wille  der  als  Organe  des  Staates  fungierenden
physischen  Personen  ist,  auf  den  es  ankommt:  nur  dieser  Wille  kann
von  Irrtum,  Betrug  oder  Zwang  beeinflußt  werden.  Aus  dem  allgemeinen
Wesen  des  Vertrages  ergibt  sich,  daß  in  derlei  Fällen  eine  freie  Willenseinigung
  und  darum  ein  Vertrag  ausgeschlossen  ist.  Gegenüber  der  Tatsache,
daß  Staatsverträge  unter  dem  offenbaren  Einfluß  einer  Zwangs-  oder  Notlage
geschlossen  werden,  in  welcher  den  verantwortlichen  Organen  des  Staates  eine
andere  Willensentscheidung  unmöglich  war,  geht  die  herrschende  Meinung  3)  -—
insbesondere  bezüglich  der  Rechtsbeständigkeit  der  Friedensverträge  —  dahin,
daß  die  Handlungsfreiheit  der  Staaten  zu  präsumieren  sei;  es  genüge,  wenn
die  beim  Abschluß  des  Vertrages  handelnden  Vertreter  persönlich  frei  sind  ®).

 

1)  Vgl.  Berner  a.  a.  O.  S.  632;  Geßner,  HH  JII  S.  14.

2)  Berner  a.  a.  O.  S.  639;  Gareis  $  72.

3)  Vgl.  Bluntschli,  Völkerrecht  $  408;  Heffter-Geffcken  $$  S5ff.;  Jellinek,
Staatenverträge  9.  60  ff.;  F.  v.  Martens  II  403ff.;,  Gareis  $  72,  IV,  1;  Bonfils  Nr.  81S;
OppenheimI$  499.  —  Neuestens  hat  sich  Nippold  a  a.  0.  S.  165  ff.  mit  dieser  Frage  eingehend
  befaßt.  Er  verwirft  die  herrschende  Meinung.  Indessen,  so  anerkennenswert  sein
Standpunkt  ist  —  gegenüber  der  Macht  der  Tatsachen  dürfte  es  wohl  kaum  gelingen,  dic
aus  der  allgemeinen  Rechtsnatur  des  Vertrages  sich  ergebenden  Konsequenzen  in  völkerrechtliche
  Rechtssätze  umzusetzen  und  ihnen  praktische  Geltung  zu  sichern.

4)  Geffcken  zu  Heffter  a.  a.  0.  unterscheidet  den  Zwang  gegen  einen  Unterhändler
  oder  den  ratifiziorenden  Faktor  einerseits  und  den  Zwang  gegen  einen  Kon-