Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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Aulage  F  qu  §  16).

Eidesformular
für
die  Taxatoren  der  behufs  einer  Mobilmachung  der  Armee  vom  Lande
auszuhebenden  Pferde.

ch  (Vor=  und  Zuname)  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,
  daß,  nachdem  ich  zum  Taxator  der  zur  Armee-Mobilmachung  vom  Lande  auszuhebenden
  Pferde  und  Fahrzeuge  bestellt  worden  bin,  ich  bei  diesem  Geschäft  nach
den  bezüglichen  Vorschriften  unter  Zugrundelegung  der  vor  dem  Eintritt  der  Mobilmachung
  stattgehabten  Friedenspreise  und  ohne  Rücksicht  auf  die  infolge  der  Mobilmachung
  eingetretene  Preissteigerung  nach  bestem  Wissen,  mit  aller  Unparteilichkeit,
also  weder  zum  Vortheil  noch  zum  Schaden  der  Pferde=  und  Wagenbesitzer  oder
der  Reichskasse,  abschätzen  werde.

So  wahr  mir  Gott  helfe  (Schluß  je  nach  der  Konfession).
Amen!