274 Zur Auslegung des 8 2316 Abs. 4 BGB.
B. Einwendung gegen die frühere v. Jacubezkyf'sche Lehre.
Diese Lehre gibt insofern zu einem Bedenken Anlaß, als bei Aufstellung
des Gliedes (II) das eigene #, (d. h. die Zuwendung an den Abkömmling A#,
dessen Pflichtteil zur Berechnung steht) nochmals in Ansatz gebracht
wird. Vermeidet man dies, führt man also für das zweite Glied den Ansatz ein:
(u) % *
n
oder:
1u————
l ) —a,
wo (a-cy) die Summe aller übrigen Zuwendungen (d. h. sämtlicher Zuwendungen
mit Ausnahme der des Abkömmlings A), dessen Pflichtteil zur Berechnung steht)
vorstellt, so gelangt man zu der Formel:
—.. +% =
oder, indem man hierin den ersten und den dritten (letzten) Term zusammenzieht:
— O-— E —4
eine Formel, die m. E. das richtige ergebnis darstellt (darüber noch
unter II D und III). Dieser Umstand beweist aber immerhin, daß jener scheinbar
gezwungene und komplizierte Summenansatz bei v. Jacubezky eine beachtenswerte
Umdentung der gesetzlichen Vorschrift enthält.
oder kürzer:
C. Indirekter Gegenbeweis gegen die frühere v. Jacubezky'sche
Berechnungsart.
Da eine direkte Widerlegung nicht ohne nähere Ableitung und Begründung
der richtigen Auslegung der §§ 2315, 2316 ausgeführt werden kann, so soll
hier nur ein indirekter Gegenbeweis geliefert werden. Es läßt sich nämlich für
die v. Jacubezky'sche Methode auch die Charakterisierung geben (die übrigens
in die gleiche Richtung einmündet, wie das unter B hervorgehobene Bedenken): Sie
substituiert an Stelle der ausgleichungs= und zugleich anrechnungspflichtigen
Zuwendung as (d. i. die Zuwendung an den Abkömmling A#,⅜
dessen Pflichtteil zur Berechnung steht) zwei je ebenso große Zuwendungen,
von denen die eine nur ausgleichungspflichtig, die andere nur anrechnungspflichtig
ist.
Um dies zu beweisen, stellen wir zur parallelen Untersuchung mit dem „Hauptfall“
einen „Nebenfall“, der sich vom Hauptfall nur dadurch unterscheidet, daß
der Abkömmling Ay, dessen Pflichtteil zur Berechnung steht, eine ausgleichungsund
zugleich anrechnungspflichtige Zuwendung nicht erhalten hat, dafür aber
erhalten hat erstens eine nur ausgleichungspflichtige Zumvendung ay und
zweitens eine nur anrechnungspflichtige Zuwendung A##, jede dieser beiden
Zuwendungen ebenso groß wie a# (im Hauptfall) angenommen. Versuchen wir
jetzt, den Pflichtteilpe zu ermitteln, den bei dieser Sachlage der Abkömmling Ay zu