Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Der  Zugführer  oder  sonstige  Vertreter  der  Eisenbahnverwaltung  übernimmt  durch
Unterzeichnung  des  Ladungsverzeichnisses  in  Vollmacht  der  Eisenbahnverwaltung  die
Verpflichtung,  die  in  diesen  Verzeichnissen  genannten  Wagen  u.  s.  w.  binnen  der  darin
bestimmten  Frist  in  vorschriftsmäßigem  Zustande  und  mit  unverletztem  Verschlusse  den
betreffenden  Abfertigungsämtern  zu  gestellen,  widrigenfalls  aber  für  die  Entrichtung  des
höchsten  tarifmäßigen  Eingangszolls  von  den  in  dem  Ladungsverzeichnisse  nachgewiesenen
Gewichtsmengen  zu  haften.

Es  werden  sodann  sowohl  die  Ladungsverzeichnisse  mit  den  dazu  gehörigen  Frachtbriefen,
  als  auch  die  Schlüssel  zu  den  zum  Verschlusse  der  Wagen  verwendeten  Schlössern,
amtlich  verschlossen,  an  die  betreffenden  Abfertigungsstellen  adressirt  und  nebst  den  vom
Grenzzollamte  auszufertigenden  Begleitzetteln  dem  Zugführer,  oder  sonstigen  Bevollmächtigten
  der  Eisenbahnverwaltung  zur  Abgabe  an  die  Abfertigungsstellen  übergeben.
Die  unterbliebene  Ablieferung  der  Schlüssel  oder  die  Verletzung  des  Verschlusses,  unter
welchem  sich  dieselben  befinden,  zieht  für  die  Eisenbahnverwaltung  und  ihren  Bevollmächtigten
  die  nämlichen  rechtlichen  Folgen  nach  sich,  wie  die  unmittelbare  Verletzung  des
Verschlusses  derjenigen  Wagen  u.  s.  w.,  zu  welchen  die  Schlüssel  gehören.

S.  65.
Umladungen  und  Ausladungen.

Auf  den  Antrag  der  Eisenbahnverwaltung  kann  unterwegs  eine  Umladung  oder
theilweise  Ausladung  von  Frachtgütern  bei  einem  dazu  befugten  Zoll=  oder  Steueramte
unter  amtlicher  Aufsicht  und  unter  den  von  der  Zollbehörde  näher  vorzuschreibenden  Bedingungen
  stattfinden.

An  Hafenplätzen,  wo  die  Eisenbahn  bis  an  eine  schiffbare  Wasserstraße  reicht,  kann
gleichfalls  die  Umladung  der  Güter  von  den  Eisenbahnwagen  in  verschlußfähige  Schiffe
und  umgekehrt  unter  den  vorbezeichneten  Bedingungen  vorgenommen  werden.

Die  Abnahme  des  Verschlusses,  die  erfolgte  Umladung  oder  Ausladung,  ferner  die
Wiederanlegung  des  Verschlusses  ist  auf  dem  Begleitzettel  zu  bescheinigen.

8.  66.

Abfertigung  am  Bestimmungsorte  —  spezielle  Deklaration,  Revision  und  weitere  Abfertigung.

Gleich  nach  Ankunft  des  Wagenzuges  am  Bestimmungsorte  sind  die  Wagen  und
die  abhebbaren  Behälter  der  Afertigungsstelle  vorzuführen,  welche  dieselbe  in  Beziehung
auf  ihren  Verschluß  und  ihre  äußere  Beschaffenheit  revidirt.