Metadata : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

302  Abschnitt  IV.  Gothaer  Vertrag.

b)  ihre  vormaligen  Angehörigen  (Unterthanen),  auch  weun  sie  die  Unterthanenschaft
nach  der  inländischen  Gesetzgebung  bereits  verloren  haben,  so  lange,  als  sie  nicht
dem  anderen  Staate  nach  dessen  eigener  Gesetzgebung  angehörig  geworden  sind,
auf  Verlangen  des  andern  Staates  wieder  zu  übernehmen.

§.  2.  Ist  die  Person,  deren  sich  der  eine  der  kontrahirenden  Staaten  entledigen

will,  zu  keiner  Zeit  einem  der  kontrahirenden  Staaten  als  Unterthan  angehörig  gewesen
  (§.  1),  so  ist  unter  ihnen  derjenige  zur  Uebernahme  verpflichtet,  in  dessen  Gebiete
  der  Auszuweisende  »

a)  nach  zurückgelegtem  21.  Lebensjahre  sich  zuletzt  fünf  Jahre  hindurch  aufgehalten,
  oder

b)  sich  verheirathet  und  mit  seiner  Ehefrau  unmittelbar  nach  der  Eheschließung
eine  gemeinschaftliche  Wohnung  mindestens  sechs  Wochen  inne  gehabt  hat,  oder

c)  geboren  ist.

Die  Geburt  (c)  begründet  eine  Verpflichtung  zur  Uebernahme  nur  dann,  wenn

keiner  der  beiden  andern  Fälle  (a  und  b)  vorliegt.  Treffen  diese  zusammen,  so  ist
das  neuere  Verhältniß  entscheidend.

8.  3.  Ehefrauen  sind  in  den  Fällen  der  §§.  1  und  2,  ihre  Uebernahme  möge
gleichzeitig  mit  derjenigen  ihres  Ehegatten  oder  ohne  diese  in  Frage  kommen,  von
demjenigen  Staate  zu  übernehmen,  welchem  der  Ehemann  nach  5s.  1  und  2  zugehört.

Bei  Wittwen  und  geschiedenen  Ehefrauen  ist,  jedoch  nur  bis  zu  einer  in  ihrer
Person  eintretenden,  die  Uebernahmeverbindlichkeit  begründenden  Veränderung,  das
Verhältniß  des  Ehemannes  zur  Zeit  seines  Todes  und  beziehungsweise  der  Ehescheidung
maßgebend.

Serer  Frage,  ob  eine  Ehe  vorhanden  sei,  wird  im  Falle  des  8.  1  nach  den  Gesetzen
desjenigen  Staates  beurtheilt,  welchem  der  Ehemann  angehört;  im  Falle  des  §.  2
aber  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Staates,  wo  die  Eheschließung  erfolgt  ist.

H.  4.  Eheliche  Kinder  sind,  wenn  es  sich  um  deren  Uebernahme  vor  vollendetem
21.  Lebensjahre  handelt,  in  den  Fällen  der  §§.  1  und  2  nicht  nach  ihrem  eigenen
Verhältnisse,  sondern  nach  dem  des  Vaters  zu  beurtheilen.  Kinder,  welche  durch  nachfolgende
  Ehe  der  Eltern  legitimirt  sind,  werden  den  ehelich  geborenen  gleich  geachtet.

§.  5.  Uneheliche  Kinder  sind  nach  demjenigen  Unterthansverhältnisse  zu  beurtheilen,
in  welchem  zur  Zeit  der  Geburt  derselben  deren  Mutter  stand,  auch  wenn  sich  später
eine  Veränderung  in  diesem  Verhältnisse  der  Mutter  zugetragen  hat.

Gehörte  die  Mutter  zur  Zeit  der  Geburt  ihres  unehelichen  Kindes  keinem  der
kontrahirenden  Staaten  als  Unterthanin  an,  so  entscheiden  über  die  Verpflichtung  zu
seiner  Uebernahme  die  Bestimmungen  des  §.  2.  6

Auch  auf  uneheliche  Kinder  findet  die  Vorschrift  des  zweiten  Absatzes  des  §.  6
Anwendung.

§.  6.  Ist  keiner  der  im  §.  2  gedachten  Fälle  vorhanden,  so  muß  der  Staat,  in
welchem  der  Heimathlose  sich  aufhält,  denselben  behalten.
Doch  sollen  weder  Ehefrauen  noch  Kinder  unter  sechzehn  Jahren,  falls  sie  einem

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Zu  Anmerkung  2  auf  S.  301.

für  das  Verhältniß  Bayerns  zu  dem  übrigen  Bundesgebiete  fortdauernde  Geltung.
Vergl.  Art.  III.  Schlußprot.  d.  d.  Versailles,  23.  Nov.  1870;  Art.  3  Reichsverf.
16.  April  1871  und  §.  3  Ges.  16.  April  1871  (R.  G.  Bl.  S.  23  und  64),  sowie
Eel  3  sur  Heimathwesen  26.  Juni  1875  (W.  VI.  82)  und  24.  Nov.  1877
(W.  IX.  71).

Der  Vertrag  ist  mit  dem  Freizügigkeitsges.  1.  Nov.  1867  mittelst  Ges.  8.  Jan.
1873  (R.  G.  Bl.  S.  50)  für  Elsaß-Lothringen  publizirt,  vergl.  G.  Bl.  für  Elsaß.
Lothringen  1873  S.  5;  wegen  des  Beitrittes  von  Luxemburg,  vergl.  Bek.  27.  Jan.
1855  (G.  S.  S.  36).

Der  Vertr.  15.  Juli  1851  regelt  übrigens  nur  die  gegenseitigen  Ansprüche  der
Staaten,  die  ihn  geschlossen  haben  und  ihre  Verpflichtung  zur  Uebernahme  der
Personen,  die  ihnen  noch  gegenwärtig  angehören  oder  früher  angehört  haben  (8.  1).
Die  Armenverbände,  denen  die  betreffenden  Personen  angehören,  können  aus  dem
Vertr.  15.  Juli  1851  weder  Rechte  herleiten,  noch  werden  sie  durch  ihn  verpflichtet.

Vergl.  Res.  11.  Febr.  1855  (M.  Bl.  S.  23),  23.  April  1859  (J.  B.  269)
und  9.  Sept.  1858  (M.  Bl.  S.  193),  betr.  die  Ausführung  des  Vertr.  15.  Juli  1851.