Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

245

80  Centner  wirkliches  Gewicht  oder  65  Centner  Normalgewicht  betragen,  und  von  Einem
Versender  an  Einen  Empfänger  gerichtet  sind.

2)  Welche  Artikel  im  internen  Verkehr  der  württembergischen  Bahn  nur  in  ganzen
Wagenladungen  zur  Beförderung  angenommen  werden,  ist  in  dem  den  Tarifbestimmungen
beigegebenen  Verzeichnisse  besonder  bemerkt.

Jedoch  werden  auch  diese  in  der  Regel  vom  Transport  in  Einzelübernahme  ausgeschlossenen
  Güter  gelegentlich  unter  den  in  Abschnitt  I.  §.  20  Ziff.  2,  und  §.  22  Zif.  3
erwähnten  besonderen  Vorbehalten  befördert,  mit  Ausnahme  jevoch  von  unverpackten
Knochen  und  tbierischen  Abfällen  zur  Leimfabrikation,  von  Dünger,  von  unverpackten
Erden,  Erzen  und  Dungmitteln,  endlich  von  Heu  und  Stroh.

g.  37.
Abschluß  des  Frachtvertrags.

Der  Frachtvertrag  wird  bei  ganzen  Wagenladungen  durch  Uebergabe  eines  Bestellzettels
  an  die  Aufgabeerpedition,  beziehungsweise  Vormerkung  der  Bestellungen  im  Bestellbuch
(siebe  8.  43)  und  durch  Annahme  der  Wagenbestellung  vurch  die  Expedition,  welche  mittelst
Beidrückung  des  Abfertigungsstempels  auf  den  Bestellzettel  oder  in  dem  Bestellbuch  beurkundet
  wird,  geschlossen.  Jevoch  begründet  diese  Stempelung  im  Unterschiede  gegen  die
Beförderung  in  Einzelübernahme  —  nicht  die  Vermuthung  der  wirklichen  Auflieferung
des  Guts.

#.  38.
Frachtbrief.

1)  Bei  Aufgabe  von  ganzen  Wagenladungen  kann  außer  dem  in  §.  8  oben  erwähnten
  Formular  Nr.  1  das  besondere  Frachtbriefformular  Nr.  3  verwendet  werden.

Dasselbe  enthält  das  ausdrückliche  Anerkenntniß  des  Versenders

a)  daß  das  Gut  von  ihm  selbst  auf  die  Wagen  verladen  worden  sei,

b)  daß  das  im  Frachtbrief  eingesetzte,  lediglich  zur  Frachtberechnung  dienende  Gewicht
nicht  als  das  genaue  wirkliche  Gewicht  der  Ladung  anzusehen  sei,

Jae)  daß  die  Ladung  theils  gar  nicht  verpackt  sei,  theils,  soweit  dieselbe  verpackt  seyn
sollte,  die  Verpackung  als  eine  mangelhafte  gelten  solle,

d)  mit  seinem  Willen  der  Transport  in  unbedeckten  Wagen  stattfinde.

2)  Im  Falle  das  für  Frachtsendungen  in  Einzelübernahme  bestimmte  Formular  1
einer  Wagenladung  beigegeben  werden  will,  sind  die  unter  Ziffer  1,  a—d  vorgeschriebenen