200 Oeffentlichkelt des Hypothekenbuches.
den Bestand des Rechtes nach dem Ausweis des
Hyp.-Buches hervorgerufen sein kann.
ad b) Die Unstichhaltigkeit dieses Grundes
wurde schon oben nachgewiesen (vgl. S. 11 a. E.).
Allgemeine Grundgedanken aber, wie der Eingangs
dieses §. erwähnte, oder gar der noch weitere,
daß Niemand sich mit dem Schaden eines Andern
bereichern dürfe, können nur zur Beleuchtung und
Erklärung vorhandener Rechtssätze dienen, niemals
ein Prinzip abgeben, aus welchem Rechtssätze durch
bloße Schlußfolgerung herzuleiten sind.
Dabel ist noch gar nicht der Schwierigkeiten
gedacht, welche die Anwendung unseres bersorder,
nisses über den im Gesetz bezeichneten Umfang im
Gefolge hätte, Schwierigkeiten, die so bedeutend
sind, daß eine gesetzgeberische Lösung kaum zu entbehren
wäre. Ist z. B. der ursprüngliche Erwerb
eines Hppothekrechtes ein entgeltlicher oder ein unentgeltlicher
Erwerb?
Es folgt also, daß nur bei dem Erwerb einer
bestehenden Hypothekforderung der Schutz der Oeffentlichkeit
durch die Entgeltlichkeit des zu Grunde
liegenden Rechtsgeschäftes bedingt ist. Nicht einmal
die Verpfändung einer hypothekarischen Forderung
untersteht diesem Erforderniß").
S. 41.
Das in Rede stehende Erforderniß gibt noch
zu folgenden Bemerkungen Anlaß.
1) Das Hyp.-Ges. verlangt einen „lästigen
Titel“. Folglich muß nach der Natur des dem Er-18)
Auch für das preußische Recht scheint die beschränkende
Auglegung entschieden die Oberhand zu besitzen.
Zwar vertheidigt Prinz Einfluß S. 32 fg.
48 fg. die allgemeinere Geltung, aber aus wenig
überzeugenden Gründen. Vergl. dagegen Fö rster
preuß. Privatr. III S. 166 Note 38.