Full text : Verzeichniss der Handschriften im Preussischen Staate. Göttingen 3. (3)

200  Oeffentlichkelt  des  Hypothekenbuches.

den  Bestand  des  Rechtes  nach  dem  Ausweis  des
Hyp.-Buches  hervorgerufen  sein  kann.

ad  b)  Die  Unstichhaltigkeit  dieses  Grundes
wurde  schon  oben  nachgewiesen  (vgl.  S.  11  a.  E.).

Allgemeine  Grundgedanken  aber,  wie  der  Eingangs
  dieses  §.  erwähnte,  oder  gar  der  noch  weitere,
daß  Niemand  sich  mit  dem  Schaden  eines  Andern
bereichern  dürfe,  können  nur  zur  Beleuchtung  und
Erklärung  vorhandener  Rechtssätze  dienen,  niemals
ein  Prinzip  abgeben,  aus  welchem  Rechtssätze  durch
bloße  Schlußfolgerung  herzuleiten  sind.

Dabel  ist  noch  gar  nicht  der  Schwierigkeiten
gedacht,  welche  die  Anwendung  unseres  bersorder,
nisses  über  den  im  Gesetz  bezeichneten  Umfang  im
Gefolge  hätte,  Schwierigkeiten,  die  so  bedeutend
sind,  daß  eine  gesetzgeberische  Lösung  kaum  zu  entbehren
  wäre.  Ist  z.  B.  der  ursprüngliche  Erwerb
eines  Hppothekrechtes  ein  entgeltlicher  oder  ein  unentgeltlicher
  Erwerb?

Es  folgt  also,  daß  nur  bei  dem  Erwerb  einer
bestehenden  Hypothekforderung  der  Schutz  der  Oeffentlichkeit
  durch  die  Entgeltlichkeit  des  zu  Grunde
liegenden  Rechtsgeschäftes  bedingt  ist.  Nicht  einmal
die  Verpfändung  einer  hypothekarischen  Forderung
untersteht  diesem  Erforderniß").

S.  41.

Das  in  Rede  stehende  Erforderniß  gibt  noch
zu  folgenden  Bemerkungen  Anlaß.

1)  Das  Hyp.-Ges.  verlangt  einen  „lästigen
Titel“.  Folglich  muß  nach  der  Natur  des  dem  Er-18)

  Auch  für  das  preußische  Recht  scheint  die  beschränkende
  Auglegung  entschieden  die  Oberhand  zu  besitzen.
  Zwar  vertheidigt  Prinz  Einfluß  S.  32  fg.
48  fg.  die  allgemeinere  Geltung,  aber  aus  wenig
überzeugenden  Gründen.  Vergl.  dagegen  Fö  rster
preuß.  Privatr.  III  S.  166  Note  38.