Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Zu  Verminderung  und  allmäliger  Beseitigung  der  bierbei  sich  noch  findenden  Schwierigkeiten
  ist  auf  die  Einführung  solcher  Ausgaben  des  Katechismus  und  des  besonderen
Religionslehrbuchs  (#.  46.),  bei  welchen  der  deutsche  und  wendische  Texc  einander  gegenüber
  stehen,  in  den  wendischen  Schulen  Bedache  zu  nehmen.

§.  46.  Obschon  der  kleine  Katechismus  Lurhers  als  Grundlage  eines  geordneken  Religionsunterrichts
  bei  den  Kindern  evangelischer  Confession  dienen  muß  (8.  44.);  so  bleibr
doch  die  Einführung  eines  als  Leitfaden  bei  der  zusammenhängenden  und  vollständigen  Behandlung
  der  christlichen  Glaubens=  und  Sittenlehre  in  den  Oberclassen,  wie  bei  der  Unkerweisung
  der  Confirmanden  zu  gebrauchenden  besonderen  Religionslehrbuchs  nachgelassen.

Es  ist  aber  die  diesfalls  von  dem  Local-Schulinspeckor  beabsichtigte  Wahl  vorher  dem
Oistricks-Schulinspector  zur  Genehmigung  anzuzeigen.

Auch  können  bei  Einverständniß  des  Schulvorstandes,  welcher  die  Kräfte  des  größern
Theils  der  Aeltern  zu  berücksichtigen  hat,  neben  den  vorerwähnten  und  den  norhwendig  zu
gebrauchenden  Büchern  (§.  44.)  noch  eine  besondre  Sammlung  biblischer  Geschichten,  ein
Spruchbuch  und  ähnliche  Hülfsbücher  in  Gebrauch  genommen  oder  förmlich  eingeführr
werden.

.  47.  In  Betreff  des  übrigen  Unterrichts  sind  als  allgemeine,  aber  bloß  in  deutscher
Sprache  abgefaßte,  Schulbücher  zu  gebrauchen:

1.)  ein  nach  zweckmäßiger  Stufenfolge  eingerichtetes  Elementar-Leseübungsbuch
für  die  ersten  Anfänger;

2.)  ein  hieran  sich  anschließendes,  zu  fortschreitender  Uebung  im  tesen  und  in  der
Sprachbildung  für  die  weiter  aufgerückten  Kinder  dienendes,  Lesebuch;

3)  ein  Lese=  und  Lehrbuch  für  die  Oberclasse,  welches  den  theils  zu  Bildung  und
Vervollkommnung  eines  guten  tesetons  und  zur  Gewöhnung  an  die  schwereren  Ausdrücke
und  Wendungen  der  Schriftsprache,  theils  zur  Mitktheilung  gemeinnützlicher  Realkennenisse
(s.  29.  no.  6.  und  §&.  35.)  nöthigen  Stoff  in  zweckmäßiger  Auswahl  und  Anordnung
enthalten  muß.  «

5.48.EskommczwardemTocalsSchulinspecrorzu,inAnsehungdieserBücher
die  Wahl,  unter  billiger  Beachtung  der  Wuͤnsche  und  Vorschlaͤge  des  Lehrers,  so  zu  treffen,
  wie  es  durch  die  Ruͤcksicht  auf  den  Stand  der  Schule  und  auf  die,  durch  passende
Lehrmittel  zu  unterstuͤtzende,  gute  Methode  gefordert  wird;  jedoch  ist  in  dem  Falle,  daß
bei  der  neuen  Einfuͤhrung  eines  solchen  Schulbuches  sich  Hindernisse  zeigen,  deren  Beseitigung
  anderweite  Beihuͤlfe  noͤthig  macht,  die  Zustimmung  des  Districts  =  Schulinspectors
ebenfalls  nachzusuchen.

.  49.  Für  die  katholischen  Spchulen  bleibe  der  betreffenden  obern  katholisch-geistlichen
  Behörde  die  Wahl  der  religiösen  tehr=  und  Erbauungsbücher  sowohl  als  der  Schul-