Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

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welchen  die  betrefsenden  Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besebung
  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Arlikel  IX.

Entschädigungsausprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Belriebes  der  Bahn
gegen  die  Eisenbahnvenwaltung  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen  von  den  belreffenden
  Gerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Plaß  greifen  —  auch  nach
den  betreffenden  Landesgesetzen  beurtheilt  werden.

Artikel  X.

Die  Fürsllich  Schwarzburg-Sondershausensche  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische
  Regierung  verpflichten  Sich,  von  der  Eisenbahnunternehmung  und
dem  zu  derselben  gehörigen  Grund  und  Boden  keinerlei  Staatsabgaben  zu  erheben,
noch  auch  eine  Bestenerung  derselben  zu  Gunsten  der  Gemeinden  und  soustigen  korporativen
  Verbände  zuzulassen.

Artikel  XI.

Ein  Recht  auf  den  Enwerb  der  Bahn  werden  die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche
  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolflädtische  Regierung,  solange
die  Bahn  im  Eigenthum  oder  Betriebe  des  Preuhischen  Staates  sich  befindet,  nicht
in  Anspruch  nehmen.  Sollte  dagegen  später  Eigenthum  und  Betrieb  an  einen
Privatunternehmer  abgetreten  werden,  so  bleibt  den  Fürsllichen  Staatsregierungen
das  Recht  vorbehalten,  die  Bahn  nach  Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes
vom  3.  November  1838  anzukaufen.

Arlikel  XII.
Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das  Deutsche
Reich  soll  es  der  Königlich  Preuhischen  Regierung  freislehen,  auch  die  aus  diesem
Verirage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu  übertragen.

Arlihel  XIII.
Gegenwärtiger  Vertrag  soll  Allerseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
  werden,  die  Auswechselung  der  Natisikations-Urkunden  soll  im  Wege  des
Schristwechsels  erfolgen.