212 Rechtsprechung.
dem Schreiben beigegebenen Formulars herzustellen und vorzulegen. Nach dem Vordrucke
des Formulars sind in acht einzelnen Längsspalten Name und Stand des An-Hehhentten,
Wohnung, Jahresgehalt in Bar, Anschlag der freien Wohnung bezw.
ohnungsentschädigung, Anschlag der vollen oder teilweisen Verköstigung, Tantiemen,
Gratifikationen, die jedes I#n. wenn auch in schwankenden Beträgen gewährt werden,
und Bemerkungen in das Verzeichnis einzutragen.
Der Angeklagte als geschäftsleitendes Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft
legte Verzeichnisse der Angestellten vor, weigerte sich aber, Einträge in die Spalte
„Gratifikationen“ des Formulars zu machen, weil Gratifikationen als außervertragliche
eistungen nicht als steuerbares Einkommen der Angestellten zu erachten seien.
Dnurch Strafbescheide des Stadtrentamts A. wurde gegen den Angeklagten wegen
einer Zuwiderhandlung. im Sinne des Art. 61 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
und des § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern und der
inanzen vom 4. Januar 1900, den Vollzug der Gesetze vom 9. Juni 1899 über die
inkommen- und Kapitalrentensteuer usw. betreffend, nach Maßgabe des Art. 70 Abs. 1
Ziff. 1 des Einkommensteuergesettes eine Ordnungsstrafe festgesetzt.
Der Angeklagte trug auß gerichtliche Entscheidung an. Das Schöffengericht hat
ihn wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Einkommensteuergesetz in eine Geldstrafe
verurteilt. Es ging davon aus, daß unter Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes
alles zu verstehen sei, was eine Person für die von ihr geleistete Arbeit
vom Arbeitgeber als Vergütung erhält, ohne Unterschied, ob ein Rechtsanspruch auf
die Vergütung besteht oder nicht. Gratifikationen seien ein Bestandteil des steuerbaren
Einkommens und seien auch nicht als vorübergehend bewilligte Remunerationen
nach Art. 9 lit. c des Einkommensteuergesetzes von der Steuerpflicht befreit, denn es
handle sich bei dieser Gesetzesbestimmung nur um Bezüge öffentlicher Beamten und
um solche Remunerationen, die ganz oder zum Teile zur Deckung eines Dienstaufwandes
bestimmt seien; dem Angellagten obliege deshalb die Pflicht, die Frage der Steuerbehörde
nach den Gratifikationen zu beantworten.
Die Berufung des Angeklagten wurde von der Strafkammer als unbegründet
verworfen. In dem Urteile des Berufungsgerichts ist im wesentlichen ausgeführt:
Die Auskunftspflicht solle der Steuerbehörde die Machprüfung emglichen, ob
steuerpflichtige dritte Personen ihr Einkommen richtig und vollständig zur Versteuerung
angemeldet haben. Weitere Beziehungen zwischen der Steuerpflicht und der Auskunftspflicht
bestünden nicht. Beide Verpflichtungen seien voneinander unabhänzi ;
die Auskunftspflicht geht weiter als die Steuerpflicht. Gegenstand der Auskunftspf
sei nicht bloß das, was auch Gegenstand der Steuerpflicht sei. Die Auskunftspflicht
habe miit der Steuerpflicht nichts gemein. Die Frage, ob die Auskunftspflicht bestehe,
eantworte sich danach, ob jemand andere Personen in ständiger Weise gegen Gehalt
beschäftigt, oder an solche Personen einen ständigen Bezug an Geld usw. verabfolgt.
Sei diese Frage zu bejahen, dann sei der Umfang der Auskunftspflicht völlig unabängig
von der Ständigkeit des Einkommens des Dritten. Der Auskunftspflichtige
abe hinsichtlich des von ihm herrührenden Einkonnnens der fraglichen Person Mitteilung
zu machen. Ständigkeit oder Unständigkeit, Gesichertheit oder Nichtgesichertheit,
Klagbarkeit oder Klaglosigkeit begründeten hierbei ebensowenig einen Unterschied
wie irgend ein anderes Unterscheidungsmerkmal des Einlommens. Die Auskunftsflicht
des Angeklagten beziehe sich auf das ganze von der Aktiengesellschaft herrührende
Finkommen der Angestellten. · »
Auf Revision des Augellahten erfolgte Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen
und Freisprechung. Aus den Gründen: *P
sweeifer Ar. 21 und 61 des Einkommensteuergesetzes gleichheitlich festgestellten
Pflicht des Arbeitgebers, bensc tlich des von ihm herrührenden Einkommens der bei
ihm in ständiger Weise best Estigten Personen Mitteilung zu machen, hat das Berufungsgericht
eine rechtsirrtümliche Auslegung egeben, wenn es annimmt daß diese
Verpflichtung mit der Steuerpflicht des Arbeitnehmers nicht in innerem usasmmen
hange stehe. Der Steuerpflichtige selbst hat nach Art. 24 die Art der Erwerbsqu ber.
aus der er „ein nach dem gegenwärtigen Gesetze steuerb ares Einlommen
zieht und den Jahresbetrag „des treffenden Einkommens“ anzugeben.