Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

212  Rechtsprechung.

dem  Schreiben  beigegebenen  Formulars  herzustellen  und  vorzulegen.  Nach  dem  Vordrucke
  des  Formulars  sind  in  acht  einzelnen  Längsspalten  Name  und  Stand  des  An-Hehhentten,
  Wohnung,  Jahresgehalt  in  Bar,  Anschlag  der  freien  Wohnung  bezw.

ohnungsentschädigung,  Anschlag  der  vollen  oder  teilweisen  Verköstigung,  Tantiemen,
Gratifikationen,  die  jedes  I#n.  wenn  auch  in  schwankenden  Beträgen  gewährt  werden,
und  Bemerkungen  in  das  Verzeichnis  einzutragen.

Der  Angeklagte  als  geschäftsleitendes  Vorstandsmitglied  der  Aktiengesellschaft
legte  Verzeichnisse  der  Angestellten  vor,  weigerte  sich  aber,  Einträge  in  die  Spalte
„Gratifikationen“  des  Formulars  zu  machen,  weil  Gratifikationen  als  außervertragliche

eistungen  nicht  als  steuerbares  Einkommen  der  Angestellten  zu  erachten  seien.
Dnurch  Strafbescheide  des  Stadtrentamts  A.  wurde  gegen  den  Angeklagten  wegen
einer  Zuwiderhandlung.  im  Sinne  des  Art.  61  Abs.  2  des  Einkommensteuergesetzes
und  des  §  2  Abs.  2  der  Bekanntmachung  der  Staatsministerien  des  Innern  und  der
inanzen  vom  4.  Januar  1900,  den  Vollzug  der  Gesetze  vom  9.  Juni  1899  über  die
inkommen-  und  Kapitalrentensteuer  usw.  betreffend,  nach  Maßgabe  des  Art.  70  Abs.  1
Ziff.  1  des  Einkommensteuergesettes  eine  Ordnungsstrafe  festgesetzt.

Der  Angeklagte  trug  auß  gerichtliche  Entscheidung  an.  Das  Schöffengericht  hat
ihn  wegen  einer  Zuwiderhandlung  gegen  das  Einkommensteuergesetz  in  eine  Geldstrafe
  verurteilt.  Es  ging  davon  aus,  daß  unter  Einkommen  im  Sinne  des  Einkommensteuergesetzes
  alles  zu  verstehen  sei,  was  eine  Person  für  die  von  ihr  geleistete  Arbeit
vom  Arbeitgeber  als  Vergütung  erhält,  ohne  Unterschied,  ob  ein  Rechtsanspruch  auf
die  Vergütung  besteht  oder  nicht.  Gratifikationen  seien  ein  Bestandteil  des  steuerbaren
  Einkommens  und  seien  auch  nicht  als  vorübergehend  bewilligte  Remunerationen
nach  Art.  9  lit.  c  des  Einkommensteuergesetzes  von  der  Steuerpflicht  befreit,  denn  es
handle  sich  bei  dieser  Gesetzesbestimmung  nur  um  Bezüge  öffentlicher  Beamten  und
um  solche  Remunerationen,  die  ganz  oder  zum  Teile  zur  Deckung  eines  Dienstaufwandes
bestimmt  seien;  dem  Angellagten  obliege  deshalb  die  Pflicht,  die  Frage  der  Steuerbehörde
  nach  den  Gratifikationen  zu  beantworten.

Die  Berufung  des  Angeklagten  wurde  von  der  Strafkammer  als  unbegründet
verworfen.  In  dem  Urteile  des  Berufungsgerichts  ist  im  wesentlichen  ausgeführt:

Die  Auskunftspflicht  solle  der  Steuerbehörde  die  Machprüfung  emglichen,  ob
steuerpflichtige  dritte  Personen  ihr  Einkommen  richtig  und  vollständig  zur  Versteuerung
angemeldet  haben.  Weitere  Beziehungen  zwischen  der  Steuerpflicht  und  der  Auskunftspflicht
  bestünden  nicht.  Beide  Verpflichtungen  seien  voneinander  unabhänzi  ;
die  Auskunftspflicht  geht  weiter  als  die  Steuerpflicht.  Gegenstand  der  Auskunftspf
sei  nicht  bloß  das,  was  auch  Gegenstand  der  Steuerpflicht  sei.  Die  Auskunftspflicht
habe  miit  der  Steuerpflicht  nichts  gemein.  Die  Frage,  ob  die  Auskunftspflicht  bestehe,

eantworte  sich  danach,  ob  jemand  andere  Personen  in  ständiger  Weise  gegen  Gehalt
beschäftigt,  oder  an  solche  Personen  einen  ständigen  Bezug  an  Geld  usw.  verabfolgt.
Sei  diese  Frage  zu  bejahen,  dann  sei  der  Umfang  der  Auskunftspflicht  völlig  unabängig

  von  der  Ständigkeit  des  Einkommens  des  Dritten.  Der  Auskunftspflichtige

abe  hinsichtlich  des  von  ihm  herrührenden  Einkonnnens  der  fraglichen  Person  Mitteilung
  zu  machen.  Ständigkeit  oder  Unständigkeit,  Gesichertheit  oder  Nichtgesichertheit,
  Klagbarkeit  oder  Klaglosigkeit  begründeten  hierbei  ebensowenig  einen  Unterschied
wie  irgend  ein  anderes  Unterscheidungsmerkmal  des  Einlommens.  Die  Auskunftsflicht
  des  Angeklagten  beziehe  sich  auf  das  ganze  von  der  Aktiengesellschaft  herrührende
Finkommen  der  Angestellten.  ·  »

Auf  Revision  des  Augellahten  erfolgte  Aufhebung  der  Urteile  der  Vorinstanzen
und  Freisprechung.  Aus  den  Gründen:  *P

sweeifer  Ar.  21  und  61  des  Einkommensteuergesetzes  gleichheitlich  festgestellten
Pflicht  des  Arbeitgebers,  bensc  tlich  des  von  ihm  herrührenden  Einkommens  der  bei
ihm  in  ständiger  Weise  best  Estigten  Personen  Mitteilung  zu  machen,  hat  das  Berufungsgericht
  eine  rechtsirrtümliche  Auslegung  egeben,  wenn  es  annimmt  daß  diese
Verpflichtung  mit  der  Steuerpflicht  des  Arbeitnehmers  nicht  in  innerem  usasmmen
hange  stehe.  Der  Steuerpflichtige  selbst  hat  nach  Art.  24  die  Art  der  Erwerbsqu  ber.
aus  der  er  „ein  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  steuerb  ares  Einlommen
zieht  und  den  Jahresbetrag  „des  treffenden  Einkommens“  anzugeben.