Full text : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

Kussisker  31

ß  E

Döchstpreise  für  Speisekartoffeln  betreffend.

Nach  der  Bundeeratsverordnung  vom  15.  Februar
  i8  M  Bl.  S.  95-  darf  der  Preis
für  die  Tonne  inländischer  Speisekartoffeln  beim
Verlkaufe  durch  den  Produzenten  in
Bayern  nicht  ubersleigen:

½)  bei  den  Sorten  Daber.  Imperator,  Magnum

  bonum,  Up  to  date  906  Marl,

Iy  bei  allen  anderen  Sorten  #1  Mark.

Diese  Höchstpreise  gelten  nicht  für  solche  mit
Konsumenten.  Konsumentenvereinigungen  oder
Gemeinden  obgeschlossenen?  Verläufe,  welche  eine
Tonne  nicht  übersteigen.  Sie  gelten  ferner  nicht
für  Saatkartoffeln  oder  für  Salatlartoffeln.

Auf  Grund  des  §  5  Abs.  1  des  Gesetzes  vom
4.  August  1914  uber  die  Höchstpreise  in  der
Fassung  der  Kelannbmachung  vom  17.  Dezember
  1911.  RBl.  S.  516  werden  für  den
Verkauf  binkn  515  Speiselartof
seln  an  den  Verbraucher  in  Mengen
von  einer  Tonne  und  weniger  folgende
Höchstreise  festgesetzt:

1.  Beim  Verkauf  an  den  Verbrau
cher  in  Mengen  von  einer  Tonne  und  weniger
darf  der  Preis  einer  Zentners  (50  Kx)  inländischer
  Speiselartoffeln

u)  bei  den  Sorten  Schneefloden.  Kaiserkronc,

runde  weiße  Kartoffeln,  gelbe  Salatlartoffeln
  und  anderen  gleichwertigen  Sorten.
wie  Daber.  Up  to  date.  Impera
tor,  Magnum  bonum  6  Mark,

h)  bei  allen  anderen  Sorten  5  Mark  60  Pig.

nicht  überfleigen.

2.  Diese  Höchstpreise  gelten  für  Lieferung
ohne  Sack  und  für  Barzahlung  bei  Empfang.
Sie  schließßen  bei  Bahnversendung  die  Kosten
des  Transportes  bis  zum  Güterbahnhof  und
die  Kosten  der  Verladung,  beim  Verkauf  auf
dem  Marlie  die  Kosten  des  Transportes  zum
Markte.  im  übrigen  die  Kosten  der  Anlieferung
  in  den  Aufbewahrungsraum  des  Verbrauchers
  ein.

Beim  Verkaufe  innerhalb  des  Ortes  des  Verläufers
  verstehen  sich  die  Preise  ab  Verkaufsjtelle.


Für  die  Anlieferung  in  den  Aufbewahrungsraum
  des  VBerbrauchers  darf  fur  den  Zentner
dem  Hoöchstpreis  ein  Betrag  bis  zu  40  Ufg#
hinzugeschlagen  werden.

3.  )  Bei  pfundweisem  Verkauf  darf  der
Preis  fur  ein  Pfund  9  fg.,

b)  bei  literweisem  Verkauf  der  Preis  für  das
Zweilitermaß  25  Pfg.,

c)  bei  Verkauf  nach  Vierteln  der  Preis  für
das  Viertel

##n)  bei  den  oben  unter  Ziffer  ln  bezeichneten
besseren  Sorten  2  Mark  35  Pfg..

Uli.)  bei  den  oben  unter  Ziffer  1b  bezeichneten
geringeren  Sorten  2  Mark  25  Pig.
nicht  uberiteigen.

Die  Verweigerung  des  zentnerweisen  Verkau-E
  zu  Guniten  des  pfundweisen  ist  verboten.

J.  Die  Hochflpreise  gelten  fur  gute,  gesunde
Speiselartosseln  von  3,4  cm  Mindestgröße  bei
sortenreiner  Lieferung.

Mindere  Qualität  bedingt  einen  angemessenen
  Abschlag.

Sie  gelten  nicht  für  Saatkartoffeln.

 

5.  Nach  §  2  des  Gesetzes  über  Höchstpreise
vom  4.  August  1914  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
  vom  17.  Dezember  1914  kann
das  Eigentum  an  Gegenständen,  für  die  Höchstbreise
  festgesetzt  sind,  durch  Anordnung  der  zuständigen
  Behörde  einer  von  ihr  bezeichneten
Person  ubertragen  werden.  Das  Eigentum  geht
dabei  über.  sobald  die  Anordnung  dem  Besitzer
zugellt.  Der  Anordnung  hat  eine  Aufforderung
der  zuständigen  Behörde  zur  Ueberlassung  vorauszugehen.“
  Die  Aufforderung  hat  die  Wirkung.
  daß  Verfügungen  über  die  von  ihr  betrossenen
  Gegenstände  nichtig  sind.

Der  von  der  Anordnung  Bettoffenc  iit  verpflichtel.
  die  Gegenstände  bis  zum  Ablauf  einer
  von  der  Behörde  in  der  Anordnung  zu  bestimmenden
  Frist  zu  bewahren.

Der  Uebernahmepreis  wird  unter  Verücksich
ligung  des  Höchstpreises  sowie  der  Güte  und

Verwertbarleit  der  Gegenstände  von  der  höheren
  Verwaltungsbehörde  (K.  Regierung.  Kammer
  des  Innern)  nach  Anhörung  von  Sachverftändigen
  endgultig  festgesetzt.

Nach  §  4  des  genannten  Gesetzes  lann  die
zuständige  Behörde  den  Besitzer  von  Gegenständen.
  fur  die  Höchstpreise  fesigesetzt  sind,  auch
auffordern.  die  Gegenstände  zu  den  sestgesetzten
  Hochspreisen  zu  verlaufen.  Weigert  sich  ein
Besitzer.  der  Aufforderung  nachzukommen,  so
laun  die  zuständige  Behörde  die  Gegenstände
übernehmen  und  auf  Rechnung  und  Kosien  des
Besitzers  zu  den  festgesetzten  Höchstpreisen  verkaufen.
  soweit  sie  nicht  für  dessen  eigenen  Bedarf
  notig  sind.

6.  Mit  Gesängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder
mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird
nach  §  6  des  Höchstpreisgesetzes  bestraft:

1.  wer  die  festgesetzten  Hochstpreise  überschreitet;


2.  wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages
  auffordert.  durch  den  die  Höchstpreise
überschritten  werden,  oder  sich  zu  einem  solchen
Vertrag  erbietet;

3.  wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Ausforderung
  (Jiffer  5)  betroffen  ist,  beiseite  schafft,
beschädigt  oder  zerstört;

4.  wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde
  zum  Verlause  von  Gegenständen,  für  die
Höchstpreise  festgesetzt  find  (Ziff.  5),  nicht  nachkommt:


5.  wer  Vorräte  an  Gegenständen  für  die
Höchstpreise  festgesetzt  sind,  dem  zuständigen
Beamten  gegenüber  verheimlicht;

6.  wer  den  nach  §  5  des  Höchstpriisgesetzes  erlassenen
  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.


7.  Voritehende  Bekanntmachung  ist  von  den
Ortspolizeibehörden  ortsüblich  sowie  durch  Anschlag
  in  den  Verkaufsräumen  der  Kartoffelhändler
  und  auf  den  Marktplätzen  belannt  zu
geben.

Die  Ortspolizeibehörden  haben  den  Verkehr
in  Kartoffeln  geeignet  zu  überwachen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden
Vorschriften  sind  unnachsichtlich  anzuzeigen.

8.  Die  Regierungs  Belaumtmashung  vom  26.
Januar  1015  Nr.  4589  (Kr.  A.  Bl.  S.  9  Jwird
ausgehoben.

München,  den  10.  März  1915.
K.  Regierung  von  Oberbayern,

Kammer  des  Innern,

 

v.  Halder,  Kgl.

Regierungs-Präsident.

 

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Danksagung.

Für  die  vielen  Beweise  inniger  Teilnahme  anläßlich  des  Heldentodes

meines  fürs  Vaterland  gefallenen  innigstgeliebten  Gatten.

——  7NT.  X  7TT

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unseres  treubesorgten

Vaters,  Sohnes,  Bruders,  Schwiegersohnes,  Schwagers,  Paten  und  Vetters

Herrn  Josef  Stadler

Landsturmmann  in  der  2.  bayer.  Pionier-Kompagnie
ZIlmmerpoller  und  Hausbesitzer  in  Degerndorf

spreche  ich  Allen  meinen  Dank  aus.  Insbesonders  danle  ich  H.  H.  Pfarrer

Josef  Wenk  von  Flintsbach  für  die  tröstenden  Worie,

sowie  den  Vereinen,  der

frewilligen  Feuerwehr  und  den  Verwandten,  Bekannten  und  Nachbarn  für  die
zahlreiche  Beteiligung  bei  dem  Seelengottesdienste  sowie  meinen  Hausbewohnern

für  den  hilfreichen  Beistand.
Degenndorf,  den  18.  März  1915.

Die  tieitcauerndr  Gattin:  Maria

mit  ihren  2  unmündigen  Kindern  im  Uaomen

Stadler

sämtlicher  Verwandten.

 

 

Das  K.  Amtsgericht  Rofenheim

hat  über  das  Vermögen  des  Baumeisters  Emil  Huth  in

Brannenburg,  Alleininhabers  der  Firma  „Emil  Huth,  Baugeschäft

in  Brannenburg“  am  15.  März  1915,  Nachmittags  5  ½  Uhr
den  Konkurs  ceröffnet.

Konkursverwalter:

Rechtsanwalt  Franz  LTaver  Kollwann  in  Nosenheim.
Offener  Arrest  ist  erlassen.

Frist  zur  Anmeldung  der  Konkursforderungen  bis
ittwoch,  den  14.  April  10915,
einschließlich.

Termin  zur  Wahl  eines  anderen  Verwalters  und  Bestellung
eines  Gläubigerauzschusses,  sowie  allgemeiner  Prüfungskermin
a

m  Mittwoch,  den  28.  April  1915,
Nachmitlags  3  Uhr,
im  Sitzungssaal  —  Zimmer  Nr.  12/1  —  des  Amtsgerichts.
Gerichtsschrelberei  des  K.  Amtsgerichts.

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