Kussisker 31
ß E
Döchstpreise für Speisekartoffeln betreffend.
Nach der Bundeeratsverordnung vom 15. Februar
i8 M Bl. S. 95- darf der Preis
für die Tonne inländischer Speisekartoffeln beim
Verlkaufe durch den Produzenten in
Bayern nicht ubersleigen:
½) bei den Sorten Daber. Imperator, Magnum
bonum, Up to date 906 Marl,
Iy bei allen anderen Sorten #1 Mark.
Diese Höchstpreise gelten nicht für solche mit
Konsumenten. Konsumentenvereinigungen oder
Gemeinden obgeschlossenen? Verläufe, welche eine
Tonne nicht übersteigen. Sie gelten ferner nicht
für Saatkartoffeln oder für Salatlartoffeln.
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom
4. August 1914 uber die Höchstpreise in der
Fassung der Kelannbmachung vom 17. Dezember
1911. RBl. S. 516 werden für den
Verkauf binkn 515 Speiselartof
seln an den Verbraucher in Mengen
von einer Tonne und weniger folgende
Höchstreise festgesetzt:
1. Beim Verkauf an den Verbrau
cher in Mengen von einer Tonne und weniger
darf der Preis einer Zentners (50 Kx) inländischer
Speiselartoffeln
u) bei den Sorten Schneefloden. Kaiserkronc,
runde weiße Kartoffeln, gelbe Salatlartoffeln
und anderen gleichwertigen Sorten.
wie Daber. Up to date. Impera
tor, Magnum bonum 6 Mark,
h) bei allen anderen Sorten 5 Mark 60 Pig.
nicht überfleigen.
2. Diese Höchstpreise gelten für Lieferung
ohne Sack und für Barzahlung bei Empfang.
Sie schließßen bei Bahnversendung die Kosten
des Transportes bis zum Güterbahnhof und
die Kosten der Verladung, beim Verkauf auf
dem Marlie die Kosten des Transportes zum
Markte. im übrigen die Kosten der Anlieferung
in den Aufbewahrungsraum des Verbrauchers
ein.
Beim Verkaufe innerhalb des Ortes des Verläufers
verstehen sich die Preise ab Verkaufsjtelle.
Für die Anlieferung in den Aufbewahrungsraum
des VBerbrauchers darf fur den Zentner
dem Hoöchstpreis ein Betrag bis zu 40 Ufg#
hinzugeschlagen werden.
3. ) Bei pfundweisem Verkauf darf der
Preis fur ein Pfund 9 fg.,
b) bei literweisem Verkauf der Preis für das
Zweilitermaß 25 Pfg.,
c) bei Verkauf nach Vierteln der Preis für
das Viertel
##n) bei den oben unter Ziffer ln bezeichneten
besseren Sorten 2 Mark 35 Pfg..
Uli.) bei den oben unter Ziffer 1b bezeichneten
geringeren Sorten 2 Mark 25 Pig.
nicht uberiteigen.
Die Verweigerung des zentnerweisen Verkau-E
zu Guniten des pfundweisen ist verboten.
J. Die Hochflpreise gelten fur gute, gesunde
Speiselartosseln von 3,4 cm Mindestgröße bei
sortenreiner Lieferung.
Mindere Qualität bedingt einen angemessenen
Abschlag.
Sie gelten nicht für Saatkartoffeln.
5. Nach § 2 des Gesetzes über Höchstpreise
vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 kann
das Eigentum an Gegenständen, für die Höchstbreise
festgesetzt sind, durch Anordnung der zuständigen
Behörde einer von ihr bezeichneten
Person ubertragen werden. Das Eigentum geht
dabei über. sobald die Anordnung dem Besitzer
zugellt. Der Anordnung hat eine Aufforderung
der zuständigen Behörde zur Ueberlassung vorauszugehen.“
Die Aufforderung hat die Wirkung.
daß Verfügungen über die von ihr betrossenen
Gegenstände nichtig sind.
Der von der Anordnung Bettoffenc iit verpflichtel.
die Gegenstände bis zum Ablauf einer
von der Behörde in der Anordnung zu bestimmenden
Frist zu bewahren.
Der Uebernahmepreis wird unter Verücksich
ligung des Höchstpreises sowie der Güte und
Verwertbarleit der Gegenstände von der höheren
Verwaltungsbehörde (K. Regierung. Kammer
des Innern) nach Anhörung von Sachverftändigen
endgultig festgesetzt.
Nach § 4 des genannten Gesetzes lann die
zuständige Behörde den Besitzer von Gegenständen.
fur die Höchstpreise fesigesetzt sind, auch
auffordern. die Gegenstände zu den sestgesetzten
Hochspreisen zu verlaufen. Weigert sich ein
Besitzer. der Aufforderung nachzukommen, so
laun die zuständige Behörde die Gegenstände
übernehmen und auf Rechnung und Kosien des
Besitzers zu den festgesetzten Höchstpreisen verkaufen.
soweit sie nicht für dessen eigenen Bedarf
notig sind.
6. Mit Gesängnis bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird
nach § 6 des Höchstpreisgesetzes bestraft:
1. wer die festgesetzten Hochstpreise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages
auffordert. durch den die Höchstpreise
überschritten werden, oder sich zu einem solchen
Vertrag erbietet;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Ausforderung
(Jiffer 5) betroffen ist, beiseite schafft,
beschädigt oder zerstört;
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde
zum Verlause von Gegenständen, für die
Höchstpreise festgesetzt find (Ziff. 5), nicht nachkommt:
5. wer Vorräte an Gegenständen für die
Höchstpreise festgesetzt sind, dem zuständigen
Beamten gegenüber verheimlicht;
6. wer den nach § 5 des Höchstpriisgesetzes erlassenen
Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
7. Voritehende Bekanntmachung ist von den
Ortspolizeibehörden ortsüblich sowie durch Anschlag
in den Verkaufsräumen der Kartoffelhändler
und auf den Marktplätzen belannt zu
geben.
Die Ortspolizeibehörden haben den Verkehr
in Kartoffeln geeignet zu überwachen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden
Vorschriften sind unnachsichtlich anzuzeigen.
8. Die Regierungs Belaumtmashung vom 26.
Januar 1015 Nr. 4589 (Kr. A. Bl. S. 9 Jwird
ausgehoben.
München, den 10. März 1915.
K. Regierung von Oberbayern,
Kammer des Innern,
v. Halder, Kgl.
Regierungs-Präsident.
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Danksagung.
Für die vielen Beweise inniger Teilnahme anläßlich des Heldentodes
meines fürs Vaterland gefallenen innigstgeliebten Gatten.
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–
s————–* —
unseres treubesorgten
Vaters, Sohnes, Bruders, Schwiegersohnes, Schwagers, Paten und Vetters
Herrn Josef Stadler
Landsturmmann in der 2. bayer. Pionier-Kompagnie
ZIlmmerpoller und Hausbesitzer in Degerndorf
spreche ich Allen meinen Dank aus. Insbesonders danle ich H. H. Pfarrer
Josef Wenk von Flintsbach für die tröstenden Worie,
sowie den Vereinen, der
frewilligen Feuerwehr und den Verwandten, Bekannten und Nachbarn für die
zahlreiche Beteiligung bei dem Seelengottesdienste sowie meinen Hausbewohnern
für den hilfreichen Beistand.
Degenndorf, den 18. März 1915.
Die tieitcauerndr Gattin: Maria
mit ihren 2 unmündigen Kindern im Uaomen
Stadler
sämtlicher Verwandten.
Das K. Amtsgericht Rofenheim
hat über das Vermögen des Baumeisters Emil Huth in
Brannenburg, Alleininhabers der Firma „Emil Huth, Baugeschäft
in Brannenburg“ am 15. März 1915, Nachmittags 5 ½ Uhr
den Konkurs ceröffnet.
Konkursverwalter:
Rechtsanwalt Franz LTaver Kollwann in Nosenheim.
Offener Arrest ist erlassen.
Frist zur Anmeldung der Konkursforderungen bis
ittwoch, den 14. April 10915,
einschließlich.
Termin zur Wahl eines anderen Verwalters und Bestellung
eines Gläubigerauzschusses, sowie allgemeiner Prüfungskermin
a
m Mittwoch, den 28. April 1915,
Nachmitlags 3 Uhr,
im Sitzungssaal — Zimmer Nr. 12/1 — des Amtsgerichts.
Gerichtsschrelberei des K. Amtsgerichts.
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